Beschlussvorlage - 05/SVV/0652

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Der Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ ist in einem vereinfachten Änderungsverfahren gemäß §13 BauGB zu ändern.

 

2. Das Verfahren ist mit der Priorität 1 entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2)

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Erläuterung

Begründung:

 

                                                                                                                          Anlage 1

 

Aufstellungsbeschluß zur  2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 45

„Karl-Marx-Straße“, Grundstück Karl-Marx-Straße 22

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ für das  Grundstück Karl-Marx-Straße 22.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 194 der Flur 23 Babelsberg mit einer Fläche von ca. 2000 m².Der Geltungsbereich ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

 

Auf dem Grundstück befindet sich derzeit eine durch die AWO genutzte Kindertagesstätte.

 

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Das Grundstück Karl-Marx-Straße 22 ist rechtskräftig an die Erben der früheren Eigentümer rückübertragen worden. Seither gibt es Differenzen im Hinblick auf die Nutzungsverhältnisse und die längerfristigen Perspektiven der Nutzung des Grundstückes, das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 45 „Karl-Marx-Straße“ als Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte festgesetzt ist.

Nicht nur aufgrund der Rückstände in der baulichen Unterhaltung des Gebäudes, sondern auch wegen der für eine Kindertagesstätte nicht zwingend vorteilhaften Struktur des Gebäudes (beispielsweise fehlender 2. Rettungsweg) ist der Standort für die bestehende und planungsrechtlich abgesicherte Nutzung nicht ideal. Die erforderlichen Investitionen ließen sich durch die für eine solche Nutzung realisierbaren Mieten schwerlich refinanzieren.

Deshalb hat die Trägerin der KiTa sich seit geraumer Zeit um einen Ausweichstandort bemüht und realisiert derzeit nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung auf dem Grundstück Rudolf-Breitscheid-Str. 136 einen Ersatzneubau.

Das Jugendamt hat vor diesem Hintergrund aus der fachlichen Beurteilung der Jugendhilfeplanung erklärt, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit für die Liegenschaft Karl-Marx-Straße 22 als Kindertageseinrichtung aus fachlicher Sicht der Jugendhilfe mit Umzug an den neuen Standort Rudolf-Breitscheid-Str. 136 entbehrlich ist.

Aufgrund des fehlenden fachlichen Bedarfs und der ungünstigen baulich-wirtschaftlichen Bedingungen ist deshalb zwingend die Festsetzung des Bebauungsplanes zu überprüfen; es drängt sich eine Festsetzung analog zu den umgebenden Grundstücken auf.

Die Eigentümer haben sich verpflichtet, von dem zwischenzeitlich erwirkten Räumungstitel dann keinen Gebrauch zu machen, wenn zügig ein entsprechendes Änderungsverfahren für den Bebauungsplan durchgeführt wird, mit dem künftige Nutzungsperspektiven für das Grundstück eröffnet werden. Damit würde für den Zeitraum bis zur Fertigstellung des Ersatzneubaus der Fortbestand der KiTa gesichert.

 

 

Planungsziel

 

Ziel der Planung ist es, für das Grundstück eine der Umgebung entsprechende Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen. Die Beschlussvorlage zur Änderung ist mit der Abwägung der Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren bis zum April 2006 in der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Änderung

 

Da der fachliche Bedarf für die festgesetzte Gemeinbedarfsnutzung nicht mehr gegeben ist, läuft die aktuelle Festsetzung des Bebauungsplanes faktisch ins Leere. Insoweit kann eine Änderung des Planes zur Korrektur dieser wirkungslosen Regelung nicht die Grundzüge der Planung berühren. Vielmehr soll das Grundstück an die allgemein geltenden Grundzüge der Planung angeglichen werden. Deshalb kann die Änderung in dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderung des Bebauungsplans entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.

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Anlagen

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