Beschlussvorlage - 10/SVV/0045
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Gestaltungsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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27.01.2010
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03.03.2010
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07.04.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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09.02.2010
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.02.2010
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.02.2010
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17.03.2010
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Erläuterung
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit dem
Beschluss vom 01.04.2009 zur Drucksache 09/SVV/0173 die Verwaltung beauftragt,
die nötigen Schritte zur Bildung eines Gestaltungsrates für die
Landeshauptstadt Potsdam einzuleiten. Ziel ist eine fachlich intensive
Diskussion, die Impulse auch für den ohnehin stattfindenden öffentlichen
Diskurs setzt.
Die wesentlichen Ansprüche für die Arbeit des
Gestaltungsrates, Grundsätze seiner Zusammensetzung sowie die Verfahrensweisen
werden in der Geschäftsordnung geregelt, die Gegenstand dieser Beschlussvorlage
ist.
Wesentliches Merkmal der Arbeit des Gestaltungsrates
ist das Verständnis, dass dieser sich mit seiner sachverständigen Beratung und
einer intensiven Diskussion qualitativer Kriterien vor allem an Bauherren und
Architekten richtet, um diese in gestalterischer Hinsicht zu beraten, damit
einen Beitrag zur Sicherung eines hohen Standards an architektonischer Qualität
zu sichern und Fehlentwicklungen möglichst zu vermeiden. Daneben soll der
Gestaltungsrat auch unterstützend wirken bei Entscheidungen zu Fragen der
städtebaulichen Gestaltung im Rahmen von anstehenden Baugenehmigungsverfahren,
dies allerdings zu einem möglichst frühen Zeitpunkt der Entwicklung von
Projekten, um Spielräume seitens der Bauherren und Architekten weitestmöglich
für eine qualitative Optimierung zu nutzen. In begründeten Einzelfällen kann
auch eine Beratung der Gremien der Stadtverordnetenversammlung zu
grundsätzlichen Entscheidungen bei städtebaulichen Planungen in Betracht
kommen; die Initiative für eine solche Diskussion wird sich in der Regel aus
der Abstimmung zwischen zuständigem Fachausschuss und dem Geschäftsbereich
Stadtentwicklung und Bauen ergeben.
Zu Regelungen der Geschäftsordnung im Einzelnen:
Die formulierten Grundsätze zur Zusammensetzung
des Gestaltungsrates stellen darauf ab, ein möglichst umfassendes Spektrum an
Mitgliedern zu gewährleisten, die in besonderer Weise dem
Bauen in historisch geprägtem Umfeld und der Verknüpfung von baulicher
Qualität, Landschaft und Wasser verpflichtet sind. Sie sollen zugleich in ihrer
Zusammensetzung auch internationale Bezüge der Potsdamer Bautraditionen repräsentieren.
Der formulierte Anspruch einer
ausschließlich fachbezogenen und unabhängigen Stellung der Mitglieder des
Gestaltungsrates soll dokumentiert und unterstützt werden dadurch, dass sie
ersichtlich weder während ihrer Tätigkeit im Gestaltungsrat noch im zeitlichen
Umfeld dieser Aufgabe eigene Interessen im Zuge von Planungs- oder Bauaufträgen
in Potsdam haben. Die Landeshauptstadt wird in gleicher Weise ihrerseits als
Auftraggeberin Verträge mit Mitgliedern des Gestaltungsrates nicht vor Ablauf
eines Jahres nach deren Ausscheiden abschließen.
Die Regelungen zur Zuständigkeit des
Gestaltungsrates formulieren bewusst keinen räumlich abgegrenzten oder
bevorzugten Bereich innerhalb des Stadtgebietes, sondern stellen vor allem auf
die für das Stadtbild prägende Bedeutung von Vorhaben ab, die etwa an einer
Magistrale ebenso gegeben sein kann.
Angesprochen sind Bauvorhaben sowohl
öffentlicher als auch privater Bauherren, die nach Lage, Umfeld, Größe,
Nutzung, Ensemblewirkung oder Repräsentationsanspruch für das Stadtbild und für
den Freiraum prägend sind. Gleichermaßen bedeutsam können auch
Veränderungsmaßnahmen an historisch bedeutenden, stadtbildprägenden Gebäuden
oder Ensembles sein. Einbezogen werden sollen auch solche Vorhaben, die
aufgrund ihrer Stellung als Pilotvorhaben wegweisenden Charakter für die
Qualitätsmaßstäbe im Rahmen eines wichtigen stadtentwicklungspolitischen
Projektes haben.
