Beschlussvorlage - 06/SVV/0924

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Über die Fraktion Die Linke. PDS werden

Frau Dr. Karin Schröter und

Herr Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg;

 

über die Fraktion SPD wird

Herr/Frau.................;

 

über die Fraktion CDU wird

Herr Peter Lehmann und

 

nach Losentscheid zwischen

der Fraktion Grüne/B 90, der Fraktion BürgerBündnis/FDP  und Fraktion Die Andere wird

Herr/Frau.................

 

 

mit sofortiger Wirkung in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP) entsandt.

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

I. Sachverhalt

 

Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist hundertprozentige Gesellschafterin der Stadtwerke Potsdam GmbH (SWP).

 

Gemäß § 9 des Gesellschaftsvertrages der SWP hat diese einen Aufsichtsrat, der aus  9 Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder werden, soweit sie nicht als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in analoger Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt werden, von der Landeshauptstadt Potsdam entsandt, für deren Auswahl die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die entsandten Mitglieder werden der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

 

Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrates im Unternehmen SWP ist mit der Gesellschafterversammlung beendet, die den Jahresabschluss 2005 festgestellt hat. Diese Gesellschafterversammlung fand am 09. Juni 2006 statt. Der alte Aufsichtsrat der SWP führt die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrates fort (s.  § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der SWP).

 

Im Zuge der Anpassung der Gesellschaftsverträge der Unternehmen, an denen die LHP unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist, ist beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag der SWP bezüglich der Aufsichtsratsbesetzung neu zu fassen.

 

Vor diesem Hintergrund soll künftig der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als so genanntes geborenes Mitglied im Aufsichtsrat der SWP als Aufsichtsratsvorsitzender fungieren.

 

Die Änderung betrifft ausschließlich § 9 und § 10  Abs. 1 des derzeitig gültigen Gesellschaftsvertrages der SWP. (Siehe hierzu auch die zeitgleich eingebrachte Beschlussvorlage zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der SWP).

 

Der Aufsichtsrat der SWP soll gemäß den dann geänderten Regelungen in § 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der SWP neu besetzt werden.

 

 

Drei von neun Sitzen im Aufsichtsrat der SWP waren in der vergangenen Amtsperiode des Aufsichtsrates mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Diese Regelung soll auch für diese Amtsperiode Anwendung finden.

 

Vorraussetzung für die Anwendbarkeit der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Drittel-beteiligungsgesetz (DrittelbG), vormals Betriebsverfassungsgesetz 1952, ist zunächst, dass das jeweilige Unternehmen regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. In § 2 Abs. 2 DrittelbG ist die Zurechenbarkeit von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns zu o. a. Schwellenwert geregelt.

 

Nach hiesiger Auffassung, untermauert von rechtlichen Gutachten, ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat der SWP lediglich die ArbeitnehmerInnen der ViP Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH (ViP), der Bäderlandschaft Potsdam GmbH (BLP) und der SWP zusammenzurechnen sind, da nur zwischen der SWP und dem ViP und der SWP und der BLP Beherrschungsverträge bestehen, wobei es auch hier darauf ankommt, wie viele ArbeitnehmerInnen in der Regel und nicht zu einem bestimmten Stichtag beschäftigt sind.

 

Die Anzahl der Beschäftigten zum 31. Dezember 2005 lag für die SWP bei 17 zzgl. 53 Auszubildenden, für die BLP bei 38 zzgl. 1 Auszubildenden und für die ViP bei 386, mithin insgesamt 495.

 

 

Aufgrund der zum jetzigem Zeitpunkt lediglich minimal unterschrittenen Schwelle, der in der vergangenen Amtsperiode zielführenden Tätigkeit der ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat der SWP und der nicht gefestigten Rechtsprechung, ob die ArbeitnehmerInnen der EWP und STEP tatsächlich nicht hinzuzurechnen sind, wird - wie in der vergangenen Amtsperiode des Aufsichtsrates der SWP - empfohlen, dass auch weiterhin der Aufsichtsrat mit drei ArbeitnehmervertreterInnen besetzt wird.

 

Unter Berücksichtigung, dass vorgesehen ist, den Gesellschaftsvertrag der SWP wie oben dargestellt, zu ändern, und unter Zugrundelegung der auch zukünftigen Mitgliedschaft von drei ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat der SWP, ergibt sich die Sitzverteilung der fünf von der SWP bzw. der Landeshauptstadt in den Aufsichtsrat der SWP neu zu entsendenden Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO)  in Verbindung mit § 104 Abs. 1, 2 GO wie folgt:

 

Sitze der Fraktionen = Zahl der Aufsichtsratssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion

Anzahl der Mitglieder in den Fraktionen

 

Vorsitzender:                                         OBM                                                             1 Sitz

Die Linke. PDS                        = 5x18/49 = 1,83673   =                                    2 Sitze

       SPD                              = 5x10/49 = 1,02041   =               1 Sitz

       CDU                              = 5x10/49 = 1,02041   =               1 Sitz

       Grüne/B 90                           = 5x  3/49 = 0,30612   =            (1 Sitz) muss ausgelost werden 

BürgerBündnis/FDP                      = 5x  3/49 = 0,30612   =            zwischen Grüne/B 90, Die Andere 

            Die Andere                                   = 5x  3/49 = 0,30612            =          und  BürgerBündnis/FDP

           

       Familienpartei            = 5x  2/49 = 0,20408    =       0 Sitz

      

 

 
II. Rechtliche Grundlagen

 

Rechtliche Grundlagen für die Aufsichtsratsbesetzung/- nachbesetzung sind die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) und der Gesellschaftsvertrag der SWP.

 

Gemäß § 35 Abs. 2 Ziff. 6 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Bestellung der Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen, Vereinen und sonstigen Einrichtungen.

 

Die Gemeindeordnung regelt in § 104 die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen. In Verbindung mit § 50 Absätze 2 und 3 GO wird entsprechend dem sog. Hare-Niemeyer-Verfahren die Sitzbeanspruchung der Fraktionen ermittelt.

 

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Der Landeshauptstadt Potsdam entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

 

Loading...