Beschlussvorlage - 07/SVV/0017

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Sonderstraßenbaubeitragssatzung für die baulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 05.08.2003

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Erläuterung

Begründung:

 

Derzeit gilt für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht im Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 entstanden ist, die „Satzung über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für straßenbaulichen Maßnahmen der Landeshauptstadt Potsdam für den Zeitraum vom 21.11.1997 bis 30.06.2004 vom 15.11.2004“, die sogenannte rückwirkende Satzung, die von der Stadtverordnetenversammlung am 03.11.2004 beschlossen wurde.

 

Im Zusammenhang mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erhielt der FB Grün- und Verkehrsflächen am 14. November 2005 einen richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes Potsdam, wonach die geltende rückwirkende Satzung aufgrund des Fehlens eines konkreten Beitragssatzes keine Anwendung auf Baumaßnahmen finden kann, die vor dem 01.02.2004 fertiggestellt wurden. Das Verwaltungsgericht fordert in diesen Fällen den Ausweis eines konkreten Beitragssatzes in der Satzung.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam ist bisher ihrer gesetzlichen Pflicht zum Erlass einer rechtmäßigen Satzung zur Erhebung von Beiträgen für bereits vor dem 01.02.2004 abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen nicht nachgekommen. Aus diesem Grund hatte der Oberbürgermeister die Beschlüsse vom 27.09.2006 und 25.10.2006 gegenüber dem Ministerium des Innern als Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet.

 

Daraufhin hat das Ministerium des Innern als Kommunalaufsichtsbehörde am 15.12.2006 einen Bescheid erlassen, dessen Tenor folgenden Wortlaut hat:

 

 

1.      Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.09.2006 und 25.10.2006 (Beschluss-Nr. 06/SVV/0391) rechtswidrig sind.

 

2.      Es wird festgestellt, dass die Beanstandungen dieser Beschlüsse durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam vom 06.10.2006 und 02.11.2006 rechtmäßig sind.

 

3.      Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam ist verpflichtet, nunmehr unverzüglich die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die baulichen Maßnahmen in dem Zeitraum vor dem 1.02.2004 durch eine entsprechende Satzungsregelung sicherzustellen.

 

Für den Fall, dass die Stadtverordnetenversammlung der Verpflichtung aus Punkt 3 des Tenors nicht nachkommt, droht das Ministerium des Innern kommunalaufsichtsrechtliche Maßnahmen an:

 

Dazu heißt es in der Begründung des Bescheides wörtlich:

 

„Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für die Landeshauptstadt Potsdam von den kommunalaufsichtsrechtlichen Mitteln der Gemeindeordnung im Wege der Anordnung gemäß § 126 GO sowie erforderlichenfalls im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 127 GO Gebrauch machen.“

 

Der Bescheid des Ministeriums des Innern liegt als Anlage in Kopie bei.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Anwendung der Satzung auf Straßenbaumaßnahmen führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt:

 

Mit dieser Sonderstraßenbaubeitragssatzung können Beitragsforderungen aus Bescheiden, die sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren befinden rechtssicher durchgesetzt und 3 Maßnahmen abgerechnet werden. Diese Rechtsgrundlage ist erforderlich, um Beitragseinnahmen in Höhe von 516.045,83 € für den Vermögenshaushalt (HH-Stelle 60200.35001) einzunehmen.

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