Beschlussvorlage - 09/SVV/0646
Grunddaten
- Betreff:
-
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg und der Landeshauptstadt Potsdam über die Übertragung von Vollstreckungsaufgaben
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Servicebereich Finanzen und Berichtswesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.09.2009
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07.10.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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16.09.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.09.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Landeshauptstadt Potsdam schließt mit der Stiftung Preußische Schlösser und
Gärten Berlin-Brandenburg eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Übertragung von Vollstreckungs-aufgaben von der Stiftung Preußische Schlösser
und Gärten Berlin–Brandenburg auf die Landes-hauptstadt Potsdam ab.
Erläuterung
Begründung:
Im Herbst 2006 ist die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg (SPSG) an die Landeshauptstadt Potsdam mit der Bitte um Übernahme von Vollstreckungsaufgaben herangetreten. Auf Grund des § 27 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) trat mit Datum vom 09.11.2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung (Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen [Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO]) in Kraft. Mit der StiftAnlVO soll sichergestellt werden, dass die baulichen und gärtnerischen Anlagen nach denkmalpflegerischen Grundsätzen erhalten, geschützt, gepflegt und so genutzt werden, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist und Beeinträchtigungen ihres Erscheinungsbildes vermieden werden. Verstöße gegen diese Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Nach § 27 BbgDSchG will die SPSG auf Grund von fehlenden
personellen Ressourcen von der Wahloption Gebrauch machen, Bußgelder durch die
Landeshauptstadt Potsdam vollstrecken zu lassen. § 27 Abs. 1 Satz 4 BbgDSchG
lautet: „Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den
Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass
Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.“ Ohne den Abschluss
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Landeshauptstadt Potsdam kann
die SPSG die Vollstreckung von Bußgeldern gegen Potsdamer Schuldner nur durch
eigene Vollziehungsbeamten durchführen. Gegen auswärtige Schuldner müsste die
SPSG Amtshilfe in Anspruch nehmen. Der sachliche und personelle Aufwand steht
dabei in keinem Verhältnis zur Anzahl der zu vollstreckenden Bußgeldbescheide.
Die Vollstreckung bezieht sich nach dem anliegenden
Vereinbarungsentwurf nur auf Bußgelder, die in den von der SPSG verwalteten
Schlössern und Gärten im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Potsdam erlassen
werden.
Trotz der Übernahme zusätzlicher Vollstreckungsaufgaben
durch die Landeshauptstadt Potsdam soll dem Anliegen der SPSG entsprochen
werden. Maßgebend sind dabei die Gesichtspunkte, dass die Erhaltung und der
Schutz der baulichen und gärtnerischen Anlagen unmittelbar im Interesse der
Landeshauptstadt Potsdam stehen und den Einwohnern und Gästen Potsdams zu Gute
kommen.
Für die Übernahme der Vollstreckung erhält die
Landeshauptstadt Potsdam einen Kostenbeitrag analog der Kostenregelung der
Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in
der jeweils geltenden Fassung. Dieser beträgt 8,69 € (17 DM) je
Vollstreckungsfall.
Die bisherigen Erfahrungen der SPSG gehen von einer Anzahl
von drei Bußgeldern monatlich aus, die vollstreckt werden müssen. Bei jährlich
etwa 12.000 neu zu bearbeitenden Amtshilfeersuchen von externen Gläubigern
durch die Vollstreckungsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam ist der Zuwachs
von monatlich drei weiteren Fällen vom Aufwand eher als gering zu beurteilen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Kostenerstattung erfolgt in entsprechender Anwendung der Kostenregelung der
Verordnung zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden des Landes Brandenburg in
der jeweils geltenden Fassung. Die Landeshauptstadt Potsdam kann pro
Vollstreckungsfall 8,69 € als Kostenbeitrag von der SPSG verlangen. Im Übrigen
verbleiben bei ihr die Vollstreckungsgebühren, die der Schuldner zu tragen hat.
Eine Erhöhung des Kostenbeitrages durch das Land Brandenburg in dessen oben
angeführten Verordnung wird wegen der entsprechenden Anwendung der
Landeskostenregelung in der Vereinbarung an die SPSG weitergeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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90,6 kB
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