Antrag - 05/SVV/0518
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundregeln für die Steuerung und Kontrolle städtischer Unternehmen in privater Rechtsform
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion PDS
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.08.2005
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28.09.2005
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02.11.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.09.2005
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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12.10.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister
wird beauftragt, der Stadtverordnetenversammlung
„Grundregeln
für die Steuerung und Kontrolle
städtischer Unternehmen in privater Rechtsform“
auf der
Grundlage von § 104 GO Brandenburg in einer dafür geeigneten Rechtsform
spätestens zum Jahresbeginn 2006 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Erläuterung
Begründung:
Zur
Umsetzung der Schlussfolgerungen aus dem Gutachten von Rödl und Partner ist die
Stadt (Stadtverordnetenversammlung und Verwaltung) vor neue höhere
Anforderungen bei der Anwendung der ihr mit der Gemeindeordnung nach § 104 zur
Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente
für die Bewirtschaftung ihrer Unternehmen in privater Rechtsform
gestellt. In der jüngsten Vergangenheit wurden diese Steuerungselemente
wiederholt nicht einheitlich und nicht durchgängig gesetzeskonform angewendet.
Das schadet der für diesen Prozess erforderlichen Kontinuität und
Stabilität.
Aus diesem
Grund sollen - unter Berücksichtigung der
für Potsdam und seine städtischen Unternehmen in
privater Rechtsform gegebenen Besonderheiten - Grundregeln für eine
konkretisierende Ausgestaltung dieser Steuerungselemente erfolgen, vor allem in
Hinblick auf :
-
Gremienbesetzungen
( Gesellschafterversammlungen bzw.
Aufsichtsrat)
-
Unmittelbare
und mittelbare Beteiligungen
-
Zielwertebestimmungen
für die Unternehmen (Richtlinienkompetenz der Stadtverordnetenversammlung gem.
§ 104 Abs. 1 letzter Satz GO)
-
Kriterien
für den Beurteilungsspielraum der
Aufsichtsratsmitglieder
-
Weisungsgebundenheit
der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung und Kriterien für
Weisungen der Stadtverordnetenversammlung
-
Zulässigkeit
von Empfehlungen an die Vertreter in den Aufsichtsgremien unter
Berücksichtigung des Vorranges des Unternehmensinteresses gegenüber kommunalen
Interessen (§104 Abs. 2 GO)
-
Erfüllung
der Unterrichtungs- und Informationspflicht (§ 104 Abs. 4 GO -Frühzeitigkeit
und Regelmäßigkeit des Informationsflusses) und Abgrenzungskriterien zur
Verschwiegenheitspflicht / Verbot des Verstoßes gegen den
Vertraulichkeitsgrundsatz (mit den Einschränkungen aus §§ 394,395) AktG)
Die Form,
in denen die Regeln zusammengefasst werden, muss sich aus ihrer Abfassung
ergeben, entweder als eigenständiges Dokument, als Anlage zur Hauptsatzung
verbunden mit der konkreteren Ausgestaltung des Hauptausschusses als Beteiligungsausschusses oder anderes.
Es soll der
Entscheidung des Oberbürgermeisters überlassen sein, ob er sich zur Erledigung des Auftrages eines externen
Beraters oder der städtischen Verwaltung bedient; danach richten sich auch die
finanziellen Auswirkungen.