Beschlussvorlage - 05/SVV/0652
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zur 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 45 "Karl-Marx-Straße", Grundstück Karl-Marx-Straße 22
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2005
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28.09.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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06.09.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Bebauungsplan Nr.
45 „Karl-Marx-Straße“ ist in einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß §13
BauGB zu ändern.
2. Das Verfahren ist mit der
Priorität 1 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur
Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001
(DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2)
Erläuterung
Begründung:
Anlage
1
Aufstellungsbeschluß zur 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 45
„Karl-Marx-Straße“,
Grundstück Karl-Marx-Straße 22
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ für das Grundstück Karl-Marx-Straße 22.
Der räumliche Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst das Flurstück 194 der Flur 23 Babelsberg mit einer
Fläche von ca. 2000 m².Der Geltungsbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt
dargestellt.
Bestehende Situation
Auf dem Grundstück befindet sich
derzeit eine durch die AWO genutzte Kindertagesstätte.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Das Grundstück Karl-Marx-Straße 22 ist rechtskräftig an die Erben der früheren Eigentümer rückübertragen worden. Seither gibt es Differenzen im Hinblick auf die Nutzungsverhältnisse und die längerfristigen Perspektiven der Nutzung des Grundstückes, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ als Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte festgesetzt ist.
Nicht nur aufgrund der Rückstände in der baulichen Unterhaltung des Gebäudes, sondern auch wegen der für eine Kindertagesstätte nicht zwingend vorteilhaften Struktur des Gebäudes (beispielsweise fehlender 2. Rettungsweg) ist der Standort für die bestehende und planungsrechtlich abgesicherte Nutzung nicht ideal. Die erforderlichen Investitionen ließen sich durch die für eine solche Nutzung realisierbaren Mieten schwerlich refinanzieren.
Deshalb hat die Trägerin der KiTa sich seit geraumer Zeit um einen Ausweichstandort bemüht und realisiert derzeit nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung auf dem Grundstück Rudolf-Breitscheid-Str. 136 einen Ersatzneubau.
Das Jugendamt hat vor diesem Hintergrund aus der fachlichen Beurteilung der Jugendhilfeplanung erklärt, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit für die Liegenschaft Karl-Marx-Straße 22 als Kindertageseinrichtung aus fachlicher Sicht der Jugendhilfe mit Umzug an den neuen Standort Rudolf-Breitscheid-Str. 136 entbehrlich ist.
Aufgrund des fehlenden fachlichen Bedarfs und der ungünstigen baulich-wirtschaftlichen Bedingungen ist deshalb zwingend die Festsetzung des Bebauungsplanes zu überprüfen; es drängt sich eine Festsetzung analog zu den umgebenden Grundstücken auf.
Die Eigentümer haben sich verpflichtet, von dem zwischenzeitlich erwirkten Räumungstitel dann keinen Gebrauch zu machen, wenn zügig ein entsprechendes Änderungsverfahren für den Bebauungsplan durchgeführt wird, mit dem künftige Nutzungsperspektiven für das Grundstück eröffnet werden. Damit würde für den Zeitraum bis zur Fertigstellung des Ersatzneubaus der Fortbestand der KiTa gesichert.
Planungsziel
Ziel der
Planung ist es, für das Grundstück eine der Umgebung entsprechende Nutzung im
Bebauungsplan festzusetzen. Die Beschlussvorlage zur Änderung ist mit der
Abwägung der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren bis zum April 2006 in
der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung
Da der fachliche Bedarf für die
festgesetzte Gemeinbedarfsnutzung nicht mehr gegeben ist, läuft die aktuelle
Festsetzung des Bebauungsplanes faktisch ins Leere. Insoweit kann eine Änderung
des Planes zur Korrektur dieser wirkungslosen Regelung nicht die Grundzüge der
Planung berühren. Vielmehr soll das Grundstück an die allgemein geltenden
Grundzüge der Planung angeglichen werden. Deshalb kann die Änderung in dem
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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769,2 kB
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