Beschlussvorlage - 07/SVV/0017
Grunddaten
- Betreff:
-
Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 05.08.2003
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- FB Grün-und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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31.01.2007
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07.03.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.02.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.02.2007
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Erläuterung
Begründung:
Derzeit gilt für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht im Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbaulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 vom 15.11.2004“, die sogenannte rückwirkende Satzung, die von der Stadtverordnetenversammlung am 03.11.2004 beschlossen wurde.
Im Zusammenhang mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erhielt der FB Grün- und Verkehrsflächen am 14. November 2005 einen richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes Potsdam, wonach die geltende rückwirkende Satzung aufgrund des Fehlens eines konkreten Beitragssatzes keine Anwendung auf Baumaßnahmen finden kann, die vor dem 01.02.2004 fertiggestellt wurden. Das Verwaltungsgericht fordert in diesen Fällen den Ausweis eines konkreten Beitragssatzes in der Satzung.
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
ist bisher ihrer gesetzlichen Pflicht zum Erlass einer rechtmäßigen Satzung zur
Erhebung von Beiträgen für bereits vor dem 01.02.2004 abgeschlossene
Straßenbaumaßnahmen nicht nachgekommen. Aus diesem Grund hatte der
Oberbürgermeister die Beschlüsse vom 27.09.2006 und 25.10.2006 gegenüber dem
Ministerium des Innern als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet.
Daraufhin hat das Ministerium des Innern als
Kommunalaufsichtsbehörde am 15.12.2006 einen Bescheid erlassen, dessen Tenor
folgenden Wortlaut hat:
1.
Es
wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der
Landeshauptstadt Potsdam vom 27.09.2006 und 25.10.2006 (Beschluss-Nr.
06/SVV/0391) rechtswidrig sind.
2.
Es
wird festgestellt, dass die Beanstandungen dieser Beschlüsse durch den
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam vom 06.10.2006 und 02.11.2006
rechtmäßig sind.
3.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam ist verpflichtet,
nunmehr unverzüglich die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die baulichen
Maßnahmen in dem Zeitraum vor dem 1.02.2004 durch eine entsprechende
Satzungsregelung sicherzustellen.
Für den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung der Verpflichtung aus Punkt 3 des Tenors nicht nachkommt, droht das Ministerium des Innern kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen an:
Dazu heißt es in der Begründung des Bescheides wörtlich:
„Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich als zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde für die Landeshauptstadt Potsdam von den
kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln der Gemeindeordnung im Wege der Anordnung
gemäß § 126 GO sowie erforderlichenfalls im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 127
GO Gebrauch machen.“
Der Bescheid des Ministeriums des Innern liegt als Anlage in Kopie bei.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Anwendung der Satzung auf Straßenbaumaßnahmen führt zu folgenden finanziellen
Auswirkungen für den städtischen Haushalt:
Mit dieser
Sonderstraßenbaubeitragssatzung können Beitragsforderungen aus Bescheiden, die
sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden rechtssicher durchgesetzt
und 3 Maßnahmen abgerechnet werden. Diese Rechtsgrundlage ist erforderlich, um
Beitragseinnahmen in Höhe von 516.045,83 € für den Vermögenshaushalt (HH-Stelle
60200.35001) einzunehmen.