Beschlussvorlage - 06/SVV/0940

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:

 

Die Herstellung des  Einvernehmens mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 3 KitaG über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge in der  Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) des Diakonischen Werk Potsdam e.V..

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Der Vorstand des Diakonischen Werkes Potsdam e.V. hat in seiner Sitzung am 24.08.2006 die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme der von ihm betriebenen Kindertagesstätten in Potsdam zum 01.09.2006 beschlossen (Anlage). Der Träger beantragt die Herstellung des Einvernehmens gem. § 17 Abs.3 Satz 2 KitaG für das Land Brandenburg.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG ist über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.

Einvernehmen heißt, dass eine Verständigung zwischen Träger und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herbeizuführen ist. Beide beteiligten Stellen müssen mit dem Ergebnis einverstanden sein.

 

Der Wortlaut der Elternbeitragsordnung des Diakonischen Werkes Potsdam e.V. ist im wesentlichen identisch mit dem Wortlaut der Empfehlung der Elternbeitragsordnung der Landeshauptstadt Potsdam und insoweit  nicht zu beanstanden.

 

Der Träger hat zusätzlich Regelungen zum Essengeld im § 8 Abs. 2 getroffen, die gemäß § 17 KitaG nicht zu beanstanden sind.

Diese Ergänzung betrifft die Ermäßigung des Elternbeitrages für die Versorgung eines Kindes mit Zwischenmahlzeiten (Frühstück und Vesper), sofern die Personensorgeberechtigten diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen. 

 

Die Kosten für Frühstück und Vesper sind Teil der sonstigen Betriebskosten einer Kindertagesstätte.

Diese sonstigen Betriebskosten dienen als Grundlage für die Kostenkalkulation zur Ermittlung der Elternbeiträge und werden bei der sozialverträglichen Elternbeitragsstaffelung  des Trägers  berücksichtigt.

In der Elternbeitragsstaffelung entsteht dadurch ein Mindestsatz bei einem Jahreseinkommen bis 9.000 € von monatlich 10 €. Diese 10 € müssen aber nicht entrichtet werden, wenn die Personensorgeberechtigten Zwischenmahlzeiten für ihr Kind nicht wünschen und diese selbst bereitstellen.  Diese Ermäßigung erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Elternbeitragsordnung des Diakonischen Werks auch in den folgenden Einkommensstufen der Elternbeitragsstaffelung.

 

Der Träger gewährleistet gemäß § 17 Abs. 2 KitaG die vorgegebenen Grundsätze der sozialverträglichen Höhe und Staffelung der Elternbeiträge.

 

Ein Einvernehmen hinsichtlich der Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge kann somit zwischen dem Träger Diakonisches Werk Potsdam e.V. und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hergestellt werden.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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