Antrag - 07/SVV/0838
Grunddaten
- Betreff:
-
Denkmalbeirat
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Fraktion Grüne/B90
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.10.2007
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07.11.2007
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05.12.2007
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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27.11.2007
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2007
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Nach
§18 des Denkmalschutzgesetzes des
Landes Brandenburg beruft der
Oberbürgermeister einen sachverständigen, unabhängigen Beirat, der die
Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.
Insbesondere
wird der Denkmalbeirat vor Baumaßnahmen gehört, die den Abbruch oder
Teilabbruch eines Kulturdenkmals, starke Eingriffe in die Substanz eines
Kulturdenkmals oder wesentliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes
eines Kulturdenkmals bedeuten.
Bei
der Auswahl der sachverständigen Mitglieder wird darauf geachtet, dass die
Fachgebiete Kunst- und Gartengeschichte, (Landes)Geschichte sowie das Handwerk
und die Grundeigentümer vertreten sind. Darüber hinaus gehören dem
Denkmalbeirat auch Vertreter der in der SVV vertretenen politischen Parteien
an. Im übrigen steht es dem Denkmalbeirat frei, ehrenamtliche Vertrauensleute
zu bestellen, die seine Arbeit auf örtlicher Ebene oder für bestimmte
Sachgebiete unterstützen.
Erläuterung
Begründung:
Jedes Denkmal ist einzigartig, sowohl in Bezug auf seine kulturhistorische Bedeutung als auch in Bezug auf seine individuelle Geschichte. Deshalb ist im Baugenehmigungsverfahren zu den Belangen der Denkmalpflege nicht nur auf Gleichbehandlung der Eigentümer sondern auch darauf zu achten, dem Schutz des individuellen Denkmals im öffentlichen Interesse gerecht zu werden. Die in schwierigen Fällen erforderlichen Abwägungen können im Beirat diskutiert werden. Die Fachempfehlungen des Beiratessollen –so weit dies rechtlich möglich ist- in das Verfahren eingebunden werden.