Beschlussvorlage - 01/SVV/0828
Grunddaten
- Betreff:
-
Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann in eine 100% städtische gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- FB 26
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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20.11.2001
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27.11.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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28.11.2001
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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05.12.2001
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Beschlussvorschlag
1. Der
Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum " Ernst von Bergmann" in eine
100% städtische gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird
zugestimmt.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt, den anliegenden Gesellschaftsvertrag der Klinikum
Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH zur Eintragung in das Handelsregister zu bringen.
Erläuterung
I.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß §
35 Abs. 2, Ziff 25 der
Gemeindeordnung für das Land Brandenburg ist der Gemeindevertretung die
Entscheidung über die Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen
Unternehmen, die Gründung, Auflösung und Veräußerung solcher Unternehmen
vorbehalten.
Der Klinikumskonferenz
kommt gemäß § 8 Abs. 1, 7. Spiegelstrich der Eigenbetriebssatzung des
Klinikum "Ernst von Bergmann" Potsdam die Vorberatung solcher
wesentlicher Änderungen der Betriebsstruktur zu.
II.
Bisheriger Werdegang
Zur
Anpassung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann
Potsdam an die Vorschriften der Eigenbetriebssatzung wurde von der
Klinikumskonferenz eine Arbeitsgruppe Klinikumssatzung eingesetzt. Der von der
Arbeitsgruppe erstellte Entwurf einer überarbeiteten Eigenbetriebssatzung wurde
dem Ministerium des Innern zur Prüfung vorgelegt.
Im seinem
Antwortschreiben zeigte das Ministerium auf, dass insbesondere die im Entwurf
geregelten Zuständigkeiten der Klinikumsleitung, der Klinikumskonferenz, des
Oberbürgermeister und der Stadtverordnetenversammlung nicht im Einklang mit den
zwingenden Vorschriften der Gemeindeordnung und der Eigenbetriebsverordnung
stehen.
U.a.
stößt das Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam regelmäßig an die Schranken, die
der Kompetenz der Klinikumsleitung bezüglich der in der Hauptsatzung der
Landeshauptstadt Potsdam für den Oberbürgermeister definierten Wertgrenzen für
Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie der Personalverwaltung gesetzt sind.
Mit der
Zielsetzung, dem Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam effektivere
Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen, wurde auf Vorschlag der
Satzungskommission daraufhin durch die Klinikumskonferenz die Beauftragung
einer Anwaltskanzlei und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung
alternativer Rechtsform beschlossen.
In ihren
gutachterlichen Stellungnahmen wird von beiden festgestellt, dass die
Rechtsform der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine
geeignete Alternative zum Eigenbetrieb ist.
Für die
Erarbeitung der notwendigen Unterlagen wurden die Arbeitsgruppen
"Gesellschaftsvertrag" und "Personalüberleitung"gebildet.
III.
Sachstand
Nach
Vorlage der durch die o.g. zwei Arbeitsgruppen erstellten Unterlagen hat die
Klinikumskonferenz in ihrer Sitzung am 13. September 2001 die Umwandlung des Eigenbetriebes
Klinikum Ernst von Bergmann in eine 100% städtische gemeinnützige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung sowie die Einreichung des
Gesellschaftsvertrages einer zukünftigen Klinikum
Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH einschließlich
Anlage
1: Vermögensübersicht (wird mit der Jahresabschlussbilanz zum 31.12.2001
erstellt),
Anlage
2: Wahlordnung für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat,
Anlage
3: Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
Anlage
4: Geschäftsordnung für den Geschäftsführer der Klinikumsleitung und
Anlage
5: Personalüberleitungsvertrag
in
die Stadtverordnetenversammlung befürwortet.
Nach
einer Vorprüfung der o.g. Unterlagen durch das Ministerium des Innern und im
Ergebnis eines weiteren Gespräches vor Ort wurden in einigen wenigen Punkten,
insbesondere in der Besetzung des Aufsichtsrates, insbesondere weitere
Anpassungen an die rechtlichen Vorschriften vorgenommen.
Entsprechend
der vorgenannten Gespräche im Ministerium des Innern geht die Verwaltung von
der Genehmigungsfähigkeit des Gesellschaftsvertrages sowie der Anlagen in der
vorliegenden Form aus.
IV.
Auswirkungen der Umwandlung in eine Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH
Durch
die Umwandlung des Eigenbetriebes in eine 100% städtische gemeinnützige
Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auf der Grundlage des vorliegenden
Gesellschaftsvertrages und seiner Anlagen eine Erweiterung der Selbständigkeit,
Flexibilität und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Klinikums ermöglicht
und gleichzeitig die notwendige Einflussnahme der Landeshauptstadt Potsdam auf
die Gesellschaft sowie das weitgehende Festhalten an die auch im Eigenbetrieb
für die Mitarbeiter des Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam festgeschriebenen
grundlegenden personellen Ansprüche gesichert.
So
gehen die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer vollständig auf die neue
Gesellschaft über. Das gilt auch für die einzelvertragliche Vereinbarung
hinsichtlich der Anwendung des BAT-O/BMT-G-O. Die Zusatzversorgung kann
fortgeführt werden und an Stelle des Personalvertretungsgesetzes gilt in der Klinikum
Ernst von Bergmann Potsdam gGmbH das Betriebsverfassungsgesetz.