Antrag - 07/SVV/0838

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Nach §18  des Denkmalschutzgesetzes des Landes Brandenburg beruft der   Oberbürgermeister einen sachverständigen, unabhängigen Beirat, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.

Insbesondere wird der Denkmalbeirat vor Baumaßnahmen gehört, die den Abbruch oder Teilabbruch eines Kulturdenkmals, starke Eingriffe in die Substanz eines Kulturdenkmals oder wesentliche Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedeuten.

Bei der Auswahl der sachverständigen Mitglieder wird darauf geachtet, dass die Fachgebiete Kunst- und Gartengeschichte, (Landes)Geschichte sowie das Handwerk und die Grundeigentümer vertreten sind. Darüber hinaus gehören dem Denkmalbeirat auch Vertreter der in der SVV vertretenen politischen Parteien an. Im übrigen steht es dem Denkmalbeirat frei, ehrenamtliche Vertrauensleute zu bestellen, die seine Arbeit auf örtlicher Ebene oder für bestimmte Sachgebiete unterstützen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Jedes Denkmal ist einzigartig, sowohl in Bezug auf seine kulturhistorische Bedeutung als auch in Bezug auf seine individuelle Geschichte. Deshalb ist im Baugenehmigungsverfahren zu den Belangen der Denkmalpflege nicht nur auf Gleichbehandlung der Eigentümer sondern auch darauf zu achten, dem Schutz des individuellen Denkmals im öffentlichen Interesse gerecht zu werden. Die in schwierigen Fällen erforderlichen Abwägungen können im Beirat diskutiert werden. Die Fachempfehlungen des Beiratessollen –so weit dies rechtlich möglich ist- in das Verfahren eingebunden werden.

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