Mitteilungsvorlage - 05/SVV/0692

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Stellungnahme zur Anpassung aller Satzungen der kreisfreien Stadt Potsdam in Bezug auf den Ersatz von Sozialhilfeleistungen durch Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005

 

 

Die Prüfung der Satzungen hat folgende Ergebnisse hervorgebracht:

 

1. Gebührensatzung der Städtischen Musikschule

 

Die gültige Gebührensatzung der Städtischen Musikschule (Zweite Satzung zur Änderung der Gebührensatzung ... vom 22. Januar 2004) enthält in den Abschnitten 3 a und b des § 6 (Ermäßigungen) Festlegungen, die der neuen Rechtslage bezüglich des Arbeitslosengeldes II nicht mehr voll entsprechen. § 6 berücksichtigt bisher nur Sozialhilfeempfänger und deren Kinder unter 18 Jahren sowie minderjährige Kinder von Studierenden und Auszubildenden.

Diese Abschnitte müssen im Hinblick auf die jetzigen Adressaten inhaltlich und terminologisch  neu gefasst werden. Die bestehenden Ermäßigungsmöglichkeiten sollten künftig auch für die Empfänger von Arbeitslosengeld II zutreffen.

 

Finanzielle Auswirkungen: Ja, aber aufgrund der nicht kalkulierbaren tatsächlichen Nutzer der neuen Regelung erst ein Jahr nach Satzungsänderung bezifferbar.

 

2. Entgeltordnung der Volkshochschule

 

ALG II-Empfänger werden auch jetzt schon in der Volkshochschule wie Sozialhilfeempfänger behandelt und erhalten 65 % Ermäßigung.

Erst bei der nächsten Entgeltänderung sollte eine entsprechende Formulierung in die Entgeltordnung aufgenommen werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu sparen. Ein weiterer Handlungsbedarf ist hier nicht vorhanden.

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

3. Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek

 

Die Entgeltordnung der Stadt- und Landesbibliothek vom 08.03.2004 regelt im Absatz 2 die unentgeltliche Ausstellung eines Benutzerausweises für Sozialhilfeempfänger/Innen. Da Empfänger von ALG II hinsichtlich der Geldleistungen häufig den Status der bisherigen Sozialhilfeempfänger/Innen haben, vertritt die Stadt- und Landesbibliothek für ihren Bereich die Position, die Entgeltordnung Absatz 2 weiterhin anzuwenden. Hier wird kein Handlungsbedarf gesehen.

 

Finanzielle Auswirkungen: Derzeit nicht bezifferbar

 

4. Elternbeitragsordnung

 

Die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten und Tagespflege in der Landeshauptstadt Potsdam und im Land Berlin mit Wohnsitz in Potsdam ist einkommensabhängig gestaffelt. Hier besteht aus Sicht der Verwaltung hinsichtlich des Ersatzes von Sozialhilfeleistungen durch ALG II kein Anpassungsbedarf.

 

 

 

Weitergehende  Informationen:

 

1. Lernmittelverordnung des Landes Brandenburg

 

Bis zum 31.12.2004 zahlten Sozialhilfeempfänger und Asylbewerber für die Schulbücher ihrer Kinder laut Lernmittelverordnung des Landes Brandenburg keinen Eigenanteil. Nach Auskunft des MBJS ist eine endgültige Regelung für die Bürger, die keine Sozialhilfe mehr erhalten, dafür aber ALG II bekommen, noch nicht getroffen. Diese Regelung entzieht sich aber dem Zuständigkeitsbereich der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam. Die Verwaltung hat aber durch Kontakt zum MBJS auf die Regelungsnotwendigkeit im Sinne der Berücksichtigung der ALG II Empfänger hingewiesen.

 

 

2. Ermäßigungen bzw. Zuschüsse aufgrund Befreiung der Rundfunkgebühr

 

Sozial schwache Familien erhalten Leistungen aus nachstehenden Satzungen der Stadt Potsdam Ermäßigungen bzw. Zuschüsse, wenn sie von der Rundfunkgebühr befreit sind:

-          Satzung Erstattung Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung

-          Nutzungs- und Gebührensatzung für das Wohnheim der Förderschulen für Hörgeschädigte und Sprachauffällige der Landeshauptstadt Potsdam

-          Satzung über die Kostenbeiträge zur Schulspeisung der Landeshauptstadt Potsdam.

 

Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist Artikel 4 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991 in seiner jeweils aktuellen Fassung.

Nach der seit 1. April 2005 gültigen Fassung entscheidet die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln über Befreiungsanträge. Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Hier ist eine grundsätzliche Regelung dahingehend erfolgt, dass alle ALG II Empfänger bei Vorlage ihres entsprechenden Leistungsbescheides bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

Ein weitergehender Handlungsbedarf ist nicht gegeben.

 

 

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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