Antrag - 07/SVV/0553
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederaufnahme des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 25-1 "Eigenheimsiedlung am Ravensbergweg"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.09.2007
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10.10.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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25.09.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Das
Bebauungsplanverfahren Nr. 25-1 „Eigenheimsiedlung am Ravensbergweg“ wird
wieder aufgenommen.
- Die bisher vorgeschlagenen
Festsetzungen werden einer kritischen Prüfung unterzogen.
- Gemäß Festsetzungskatalog § 9
Abs. 1 (6.) des Baugesetzbuches wird die höchst zulässige Zahl von
Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei
Vollgeschossen bestimmt.
- Es ist gemäß § 9 Abs. 4 des
Baugesetzbuches in Verbindung mit § 81 der Brandenburgischen Bauordnung
(BbgBO) eine örtliche Bauvorschrift zu einer anderen Abstandsregelung als
in § 6 Abs. 5 BbgBO bestimmt in den Bebauungsplan aufzunehmen. Diese soll
eine größere Tiefe der Mindestabstandsflächen beinhalten.
- Der Entwurf des B-Planes ist in
geänderter Form erneut auszulegen und es sind erneut Stellungnahmen
einzuholen.
Die öffentliche Auslegung soll mit einer öffentlichen
Bürgerversammlung im Wohngebiet eingeleitet werden.
Erläuterung
Begründung:
Das
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25-1 ist nach seiner öffentlichen
Auslegung und dem gefassten Abwägungsbeschluss im Jahre 1997 nicht
weitergeführt worden. Das aktuelle Baugeschehen in der Siedlung Eigenheim führt
nun nach 10-jähriger Bautätigkeit in Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
des § 34 des Baugesetzbuches zu Protesten von Bewohnern, die mit der sich
vollziehenden städtebaulichen Entwicklung nicht einverstanden sind.
Mittlerweile ist auch ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit
einer nach § 34 des Baugesetzbuches erteilten Baugenehmigung anhängig.
Es ist
deutlich geworden, dass es der Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung
bedarf. Dies kann ein Bebauungsplan erbringen. Das nun seit 10 Jahren ruhende
Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25-1 ist unter kritischer Prüfung
der bisherigen Festsetzungsinhalte wieder aufzunehmen. Darin eingeschlossen
sind die vorgeschlagenen Regelungen zur höchst zulässigen Zahl von Wohnungen in
Wohngebäuden sowie zu einer örtlichen Bauvorschrift zu einer anderen
Abstandsregelung.
Diese
Festsetzung zur höchst zulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden soll
städtebaulich nicht gewollte und nicht vertretbare Gebäudekubaturen vermeiden,
die der umgebenden Bebauungsstruktur fremd sind. Die Begrenzung der Zahl der
höchst zulässigen Wohnungen in einem Wohnhaus soll in Verbindung mit der
textlichen Festsetzung zur Beschränkung der Gebäudelängen dazu beitragen, eine
Bebauung der Wohngebiete in der Siedlung Eigenheim mit überdimensionierten
Einzelhäusern zu vermeiden. Die Kleinmaßstäblichkeit der Siedlung wird neben
anderen Festsetzungen auch durch die Beschränkung der Zahl der Wohnungen eines
Wohngebäudes beibehalten werden können.
Es ist
festzustellen, dass das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht die historische
städtebauliche Situation nicht berücksichtigt. Es ist auch nicht seine Aufgabe.
Jedoch ermächtigt die Brandenburgische Bauordnung die Gemeinden, eine örtliche
Bauvorschrift zu einer anderen (hier größeren) Abstandsregelung, als in § 6
Abs. 5 BbgBO bestimmt, zu erlassen. Diese kann in den Bebauungsplan aufgenommen
werden und städtebauliche Wirkung erzielen.
Die letzte
Beteiligungsphase im Aufstellungsverfahren liegt 10 Jahre zurück. Als Ausdruck
von Bürgerfreundlichkeit und auch als Würdigung der Verantwortung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der erneut auszulegende Bebauungsplanentwurf
ohne Anwendung der Kann-Bestimmung des § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches zur
Verringerung von Auslegungsdauer und Fristen sowie ohne Beschränkung der
Inhalte, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, öffentlich für die
Dauer von einem Monat auszulegen.
Aufgrund
des sich in der 10-jährigen Bautätigkeit aufgelaufenen Erläuterungsbedarfs ist
die bisherige und die künftige städtebauliche Entwicklung unter Federführung
der Verwaltung gemeinsam mit den Bürgern zu erörtern. Dies wäre ein eindeutiges
Signal bürgerfreundlicher Kommunalpolitik.