Beschlussvorlage - 02/SVV/0186
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die 16. Änderung des Flächennutzungsplans und Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wohn- und Werkstätte für Behinderte, Kohlhasenbrücker Straße sowie Zustimmung zum Durchführungsvertrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2521
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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06.03.2002
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10.04.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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14.03.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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19.03.2002
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Beschlussvorschlag
1.
Im Rahmen
der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Anregungen der Bürger und die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 24 „Wohn- und Werkstätte für Behinderte, Kohlhasenbrücker
Straße" zur öffentlichen Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
sowie zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechend Anlage 1, 1a
entschieden.
2.
Die 16.
Änderung des Flächennutzungsplans „Ehemaliges Archiv Kohlhasenbrücker
Straße" wird beschlossen (s. Anlage
2).
3.
Der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 „Wohn- und Werkstätte für Behinderte,
Kohlhasenbrücker Straße" wird gemäß § 12 i. V. m. § 10 BauGB als Satzung
beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 3).
4.
Dem
Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 „Wohn- und
Werk-
stätte für Behinderte, Kohlhasenbrücker Straße" wird zugestimmt (s.
Anlage 4).
Erläuterung
ANLAGE 1
VORHABENBEZOGENEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 24 "WOHN- UND
WERKSTÄTTE
FÜR BEHINDERTE,
KOHLHASENBRÜCKER
STRASSE"
SOWIE
16.
ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGPLANES POTSDAM
ZUSAMMENFASSUNG
DES ABWÄGUNGSVORSCHLAGS
UND
EMPFEHLUNG DER VERWALTUNG
JANUAR
2OO2
1 Anlass
für die Beschlussvorlage
Durch die
Behindertenwerkstätten Potsdam gGmbH des DRK wird der Bau einer neuen Werkstatt
mit 152 Plätzen und einer Wohnstätte für 32 behinderte Mitarbeiter auf dem
eigenen Grundstück in der Kohlhasenbrücker Straße 106 angestrebt. Mit dieser
beabsichtigten Zusammenführung von Werkstätten und Wohnstätte an einem Standort
können die täglichen Behindertentransporte eingeschränkt werden. Die technische
und soziale Infrastruktur würde sich mit der Realisierung dieses Vorhabens
wesentlich verbessern.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam hat in Ihrer Sitzung am
17.09.2001 die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes und der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
2 Gegenstand
der Planung
Der
räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 24 wird im
Westen von der Kohlhasenbrücker Straße, im Norden und im Osten durch
Waldflächen des Landschaftsschutzgebietes "Parforceheide" und im
Süden durch ein bis an die Großbeerenstraße heranreichendes Grundstück
begrenzt. Es umfasst eine Fläche von ca. 2,4 ha. Das Gelände wurde seit den
30er Jahren des 20sten Jahrhunderts als Archiv für Filmmaterial genutzt.
Mehrere massive und weniger massive Gebäude sind im mittleren Bereich über das
Grundstücksgelände verteilt und durch befestigte Wege miteinander verbunden.
Die Freiflächen werden durch einen hohen Baumbestand mit Waldstaudenfluren
gekennzeichnet.
Mit dem
Bau der Werkstatt entstehen Arbeitsplätze für 140 Behinderte. Ergänzend hierzu
ist die Integration einer Fördergruppe für 12 Behinderte in das Bauvorhaben
vorgesehen. Die eingeschossige Werkstatt soll im nördlichen, die
zweigeschossige, für 32 Bewohner konzipierte Wohnstätte im südlichen Grundstücksbereich
errichtet werden. Auf den vorhandenen Baumbestand wurde weitgehend Rücksicht
genommen.
Das
Plangebiet wird in eine Baufläche für die Wohn- und Werkstätte für Behinderte,
in Grünflächen, sowie in Flächen für den Wald unterteilt. Mit der Festsetzung
von Grundflächen sowie der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß
und der Höhe baulicher Anlagen über einem Bezugspunkt wird das Maß der
baulichen Nutzung der Baufläche für die Wohn- und Werkstätte für Behinderte
näher bestimmt.
3 Planungsvorgaben
Im Flächennutzungsplan
Potsdam, in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.10.2001 (Amtsblatt für
die Landeshauptstadt Potsdam 10/2001), sind für das Plangebiet folgende
Flächennutzungen dargestellt:
-
Sondergebiet mit hohem Grünanteil mit der Bestimmung "Archiv" i.
mittleren Plangebiet,
- Flächen
für Wald im nordwestlichen, nordöstlichen und im südöstlichen Plangebiet
(außerhalb der vorhandenen bebauten Grundstücksfläche).
Nach den
Darstellungen des Beiplanes Natur- und Landschaftsschutz liegt das Plangebiet
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) "Parforceheide".
