Beschlussvorlage - 07/SVV/1034

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2008

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Erläuterung

Begründung:

 

für die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2008 

 

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), § 5 Abs. 1, vom 27.November 2006 gibt den örtlichen Ordnungsbehörden die Möglichkeit, aus Anlass besonderer Ereignisse jährlich zusätzliche Verkaufszeiten an bis zu sechs Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freizugeben.

Entscheidend für den rechtmäßigen Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist, ob die Besonderheit des Ereignisses einen hinreichenden Anlass für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen begründet. Als besondere Ereignisse können vor allem Märkte, Messen, Ausstellungen, Volksfeste, aber auch sportliche und kulturelle Veranstaltungen mit erheblichen Besucherzahlen anerkannt werden. In diesem Rahmen können auch alle vier Adventssonntage frei gegeben werden, wenn  Veranstaltungen (wie: Weihnachtsmärkte) stattfinden, die für sich einen hohen Besucherstrom anziehen.

Eine Beschränkung des Gebietes innerhalb eines Ortes gibt das Gesetz nicht vor, nach Möglichkeit sind aber zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes verkaufsoffene Sonntage für einen Ort oder einen Ortsteil festzusetzen. Nicht zulässig ist in diesem Rahmen die Freigabe von Sonntagen für einzelne Verkaufsstellen.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 BbgLöG soll dazu dienen, den Bedürfnissen eines beträchtlichen Besucherstroms Rechnung zu tragen und dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen.

 

Im August 2007 wurden der Bereich Marketing, der Fachbereich Kultur und Museum, der Bereich Sport, Veranstalter und Interessenvertretungen des Einzelhandels um entsprechende Zuarbeiten gebeten.

Zuarbeiten erfolgten vom Centermanagement der Bahnhofspassagen Potsdam, dem Sterncenter, dem Marktcenter Potsdam, dem Entwicklungsträger Bornstedter Feld, dem Förderverein Pfingstberg e.V., dem Brandenburger Vorstadt e.V., dem Förderverein Böhmisches Dorf Nowawes und Neuendorf e.V., dem SC Potsdam e.V., dem DLRG sowie dem Fachbereich Kultur und Museum der Landeshauptstadt Potsdam. Die Vertreterin der AG Innenstadt e.V. meldete sich telefonisch.

Die Werbegemeinschaft Havel-Nuthe-Center und die Geschäftsleitung des Filmparks Babelsberg teilten mit, dass im Jahr 2008 keine Veranstaltungen geplant wären, bei dem ein erhöhter Versorgungsanspruch zu befriedigen wäre.

Von der Werbegemeinschaft Bornstedt Karree, der Aktionsgemeinschaft Babelsberg e.V., dem Centermanagement für die Center in der Waldstadt, in der Großbeerenstraße und des Weberparks, dem Verein Jagdschloss Stern-Parforce Heide e.V., dem Krongut, den Bereichen Wirtschaftsförderung und Sport erfolgten keine Rückinformationen.

 

Von der Verwaltung wurden alle bekannten für 2008 geplanten Anlässe auf ihre Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung geprüft. Es wurde ein Vorschlag erarbeitet, der am 04.10.2007 mit den Vertretern des AG Innenstadt e.V., den Centermanagements des Sterncenters und des Marktcenters, des Karstadtkaufhauses, des SC Potsdam e.V., des Fördervereins zur Pflege Niederländischer Kultur in Potsdam e.V., des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg, der IHK und dem Bereich Wirtschaftsförderung der Landeshauptstadt Potsdam diskutiert wurde.

Unstrittig war auf dieser Beratung, dass jeweils ein Anlass eine Ausnahmemöglichkeit begründen muss und dass die vier Adventssonntage aus Sicht aller Teilnehmer Priorität haben. Einstimmig wurde sich auch dazu verständigt, die ordnungsbehördliche Verordnung weiterhin jährlich zu erlassen. Das ermöglicht ein flexibleres Anpassen der Verordnung an das sich ändernde Veranstaltungsangebot in der Landeshauptstadt. 

 

Im Ergebnis dessen wurde die nun zum Beschluss vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung erstellt.

 

Obwohl das Land Brandenburg die Ausführungen des BbgLöG nicht geregelt hat, wurden analog der bisherigen Verfahrensweise der Handelsverband Berlin-Brandenburg e.V.(HBB),  ver.di  Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und die IHK Potsdam um Stellungnahme gebeten.

 

Per 18.10.2007 lagen endgültig alle ergänzenden Zuarbeiten und abgeforderten Stellungnahmen vor. Sie wurden geprüft und fanden in der Verordnung Berücksichtigung.

