Beschlussvorlage - 07/SVV/0672

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Dem städtebaulichen Vertrag über die Voraussetzungen zur Aufhebung des Vorhaben-  und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ und die Erschließung des Vorhabens Einrichtungshaus in Potsdam-Drewitz wird zugestimmt (s. Anlagen 1u.2)

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 105 „Neuendorfer Straße/ Gerlachstraße“ wird aufgehoben(s. Anlage 3).
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Erläuterung

        Anlage 1

 

Begründung:

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:

Anlage 1:            Begründung ( 2 Seiten)

Anlage 2: Städtebaulicher Vertrag über die Voraussetzungen zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ und die Erschließung des Vorhabens Einrichtungshaus in Potsdam-Drewitz ( 13 Seiten mit 5 Anlagen insg. 8 Seiten)

Anlage 3: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 105 „Neuendorfer Straße/Gerlachstraße“ ( 2 Seiten)

 

Anlass und Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 4. September 1996 den Satzungsbeschluss über den seinerzeit von der Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG vorgelegten Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gefasst. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist am 20. Dezember 1996 ortsüblich bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt worden.

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ ist nicht realisiert worden.

 

Das Grundstück ist zwischenzeitlich für die Hornbach Baumarkt AG erworben worden. Diese hat für die bauliche Entwicklung des Geländes ein Bebauungskonzept für einen Bau- und Gartenmarkt vorgelegt, welches keine Zustimmung gefunden hat.

Am 31. Januar 2007 ist der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 105 „Neuendorfer Straße/Gerlachstraße“ gefasst worden.

Später ist das Grundstück von der Fahrenkamp und Gärtner Immobilien GmbH & Co. KG für Sachsen erworben worden.

Die Umsetzung des jetzigen Bebauungskonzeptes für ein Einrichtungshaus und einen Möbeldiscounter, welchem bereits durch die Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich zugestimmt worden ist, ist mit dem bestehenden Planungsrecht nicht möglich. Sie setzt eine Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes und des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 105 voraus.

 

Zur Herbeiführung der städtebaulichen Voraussetzungen für eine solche Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und zur Klärung der möglichen Bebauung ohne ein vorlaufendes Bebauungsplanverfahren, ist daher der in Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage beigefügte städtebauliche Vertrag erarbeitet worden. Der Vertrag regelt das Spektrum der möglichen Sortimente, die Erschließung der Anlage, die Begrünung sowie die bauliche Gestaltung der Fassaden in Anlehnung an das Stern-Center, sowie ferner einen an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden städtebaulich gestalteten und begrünten Fußweg, welcher der Öffentlichkeit zur dauernden Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Regelungen zur äußeren Erschließung sind in der dem Vertrag beigefügten Vorplanung dargestellt und werden in einem Vertrag zur Erschließung präzisiert. Entsprechende Durchführungsfristen, die Verpflichtung zu den erforderlichen Bodenordnungsmaßnahmen sowie Sicherheitsleistungen regeln die Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen.

Der Vertrag bedarf für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.

 

Mit den in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen können die Voraussetzungen für die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (s. hierzu die bereits ausgereichte Beschlussvorlage DS 07/SVV/0472) und des Aufstellungsbeschlusses (s. Anlage 3) geschaffen werden.

 

Die Realisierung des Einrichtungshauses und des Möbeldiscounters kann dann auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgen.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

Sofern die Regelungen des in Anlage 2 enthaltenen städtebaulichen Vertrages bestätigt werden, empfiehlt die Verwaltung, diesem städtebaulichen Vertrag über die Voraussetzungen zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 12 zuzustimmen und den  Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan Nr. 105 aufzuheben.

Nach dieser Beschlussfassung ist dann auch die Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „ Freizeitpark Drewitz“ möglich.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Aus der Beschlussfassung resultieren keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam, da mit der Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag keine finanziellen Verpflichtungen der Landeshauptstadt Potsdam begründet werden.

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Anlagen

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