Antrag - 05/SVV/0518

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung

 

„Grundregeln für die  Steuerung und Kontrolle städtischer Unternehmen in privater Rechtsform“

 

auf der Grundlage von § 104 GO Brandenburg in einer dafür geeigneten Rechtsform spätestens zum Jahresbeginn 2006 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

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Erläuterung

Begründung:

Zur Umsetzung der Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Rödl und Partner ist die Stadt (Stadtverordnetenversammlung und Verwaltung) vor neue höhere Anforderungen bei der Anwendung der ihr mit der Gemeindeordnung nach § 104 zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente  für die Bewirtschaftung ihrer Unternehmen in privater Rechtsform gestellt. In der jüngsten Vergangenheit wurden diese Steuerungselemente wiederholt nicht einheitlich und nicht durchgängig gesetzeskonform angewendet. Das schadet der für diesen Prozess erforderlichen Kontinuität und Stabilität. 

 

Aus diesem Grund sollen - unter Berücksichtigung der  für Potsdam und seine städtischen Unternehmen in privater Rechtsform gegebenen Besonderheiten - Grundregeln für eine konkretisierende Ausgestaltung dieser Steuerungselemente erfolgen, vor allem in Hinblick auf :

 

-          Gremienbesetzungen ( Gesellschafterversammlungen  bzw. Aufsichtsrat)

-          Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen

-          Zielwertebestimmungen für die Unternehmen (Richtlinienkompetenz der Stadtverordnetenversammlung gem. § 104 Abs. 1 letzter Satz GO)

-          Kriterien für den Beurteilungsspielraum der  Aufsichtsratsmitglieder

-          Weisungsgebundenheit der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung und Kriterien für Weisungen der Stadtverordnetenversammlung

-          Zulässigkeit von Empfehlungen an die Vertreter in den Aufsichtsgremien unter Berücksichtigung des Vorranges des Unternehmensinteresses gegenüber kommunalen Interessen (§104 Abs. 2 GO)

-          Erfüllung der Unterrichtungs- und Informationspflicht (§ 104 Abs. 4 GO -Frühzeitigkeit und Regelmäßigkeit des Informationsflusses) und Abgrenzungskriterien zur Verschwiegenheitspflicht / Verbot des Verstoßes gegen den Vertraulichkeitsgrundsatz (mit den Einschränkungen aus §§ 394,395) AktG)

 

Die Form, in denen die Regeln zusammengefasst werden, muss sich aus ihrer Abfassung ergeben, entweder als eigenständiges Dokument, als Anlage zur Hauptsatzung verbunden mit der konkreteren Ausgestaltung des Hauptausschusses als  Beteiligungsausschusses oder anderes.

 

Es soll der Entscheidung des Oberbürgermeisters überlassen sein,  ob er sich zur Erledigung des Auftrages eines externen Beraters oder der städtischen Verwaltung bedient; danach richten sich auch die finanziellen Auswirkungen.

 

 

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