Beschlussvorlage - 07/SVV/0019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Stellungnahme des Oberbürgermeisters gemäß   § 35 Abs. 2 Nr. 22   der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg  (GO)  zum  Prüfbericht  des Kommunalen Prüfungsamtes des Ministerium des Innern des Landes Brandenburg  (KPA) vom 29. Mai  2006  über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung Potsdam entsprechend Anlage.

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Erläuterung

 

Wesentliche Prüfungsfeststellungen des Berichtes des Kommunalen Prüfungsamtes des Landes Brandenburg (KPA) vom 29.05.2006 zum Az KPA/A-392-1-343

 

 

1.      Die Betriebssatzung besteht bereits seit über zehn Jahren unverändert und enthält die      Regelung, dass die/der Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, dem Werksausschuss angehört.

           

2.      Der jährlich vom Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen der Stadtverwaltung bestätigte Stundenverrechnungssatz ist zwar vom Berechungsmodus richtig, jedoch in wichtigen Bestandteilen unzutreffend.

 

3.      Der Eigenbetrieb missachtete die Vergabeordnung. Vergleichsangebote wurden nur unzureichend  eingeholt  und   nachvollziehbare Dokumentationen der Vergabeentscheidungen fehlten.

 

4.      Die Beschaffung des Dienstwagens für die Werkleitung war weder im Wirtschaftsplan vorgesehen noch nachträglich durch den gesamten Werksausschuss sanktioniert  und erfolgte freihändig.

 

            Ein Fahrtenbuch als Nachweis über die Nutzung des Fahrzeuges wurde entgegen den

            Bestimmungen der Fuhrparkordnung des Eigenbetriebes nicht geführt.

 

            Der Dienstwagen ist gemessen an den Bestimmungen der Dienstanweisung der Stadtver-

            waltung unverhältnismäßig.

      

Stellungnahme des Oberbürgermeisters  zu den Prüfungsfeststellungen

 

Zu  1.

 

Die Prüfungsfeststellung ist zutreffend. Dem Werksausschuss können gemäß § 103 Abs. 3 GO nur Gemeindevertreter, Beschäftigte des Eigenbetriebes  sowie die entsprechend § 50 Abs. 7 GO benannten sachkundigen Einwohner, nicht  jedoch der/ die Beigeordnete der Gemeinde als Mitglieder angehören.

 

Seitens der Verwaltung war vorgesehen, die Betriebssatzung  für den Eigenbetrieb „Stadtbeleuchtung Potsdam“ im Rahmen der Umstrukturierung des Eigenbetriebes entsprechend anzupassen.

 

Im Zuge der Ausräumung der Feststellungen des Prüfberichtes der überörtlichen Prüfung des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung soll eine Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtbeleuchtung Potsdam“ unter Beachtung der vorgenannten Regelungen der GO nun mehr kurzfristig erfolgen. Dabei soll dem/ der Beigeordneten für den Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Bauen in der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Stadtbeleuchtung Potsdam“ ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Werksausschusses ohne Stimmberechtigung eingeräumt werden.

 

 

Zu 2.

 

Das KPA hat festgestellt, dass der Eigenbetrieb  bei der Berechnung der lohngebundenen Kosten als Bestandteil des  Stundenverrechnungssatzes nicht die Ist-Kosten für die 15 Arbeiter, sondern die Soll-Kosten für 18 Arbeiter im Wirtschaftsplan in Ansatz gebracht hat und  hierdurch die Personalkosten zu  hoch berechnet  worden sind.

 

Jeweils rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres bestätigte der Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen die Stundenverrechnungssätze als Abrechnungsgrundlage für die Leistungen, die vom Eigenbetrieb im Auftrag der Stadt Potsdam zur Erstellung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtungs- und Lichtzeichenanlagen gegen Erstattung der Kosten ausgeführt werden.

 

 

 

 

Als plausible Kostenbestandteile wurde vom Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung die Arbeitszeit für den mit den Wirtschaftsplänen korrespondierenden Umsatz für 18 Arbeiter schlüssig dargestellt.

 

Für die Stadt Potsdam als auch für evtl. Beitragspflichtige entstand bislang durch die  Kalkulation

des Stundenverrechnungssatzes kein Schaden, da die - zum Wirtschaftsplan - geringere Anzahl der tatsächlich beschäftigen 15 Arbeiter eben auch geringere Kosten verursachten.

 

Dennoch ist die Prüfungsfeststellung des KPA zutreffend und wird  dahingehend beachtet,   dass zur künftigen Kalkulation der Stundenverrechnungssätze die festgestellten Ist-Personalkosten der Vorjahre zuzüglich Tarifsteigerung herangezogen werden.

 

Folgerichtig werden dann auch für Erlöse und betriebliche Aufwendungen die Ist-Zahlen aus den letzten Jahresabschlüssen zuzüglich der Steigerungen in Ansatz gebracht  und so in den Wirtschaftplänen des Eigenbetriebes ausgewiesen.

 

Ferner wird der Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen künftig die Höhe des Stundenverrechnungssatzes durch einen Wirtschaftsprüfer vor Erteilung der Zustimmung  als Abrechnungsgrundlage gutachterlich bestätigen lassen.

 

 

Zu 3.

 

Aufgrund der zutreffenden Prüfungsfeststellungen des KPA ist nach Auswertung dieser Ergebnisse  in  Abstimmung mit dem städtischen Rechnungsprüfungsamt, dem KPA, dem Bereich Beteiligungsmanagement und dem Eigenbetrieb Stadtbeleuchtung das innerbetriebliche Vergabeverfahren des Eigenbetriebes  bezüglich

 

·         der Erstellung schriftlicher Leistungsverzeichnisse

·         der Einholung von vergleichbaren Angeboten

·         der Aktenkundigen Auswertung der Angebote

·         der schriftliche Auftragvergabe

 

detailliert präzisiert worden.

     

Ferner ist  der Werkleiter des Eigenbetriebes Stadtbeleuchtung Potsdam bereits am 18. Juli 2006 durch den Oberbürgermeister gemäß § 9 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung angewiesen worden, dass Vergaben von Leistungen nach VOL  in einem Wert von über

1.000,00 €   und von Leistungen nach VOB in einem Wert über 5.000,00 € vor Ausgang dem städtischen Rechnungsprüfungsamt  zur Genehmigung  vorzulegen sind.

 

Diese Weisung hat zunächst eine Geltungsdauer vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2007.

 

 

Zu 4.

 

Das KPA hat zutreffend im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass die Beschaffung des Dienstwagens Renault Laguna für die Werkleitung  weder im Wirtschaftsplan vorgesehen noch nachträglich durch den gesamten Werksausschuss genehmigt worden ist.

 

Im Ergebnis hat die Landeshauptstadt das Vergabeverfahren neu geordnet und, wie unter 3. beschrieben, insbesondere für das Rechnungsprüfungsamt Genehmigungsvorbehalte ab einer Wertgrenze von 1.000 EUR eingerichtet.

 

Die Notwendigkeit und Angemessenheit des Dienstwagens und dessen Ausstattung für den Werkleiter wird der Werksausschuss im Ergebnis der Feststellungen des KPA  überprüfen und hierzu ggf. neue Kriterien für die Zukunft aufstellen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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