Durch die Verordnung des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom
12.11.1997 ist dieses LSG dauerhaft unter Landschaftsschutz gestellt worden.
Die Verordnung trat am 11.12.1997 in Kraft. Für das Vorhaben zur Errichtung
einer Wohn- und Werkstätte für Behinderte ist mit Bescheid vom 06.12.2001 der
Landeshauptstadt Potsdam gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
(BbgNatSchG) die Befreiung von den Verboten und Geboten gemäß § 22 (3)
BbgNatSchG in Verbindung mit der Verordnung über das LSG
"Parforceheide" erteilt worden (Bescheid-Nr. LSG-021/01).
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 erfordert die Änderung des
Flächennutzungsplanes. Die Darstellungen des Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung "Archiv" sowie eines kleinen Teils der angrenzenden
Waldfläche wird mit der Änderung in ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
"Sozialeinrichtung" geändert. Gegen die im Rahmen der Öffentlichen
Auslegung des Entwurfs der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes sind
keine Bedenken erhoben worden.
Anpassung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an die Ziele der Raumordnung
Mit
Schreiben vom 03. Mai 2001 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung der
Stadt Potsdam mit, dass mit den Erklärungen der Abteilung Naturschutz des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 26.03.2001
und der regionalen Planungsgemeinschaft vom 17.01.2001 die Argumente, die den
Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz (LEP eV Ziel 1.2.2) weiter
konkretisieren, entkräftet werden. Darauf aufbauend folgt die Gemeinsame
Landesplanungsabteilung den im Schreiben der Stadt Potsdam dargelegten
Ausführungen zur Nachnutzung der baulich vorgeprägten Konversionsfläche
(entsprechend LEP eV Ziel 1.0.5) angrenzend an den vorhandenen Siedlungsbereich
und trägt das Vorhaben aus landesplanerischer Sicht mit.
Umweltverträglichkeitsprüfung
/ Umweltbericht gemäß § 2a des Baugesetzbuches
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 24 "Wohn- und Werkstätte für
Behinderte, Kohlhasenbrücker Straße" fällt nicht in den Anwendungsbereich
der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 05.
September 2001.
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete
/ europäisches Vogelschutzgebiet
Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 24 "Wohn- und
Werkstätte für Behinderte, Kohlhasebrücker Straße" liegt in keinem
Fauna-Flora-Habitat-Gebiet und in keinem europäischen Vogelschutzgebiet. Auch
grenzt der Geltungsbereich an keines der beiden Schutzgebiete.
Waldumwandlung
Im Zuge
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind mittels Ortstermin
am 15.11.2000 die Grenzen des Waldes im Sinne des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg durch die Oberförsterei Potsdam und die Revierleitung Güterfelde
bestimmt worden. Im Ergebnis dessen befindet sich ein kleiner Teil der
geplanten Baufläche auf Waldflächen. Dafür ist eine Waldumwandlung
erforderlich, die vom Vorhabenträger beantragt worden ist. Mit Schreiben des
Amtes für Forstwirtschaft Belzig vom 21.01.2002 ist im Einvernehmen mit der
zuständigen unteren Naturschutzbehörde die Genehmigung zur dauerhaften
Umwandlung von 489 m² Wald auf dem Flurstück 47/1 der Flur 5 in der Gemarkung
Babelsberg in eine Wohngebietsfläche erteilt worden. Zum Ausgleich der
nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung wurde eine Walderhaltungsabgabe
festgesetzt, die vom Vorhabenträger zu tragen ist.
4 Zusammenfassung
der Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom
11.10.2001 bis zum 12.11.2001 statt. Mit der öffentlichen Auslegung des
Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und seiner Begründung wurden
die Bürger förmlich an der Planung beteiligt. Von der Möglichkeit Einsicht in
die Pläne zu nehmen sowie Anregungen zu äußern machte während der
Auslegungszeit kein Bürger Gebrauch. Schriftliche Äußerungen zum Entwurf wurden
nicht vorgebracht.
Mit
Schreiben vom 11.10.2001 wurden 18 Träger öffentlicher Belange, deren
Interessen von der Planung berührt sein können, das Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin und das Amt Stahnsdorf als Nachbargemeinden sowie
das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände von der öffentlichen Auslegung
des Entwurfs benachrichtigt. Im Ergebnis dieser Benachrichtigung gingen 6
Rückäußerungen ein. Bei denjenigen Stellen, die sich nicht zur Planung geäußert
haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen. In drei
Stellungnahme wurde der Planung zugestimmt, in zwei Stellungnahmen wurden
lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben Hinweise und eine
Stellungnahme beinhaltet eine Ablehnung der Planung.
