Beschlussvorlage - 09/SVV/0646

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Landeshauptstadt Potsdam schließt mit der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übertragung von Vollstreckungs-aufgaben von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin–Brandenburg auf die Landes-hauptstadt Potsdam ab.

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Erläuterung

Begründung:

 

 

Im Herbst 2006 ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg (SPSG) an die Landeshauptstadt Potsdam mit der Bitte um Übernahme von Vollstreckungsaufgaben herangetreten. Auf Grund des § 27 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) trat mit Datum vom 09.11.2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen [Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO]) in Kraft. Mit der StiftAnlVO soll sichergestellt werden, dass die baulichen und gärtnerischen Anlagen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erhalten, geschützt, gepflegt und so genutzt werden, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist und Beeinträchtigungen ihres Erscheinungsbildes vermieden werden. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

Nach § 27 BbgDSchG will die SPSG auf Grund von fehlenden personellen Ressourcen von der Wahloption Gebrauch machen, Bußgelder durch die Landeshauptstadt Potsdam vollstrecken zu lassen. § 27 Abs. 1 Satz 4 BbgDSchG lautet: „Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.“ Ohne den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Potsdam kann die SPSG die Vollstreckung von Bußgeldern gegen Potsdamer Schuldner nur durch eigene Vollziehungsbeamten durchführen. Gegen auswärtige Schuldner müsste die SPSG Amtshilfe in Anspruch nehmen. Der sachliche und personelle Aufwand steht dabei in keinem Verhältnis zur Anzahl der zu vollstreckenden Bußgeldbescheide.

 

Die Vollstreckung bezieht sich nach dem anliegenden Vereinbarungsentwurf nur auf Bußgelder, die in den von der SPSG verwalteten Schlössern und Gärten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam erlassen werden.

 

Trotz der Übernahme zusätzlicher Vollstreckungsaufgaben durch die Landeshauptstadt Potsdam soll dem Anliegen der SPSG entsprochen werden. Maßgebend sind dabei die Gesichtspunkte, dass die Erhaltung und der Schutz der baulichen und gärtnerischen Anlagen unmittelbar im Interesse der Landeshauptstadt Potsdam stehen und den Einwohnern und Gästen Potsdams zu Gute kommen.

 

Für die Übernahme der Vollstreckung erhält die Landeshauptstadt Potsdam einen Kostenbeitrag analog der Kostenregelung der Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt 8,69 € (17 DM) je Vollstreckungsfall.

 

Die bisherigen Erfahrungen der SPSG gehen von einer Anzahl von drei Bußgeldern monatlich aus, die vollstreckt werden müssen. Bei jährlich etwa 12.000 neu zu bearbeitenden Amtshilfeersuchen von externen Gläubigern durch die Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam ist der Zuwachs von monatlich drei weiteren Fällen vom Aufwand eher als gering zu beurteilen.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Kostenerstattung erfolgt in entsprechender Anwendung der Kostenregelung der Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Die Landeshauptstadt Potsdam kann pro Vollstreckungsfall 8,69 € als Kostenbeitrag von der SPSG verlangen. Im Übrigen verbleiben bei ihr die Vollstreckungsgebühren, die der Schuldner zu tragen hat. Eine Erhöhung des Kostenbeitrages durch das Land Brandenburg in dessen oben angeführten Verordnung wird wegen der entsprechenden Anwendung der Landeskostenregelung in der Vereinbarung an die SPSG weitergeben.

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Anlagen

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