Bauvorhaben, Konzepte und Planungen
sollen dem Beirat in frühem Stadium vorgetragen werden, möglichst nicht erst zeitlich
eingebunden in das mit engem Zeitkorsett laufende Baugenehmigungsverfahren, um
keine verfahrensbedingten Verzögerungen zu erleiden. Deshalb soll schon bei
vorgreifenden Beratungen in Stadtplanung und Bauaufsicht zu Projekten, die die
Kriterien für eine Behandlung im Gestaltungsrat erfüllen, auf eine möglichst
frühzeitige terminliche Abstimmung mit den Sitzungsterminen hingewirkt werden.
Der Anspruch, vor allem auch
gegenüber Bauherren und Architekten beratend tätig zu werden, schlägt sich
nieder in der ausdrücklichen Regelung, dass der Gestaltungsrat auch auf Antrag
des Bauherren mit einem Vorhaben zu befassen ist. Dies soll einerseits darum
werben, dass Bauherren bewusst von sich aus Beiträge zu einer hohen Qualität
der städtebaulichen Gestaltung einbringen und den fachlichen und öffentlichen
Diskurs zu diesen Fragen befruchten. Andererseits soll damit auch die
Möglichkeit gegeben werden, kritische Bewertungen von Bauvorhaben seitens der
Verwaltung in gestalterischer Hinsicht zu hinterfragen und einem unabhängigen
fachlichen Urteil zuzuführen.
Umgekehrt muss dem Bauherren formal das Recht gegeben werden, einer Behandlung seines Vorhabens im Gestaltungsrat zu widersprechen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 52 (3) Satz 1 BbgBO, nach der die Einbeziehung von Sachverständigen im Baugenehmigungsverfahren „im Einvernehmen“ mit dem Bauherren erfolgt. Grundsätzlich sollen jedoch Bauherren zunächst ermutigt werden, diese Diskussion im Interesse einer kooperativen Orientierung und der auch dem Bauherren zugute kommenden hohen Qualität wahrzunehmen. Wenn ein Bauherr gleichwohl nicht die Zustimmung zur Behandlung im Gestaltungsrat gibt, soll er dazu aufgefordert werden, dies schriftlich zu erklären. Die Dokumentation dieser Abstimmung wird zu den Akten genommen.
Die Regelungen für die Sitzungen
des Gestaltungsrates unterscheiden sich deutlich von der überwiegenden
Mehrzahl vergleichbarer Beiräte in anderen Städten. Mit Blick auf den
intensiven öffentlichen Diskurs zu Fragen der städtebaulichen Gestaltung verfolgt
die Geschäftsordnung den Regel-Anspruch, in Potsdam nicht nur (wie in vielen
Städten) die zu behandelnden Vorhaben öffentlich vorzustellen, sondern auch die
möglicherweise kontroverse inhaltliche Diskussion in öffentlichen
Sitzungen zu führen und nicht nur ein Ergebnis dieser Diskussion öffentlich
bekannt zu machen.
Eine solche Verfahrensweise
erfordert dann eine enge Regelung zum Rederecht in den Sitzungen. Nur mit
stringenter Handhabung der Begrenzung des Rederechts kann die grundsätzlich
öffentliche Durchführung der Sitzungen erfolgreich sein – sonst ist absehbar
mit interessenbezogenen Wortmeldungen Dritter und in der Folge mit dem ebenso
interessenbezogenen Verlangen von Bauherren nach Nichtöffentlichkeit oder dem
Widerspruch gegen die Befassung des Gestaltungsrates zu rechnen. In
gleichermaßen stringenter Handhabung muss auch die Beiziehung Dritter zur
Berichterstattung auf ausdrücklicher und erkennbarer Entscheidung des
Gestaltungsrates, möglichst nach vorheriger Abstimmung, beruhen.