 

Durch den HBB und die IHK gab es keine Einwände.

 

Die Gewerkschaft ver.di teilte in ihrem Schreiben vom 11.10.2007 mit, dass gegen die Öffnung von Läden an den vorgeschlagenen Tagen keine Einwände bestehen, sofern entsprechend § 10 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeit herangezogen werden. Als Begründung für den Hinweis gibt ver.di an, dass nach ihrer Ansicht das Recht der Ladenöffnung auf Grund der Förderalismusreform zwar an das Land Brandenburg übergegangen sei, aber in Bezug auf das Arbeitszeitrecht würden nach wie vor die bundesrechtlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gelten.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz BbgLöG dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in dem Fall, dass alle 4 Adventssonntage mittels ordnungsbehördlicher Verordnung freigegeben werden, nur an 2 Adventssonntagen beschäftigt werden dürfen.

In § 13 BbgLöG ist weiterhin geregelt, dass dieses Gesetz das Ladenschlussgesetz (Bundesgesetz) ersetzt. Aus diesem Grund ist der § 10 Abs. 2 letzter Satz BbgLöG hier einschlägig.

Die Hinweise von ver.di zu Arbeitnehmerrechten allgemein sowie den Regelungen des § 10 Abs. 2 BbgLöG im besonderen  wurden in § 2 der Verordnung berücksichtigt.

 

Festzustellen bleibt hier, dass nach § 17 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Verbindung mit der geltenden Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (ASZV) die Aufsicht, Kontrolle, Anordnung von Maßnahmen, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i.S. dieses Gesetzes nicht in der Zuständigkeit der örtlichen oder Kreisordnungsbehörden, sondern in der Zuständigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz liegen.

 

Die im vorigen Jahr erstmals per Verordnung festgelegten Öffnungszeiten des Einzelhandels an den 4 Adventssonntagen haben gezeigt, dass diese sonntägliche Öffnungszeiten im Weihnachtsgeschäft gut angenommen wurden. Die an den 4 Adventssonntagen stattfindenden traditionellen Weihnachtsmärkte im Stadtgebiet Potsdam waren wiederum Besuchermagnete. Dies wurde von den Teilnehmern der Beratung am 04.10.2007 bestätigt. Deshalb werden auch im Jahr 2008 diese 4 Adventssonntage in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen. 

 

Einigkeit bestand in oben genannter Beratung darüber, dass folgende Veranstaltungen ebenfalls die Voraussetzungen für die Aufnahme in die ordnungsbehördliche Verordnung erfüllen:

-          Tulpenfest, am 20.04.2008 im Holländischen Viertel

-          Töpfermarkt, am 07.09.2008 im Holländischen Viertel

-          Weberfest, am 08.06.2008 im Stadtteil Babelsberg

-          Exotische Schönheiten, am 02.11.2008 Sterncenter

 

Auf Grund der Möglichkeit der Freigabe von Sonntagen auch für Ortsteile, werden diese Veranstaltungen in die ordnungsbehördliche Verordnung aufgenommen. Die zusätzliche Festlegung der Ortsteile Babelsberg und Stern/Drewitz/Kirchsteigfeld sichert eine flexible Anwendung des BbgLöG unter Berücksichtigung, dass mit der ordnungsbehördlichen Verordnung nicht mehr als 6 Sonntage im Jahr für einzelne Verkaufsstellen freigegeben werden dürfen.

 

Die von uns bereits im August 2007 abgeforderte Zuarbeit für die Vorbereitung der ordnungsbehördlichen Verordnung 2008 brachte es mit sich, dass zum Teil noch keine konkreten Termine für einzelne Veranstaltungen in Stadtgebieten benannt werden konnten.

In der Gesprächsrunde am 04.10.2007 wurde dieses Problem thematisiert. Aus diesem Grund wurde entschieden, dass die ordnungsbehördliche Verordnung zunächst weiterhin für ein Jahr erlassen wird.

 

Um dem Versorgungsbedürfnis der Bürger bei weiteren Veranstaltungen in der Landeshauptstadt Potsdam zu entsprechen und dem Alleinstellungsmerkmal einzelner Veranstalter gerecht zu werden, können auch im Jahr 2008 Ausnahmegenehmigungen für weitere verkaufsoffene Sonntage gemäß § 9 BbgLöG erteilt werden. Im Jahr 2007 wurden bisher 19 Einzelfallentscheidungen unkompliziert und antragsgemäß freigegeben.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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