Antrag - 07/SVV/0553

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bebauungsplanverfahren Nr. 25-1 „Eigenheimsiedlung am Ravensbergweg“ wird wieder aufgenommen.

 

  1. Die bisher vorgeschlagenen Festsetzungen werden einer kritischen Prüfung unterzogen.
  2. Gemäß Festsetzungskatalog § 9 Abs. 1 (6.) des Baugesetzbuches wird die höchst zulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Vollgeschossen bestimmt.
  3. Es ist gemäß § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) eine örtliche Bauvorschrift zu einer anderen Abstandsregelung als in § 6 Abs. 5 BbgBO bestimmt in den Bebauungsplan aufzunehmen. Diese soll eine größere Tiefe der Mindestabstandsflächen beinhalten.
  4. Der Entwurf des B-Planes ist in geänderter Form erneut auszulegen und es sind erneut Stellungnahmen einzuholen.

Die öffentliche Auslegung soll mit einer öffentlichen Bürgerversammlung im Wohngebiet eingeleitet werden.

 

 

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

Das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25-1 ist nach seiner öffentlichen Auslegung und dem gefassten Abwägungsbeschluss im Jahre 1997 nicht weitergeführt worden. Das aktuelle Baugeschehen in der Siedlung Eigenheim führt nun nach 10-jähriger Bautätigkeit in Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 des Baugesetzbuches zu Protesten von Bewohnern, die mit der sich vollziehenden städtebaulichen Entwicklung nicht einverstanden sind. Mittlerweile ist auch ein Gerichtsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer nach § 34 des Baugesetzbuches erteilten Baugenehmigung anhängig.

 

Es ist deutlich geworden, dass es der Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung bedarf. Dies kann ein Bebauungsplan erbringen. Das nun seit 10 Jahren ruhende Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 25-1 ist unter kritischer Prüfung der bisherigen Festsetzungsinhalte wieder aufzunehmen. Darin eingeschlossen sind die vorgeschlagenen Regelungen zur höchst zulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden sowie zu einer örtlichen Bauvorschrift zu einer anderen Abstandsregelung.

 

Diese Festsetzung zur höchst zulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden soll städtebaulich nicht gewollte und nicht vertretbare Gebäudekubaturen vermeiden, die der umgebenden Bebauungsstruktur fremd sind. Die Begrenzung der Zahl der höchst zulässigen Wohnungen in einem Wohnhaus soll in Verbindung mit der textlichen Festsetzung zur Beschränkung der Gebäudelängen dazu beitragen, eine Bebauung der Wohngebiete in der Siedlung Eigenheim mit überdimensionierten Einzelhäusern zu vermeiden. Die Kleinmaßstäblichkeit der Siedlung wird neben anderen Festsetzungen auch durch die Beschränkung der Zahl der Wohnungen eines Wohngebäudes beibehalten werden können.

 

Es ist festzustellen, dass das bauordnungsrechtliche Abstandsrecht die historische städtebauliche Situation nicht berücksichtigt. Es ist auch nicht seine Aufgabe. Jedoch ermächtigt die Brandenburgische Bauordnung die Gemeinden, eine örtliche Bauvorschrift zu einer anderen (hier größeren) Abstandsregelung, als in § 6 Abs. 5 BbgBO bestimmt, zu erlassen. Diese kann in den Bebauungsplan aufgenommen werden und städtebauliche Wirkung erzielen.

 

Die letzte Beteiligungsphase im Aufstellungsverfahren liegt 10 Jahre zurück. Als Ausdruck von Bürgerfreundlichkeit und auch als Würdigung der Verantwortung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der erneut auszulegende Bebauungsplanentwurf ohne Anwendung der Kann-Bestimmung des § 4a Abs. 2 des Baugesetzbuches zur Verringerung von Auslegungsdauer und Fristen sowie ohne Beschränkung der Inhalte, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, öffentlich für die Dauer von einem Monat auszulegen.

 

Aufgrund des sich in der 10-jährigen Bautätigkeit aufgelaufenen Erläuterungsbedarfs ist die bisherige und die künftige städtebauliche Entwicklung unter Federführung der Verwaltung gemeinsam mit den Bürgern zu erörtern. Dies wäre ein eindeutiges Signal bürgerfreundlicher Kommunalpolitik.

 

 

 

 

Loading...