Die Vorstellung eines Vorhabens soll auf Wunsch dem Bauherrn oder Architekten überlassen werden, die zugleich fraglos auch Rederecht haben sollen. Dies stärkt die Bereitschaft zur – auch öffentlichen – Behandlung und trägt zu der gewollten kooperativen Orientierung bei.
Mit der gewählten Verfahrensweise
kann eine breite öffentliche Wahrnehmung der Diskussion gewährleistet und so
ein stetiger Beitrag auch zu dem öffentlichen Diskurs in Fragen der
städtebaulichen Gestaltung in Potsdam geleistet werden.
Die Protokollierung der jeweiligen abschließenden Beurteilung als Ergebnis einer Beratung dient einerseits der nachvollziehbaren Dokumentation, andererseits auch einer laufenden Information der Mitglieder des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen.
Diesen soll auch im Vorlauf zu den jeweiligen Sitzungen des Gestaltungsrates die vorgesehene Tagesordnung zur Kenntnis gegeben werden Damit ergibt sich zugleich die Möglichkeit, dass Anregungen für die Befassung des Gestaltungsrates mit bestimmten Vorhaben gegeben werden. Vorschläge des Gestaltungsrates im Sinne einer „Selbstbefassung“ können gleichermaßen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
In der Regel wird der in der Geschäftsordnung vorgesehene Turnus zweimonatlicher Sitzungen ausreichen. Im Einzelfall kann sich jedoch dringlicher Beratungsbedarf ergeben, insbesondere bei Vorhaben, für die bereits ein Bauantrag gestellt ist, eine Befassung trotz entsprechender Bedeutung zuvor jedoch nicht erfolgt ist. Solche Vorhaben sollen, wenn dies erkennbar wird, umgehend für die Behandlung im Gestaltungsrat angemeldet werden, damit die bauordnungsrechtlichen Fristen eingehalten werden können. Ist nach dem Sitzungsplan eine rechtzeitige Behandlung nicht gewährleistet, so ist durch die Geschäftsstelle über die Einberufung einer Sondersitzung zu entscheiden. Zur Vereinfachung sieht die Geschäftsordnung als Ausnahmeregelung auch die Verteilung der Unterlagen an die Mitglieder des Gestaltungsrates im Wege eines sog. „Umlaufverfahrens“ vor, das dann über die Auswertung der schriftlichen Rückmeldungen zu einer Entscheidung kommt.
Die Regeln für Entscheidungen
des Gestaltungsrates entsprechen üblichen Gepflogenheiten. Sie sollen in einer
ersten Phase der Arbeit beobachtet werden, zumal nach der erfolgten Recherche
gerade jüngst einzelne Kommunen von einer solchen formalen Regelung Abstand
genommen haben, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Beratungen überwiegend
auf einmütige Ergebnisse orientiert sind.
Weiteres Verfahren:
Wenn die Stadtverordnetenversammlung
dem vorliegenden Beschlussvorschlag zustimmt, wird der Oberbürgermeister die
Mitglieder des Gestaltungsrates berufen. Es ist vorgesehen, die in Aussicht
genommenen Berufungen der Stadtverordnetenversammlung zuvor mitzuteilen und
Gelegenheit zur Erörterung zu geben, soweit die Nicht-Öffentlichkeit der
persönlichen Angaben gewährleistet werden kann.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die des Gestaltungsrates
löst Kosten für die Honorierung der Mitglieder, Erstattung von Reisekosten etc.
sowie für die organisatorische Durchführung der Sitzungen aus; die Begleitung
der Arbeit in einer Geschäftsstelle verursacht Aufwand im Umfang einer halben
Stelle im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung.
Aufgrund von Erfahrungen
anderer Kommunen und überschlägigen Einschätzungen sind insgesamt 80.000 € an
Aufwendungen im Haushaltsentwurf 2010 veranschlagt, der maßgebliche Anteil
hiervon im Produktkonto 5110500.5431590 – sonstige Sachverständigen-, Gerichts-
und ähnliche Aufwendungen.
Eine Aufnahme der Arbeit
des Gestaltungsrates vor der Genehmigung des Haushaltes 2010 bedarf
einer gesonderten Entscheidung im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung, da
die Aufwendungen weder durch gesetzliche Bindungen noch durch bestehende
vertragliche Verpflichtungen ausgelöst werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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