Die
unmittelbar zur Planung getroffenen Äußerungen bezogen sich auf Hinweise zur
Waldumwandlung, zu Formulierungen in der Begründung, Sicherheitsabständen
zwischen der Bebauung / Feuerstätten und dem Wald (Amt für Forstwirtschaft
Königs Wusterhausen) sowie zur Eindeutigkeit der immissionsrechtlichen
Festsetzungen (Amt für Immissionsschutz Brandenburg an der Havel. Die
ablehnende Stellungnahme vom Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände
beinhaltet im Kern die Aussage, dass die Eingriffe in Natur- und Landschaft nur
unzureichend erfasst sind, und damit zu erheblichen und nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen. Die grünordnerischen Festsetzungen
sollen demnach auch nicht geeignet sein, eine ausrechende Kompensation erzielen
zu können.
Die eingegangenen
Stellungnahmen wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess eingestellt
worden.
Folgende
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinde gaben keine Äußerung:
01 Brandenburgisches
Autobahnamt Stolpe
02 Handwerkskammer
Potsdam
03 Bundesvermögensamt
Potsdam
04 Gemeinsame
Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
05 Staatlicher
Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg
06 Wasserbetrieb
Potsdam GmbH
07 Brandenburgisches
Landesamt für Denkmalpflege u. Archäologisches Landesmuseum
08 Amt für
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
09 Industrie-
und Handelskammer Potsdam
10 Landesjagdverband
Brandenburg e.V.
11 Kataster-
und Vermessungsamt Potsdam-Mittelmark
12 EVP
Energieversorgung Potsdam GmbH
13 VNG-Verbundnetz
Gas AG
14 Landesumweltamt
Brandenburg
15 Amt
Stahnsdorf
Folgende
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinde hatten keine Anregungen zum
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. sind nicht betroffen:
01 Landesbergamt
Brandenburg
02 Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming
03 Bezirksamt
Steglitz-Zehlendorf von Berlin
5 16.
Änderung des Flächennutzungsplanes Potsdam
Während
der Zeit der Öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes wurden zu diesem keine Anregungen vorgebracht. Nach
Ablauf der Frist ging eine Stellungnahme des Amtes für Immissionsschutz
Brandenburg an der Havel ein, in der jedoch keine Bedenken gegenüber der
beabsichtigten Änderung der bisher als Sondergebietes "Archiv"
dargestellten Fläche in ein Sondergebiet "Sozialeinrichtung" erhoben
worden sind.
6 Zusammenstellung des Abwägungsvorschlages der Verwaltung
zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Die
Hinweise zu Sicherheitsabständen zwischen der Bebauung / Feuerstätten und dem
Wald werden ohne Auswirkungen auf die Planinhalte zur Kenntnis genommen. Der
Sicherheitsabstand von 25 m zwischen Wald und Bebauung hat empfehlenden
Charakter. Da Bauherr und Waldbesitzer dieselben Personen sind, ist eine
Haftungsverzichtserklärung nicht notwendig. Die Errichtung einer Anlage, die
den Betrieb einer Feuerstätte im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100
m vom Wald verbunden ist, wird parallel zum Baugenehmigungsverfahren auf Antrag
von der Unteren Forstbehörde genehmigt. Die Hinweise auf Formulierungen in der
Begründung werden durch Fortschreibung der Begründung berücksichtigt.
Die
Festsetzung zum Immissionsschutz wird redaktionell geändert (siehe auch
nachfolgenden Abschnitt 7).
Die
ablehnende Stellungnahme des Landesbüros anerkannter Naturschutzverbände wird
ohne Auswirkungen auf die Planinhalte zur Kenntnis genommen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Untere Naturschutzbehörde die Eingriffe als ausreichend
kompensiert eingeschätzt hat. Darüber hinaus sind einzelne Aspekte der
Stellungnahme entkräftet bzw. klargestellt worden.
7 Redaktionelle
Änderungen der Planung
Aus dem
Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange ergibt sich eine redaktionelle Änderung der Planung.
Das Amt
für Immissionsschutz regte in seiner Stellungnahme vom 13.11.2001 an, die
Festsetzungen 3 und 12 auf eine Gegensätzlichkeit hin zu überprüfen. Im
Ergebnis der Prüfung wird die textliche Festsetzung Nr. 3 dahingehend
redaktionell geändert, dass bei Baugrenzen ein Vortreten von Lärmschutzwänden
bis 2,0 m zulässig ist. Damit wird den textlichen Festsetzungen zum
Immissionsschutz auch in Ihrer Umsetzung bei den überbaubaren
Grundstücksflächen Rechnung getragen, die aufgetretene Widersprüchlichkeit ausgeräumt.
3.(neu) Bei Baugrenzen ist ein Vortreten von Bauteilen
wie Pfeiler, Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen, bis 0,5 m, ein Vortreten von Lärmschutzwänden bis 2,0 m sowie
ein Vortreten von nichtunterkellerten Terrassen bis 3,0 m zulässig. Werden
weitere Überschreitungen aus denkmalrechtlichen Gründen notwendig, sind diese
zulässig.
