Beschlussvorlage - 06/SVV/0940
Grunddaten
- Betreff:
-
Herstellung von Einvernehmen Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) im Diakonischen Werk Potsdam e.V. in Potsdam vom 24.08.2006
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Jugendamt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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23.11.2006
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19.12.2006
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Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss möge beschließen:
Die Herstellung des
Einvernehmens mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17
Abs. 3 KitaG über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge in
der Elternbeitragsordnung für die
Inanspruchnahme von Kindertagesstätten (Kita) des Diakonischen Werk Potsdam
e.V..
Erläuterung
Begründung:
Der Vorstand des Diakonischen Werkes Potsdam e.V. hat in
seiner Sitzung am 24.08.2006 die Elternbeitragsordnung für die Inanspruchnahme
der von ihm betriebenen Kindertagesstätten in Potsdam zum 01.09.2006
beschlossen (Anlage). Der Träger beantragt die Herstellung des Einvernehmens
gem. § 17 Abs.3 Satz 2 KitaG für das Land Brandenburg.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG ist über die Grundsätze der
Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen.
Einvernehmen heißt, dass eine Verständigung zwischen Träger und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe herbeizuführen ist. Beide beteiligten Stellen müssen mit dem Ergebnis einverstanden sein.
Der Wortlaut der Elternbeitragsordnung des Diakonischen
Werkes Potsdam e.V. ist im wesentlichen identisch mit dem Wortlaut der
Empfehlung der Elternbeitragsordnung der Landeshauptstadt Potsdam und
insoweit nicht zu beanstanden.
Der Träger hat zusätzlich Regelungen zum Essengeld im § 8
Abs. 2 getroffen, die gemäß § 17 KitaG nicht zu beanstanden sind.
Diese Ergänzung betrifft die Ermäßigung des Elternbeitrages
für die Versorgung eines Kindes mit Zwischenmahlzeiten (Frühstück und Vesper),
sofern die Personensorgeberechtigten diese Leistung nicht in Anspruch nehmen
wollen.
Die Kosten für Frühstück und Vesper sind Teil der sonstigen
Betriebskosten einer Kindertagesstätte.
Diese sonstigen Betriebskosten dienen als Grundlage für die
Kostenkalkulation zur Ermittlung der Elternbeiträge und werden bei der
sozialverträglichen Elternbeitragsstaffelung des Trägers
berücksichtigt.
In
der Elternbeitragsstaffelung entsteht dadurch ein Mindestsatz bei einem
Jahreseinkommen bis 9.000 € von monatlich 10 €. Diese 10 € müssen aber nicht
entrichtet werden, wenn die Personensorgeberechtigten Zwischenmahlzeiten für
ihr Kind nicht wünschen und diese selbst bereitstellen. Diese Ermäßigung erfolgt gemäß § 8 Abs.
2 der Elternbeitragsordnung des Diakonischen Werks auch in den folgenden
Einkommensstufen der Elternbeitragsstaffelung.
Der
Träger gewährleistet gemäß § 17 Abs. 2 KitaG die vorgegebenen Grundsätze der
sozialverträglichen Höhe und Staffelung der Elternbeiträge.
Ein
Einvernehmen hinsichtlich der Grundsätze der Höhe und Staffelung der
Elternbeiträge kann somit zwischen dem Träger Diakonisches Werk Potsdam e.V.
und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe hergestellt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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