Im
Ergebnis der Prüfung der Planinhalte wurde deutlich, dass die textliche
Festsetzung Nr. 7 nicht erforderlich ist. Aufgrund des wasserrechtlichen
Regelungsvorbehaltes in § 54 Abs. 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist
diese Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht möglich. Daraufhin wird die textliche Festsetzung Nr. 7
ersatzlos gestrichen.
7. Das
anfallende Niederschlagswasser der Dach- und Hofflächen ist über die belebte
Bodenschicht auf den Baugrundstücken zu versickern. Die Einleitung in den
vorhandenen Feuerlöschteich der privaten Grünfläche Nr. 1 ist zulässig.
Mit
dieser redaktionellen Änderung wird eine Verletzung von Rechtsvorschriften
vermieden. Die Nummerierung der
nachfolgenden textlichen Festsetzungen wird durch den Wegfall der Festsetzung 7
angepasst.
Weiterhin
wird bezüglich des Landschaftsschutzgebietes "Parforceheide" und des
Befreiungsbescheides vom 06.12.2002 folgende nachrichtliche Übernahme in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen:
Der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 24 liegt vollständig
im Geltungsbereich der Rechtsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet (LSG)
"Parforceheide". Für das Vorhaben zur Errichtung einer Wohn- und
Werkstätte für Behinderte ist mit Bescheid vom 06.12.2001 der Landeshauptstadt
Potsdam gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) die
Befreiung von den Verboten und Geboten gemäß § 22 (3) BbgNatSchG in Verbindung
mit der Verordnung über das LSG "Parforceheide" erteilt worden
(Bescheid-Nr. LSG-021/01).
8 Durchführungsvertrag
Die
Regelungen im Durchführungsvertrag zu den Fragen der Realisierung des
Bauvorhabens, der Erschließung und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in
der vorliegenden Fassung des Vertrages enthalten. Im einzelnen sieht dieser
Vertrag Pflanzungen von hochstämmigen Obstbäumen alter historischer Obstsorten
im Obstgarten des ehemaligen Gutes Bornim, die Durchführung einer
langfristigen, ökologischen Pflege des Obstbaumbestandes von 450 Bäumen vor
sowie die Anlage und Entwicklungspflege der Wiesenflächen in den
Rasterinnenflächen des Obstgartens.
Darüber
hinaus verpflichtet sich der Vorhabenträger, auf der Grundlage des Bescheides
vom 06.12.2001 über die Befreiung gemäß § 72 BbgNatSchG von den Verboten und
Geboten gemäß § 22 (3) BbgNatSchG i.V.m. der Rechtsverordnung zum
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Parforceheide" für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 24 (Bescheid-Nr. LSG-021/01) die darin aufgeführten Auflagen
zu erfüllen.
Für die
Fertigstellung der Baumaßnahme wird eine Frist von drei Jahren nach
Vollziehbarkeit der Baugenehmigungen festgelegt
Bis zur
Herstellung einer behindertengerechten Gehbahn in der Kohlhasenbrücker Straße,
wird durch den Vorhabenträger für die Behindertenbeschäftigten im Abschnitt
zwischen der Großbeerenstraße und dem Grundstückzugang einen Shuttleverkehr
zwischen der Bushaltestelle Jagdhausstraße in der Großbeerenstraße
eingerichtet.
9 Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der
Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 24 und der Beschluss
über die dazugehörige 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes gefasst und dem Durchführungsvertrag zugestimmt
werden.
Hinweis
zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den
Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind
als Anlage zusätzlich enthalten:
1. Abwägungsvorschlag
zu den während der Öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1a)
2. 16. Änderung
des Flächennutzungsplans „Ehemaliges Archiv 'Kohlhasenbrücker Straße'"
(Anlage 2)
3. Vorhabenbezogener
Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung inklusive
Grünordnungsplan (Anlage 3)
4. Durchführungsvertrag
(Anlage 4)
Fazit finanzielle Auswirkungen
Die
Realisierung sowie die Finanzierung des Vorhabens sind im Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezoge-nen Bebauungsplan geregelt.
Sollte es
sich als notwendig erweisen, im Zuge der Nutzung des Vorhabens den Ausbau der
Zuwegung außer-halb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
vorzunehmen, , sind vom zuständigen Fachbereich die Mittel in Höhe von
85.000,00 EUR in die Haushalts- und Finanzplanung einzustellen.
Es wird
davon ausgegangen, dass diese Realisierung nicht vor etwa 2008 erfolgen wird
(s. Darstellung der Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzplanung in Punkt
3.6 der Begründung).