Beschlussvorlage - 12/SVV/0141
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren des Wohnheimes der Spezialschule Sport 'Friedrich Ludwig Jahn' und Beschlussfassung der Entgeltordnung für die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim der Spezialschule Sport 'Friedrich Ludwig Jahn'
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Bildung und Sport
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Bildung und Sport
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.03.2012
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04.04.2012
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02.05.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.03.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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27.03.2012
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24.04.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Aufhebung der Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren des Wohnheimes der Spezialschule Sport Friedrich Ludwig Jahn in Potsdam vom 17. März 2003 (Anlage 1).
2. Entgeltordnung für die Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim der Spezialschule Sport Friedrich Ludwig Jahn, Zeppelinstraße 114-117, 14471 Potsdam (Anlage 2).
Erläuterung
Begründung:
Zu 1.
Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) hat mit Wirkung vom 01.08.2011 die Betreibung des Wohnheims der Sportschule Potsdam in die Trägerschaft der Luftschiffhafen Potsdam GmbH übergeben. Eigentümer des Gebäudes ist die Pro Potsdam GmbH. Die Übernahme der Trägerschaft und die Betreibung ist in der Vereinbarung zum Wohnheim Luftschiffhafen vom 20.07/22.07.2011 zwischen den beteiligten Partnern geregelt. Die Stadtverordnetenversammlung der LHP hat der Vereinbarung mit Beschluss DS 11/SVV/0351 vom 01.06.2011 zugestimmt.
Mit der Übertragung des Wohnheimes der Sportschule Potsdam in private Trägerschaft ist eine neue Regelung der Kostenbeteiligung der Nutzer für die Inanspruchnahme von Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim der Sportschule Potsdam erforderlich. Die Regelung erfolgt durch eine Entgeltordnung. Die bestehende Satzung ist aufzuheben.
Zu 2.
Gemäß § 114 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) ist die Höhe der Kostenbeteiligung der Nutzer des Wohnheimes einer Spezialschule durch den Schulträger festzusetzen.
Entsprechend Auflage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) im Zuwendungsbescheid zur Sanierung des Wohnheims Luftschiffhafen, zuletzt geändert am 26.02.2009, ist bei Änderung der Kostenbeteiligung das MBJS zu beteiligen und dessen Zustimmung einzuholen. Die Zustimmung des MBJS zur Kostenbeteiligung der Eltern an Unterkunft und Verpflegung i. H. v. insgesamt 200,00 EUR monatlich liegt per 14.02.2012 vor.
a) Unterkunft
Die Inanspruchnahme der Unterkunft wird zukünftig durch einen Mietvertrag zwischen der Luftschiffhafen Potsdam GmbH und dem Nutzer vereinbart. Entsprechend der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes Potsdam vom 06.06.2011 zur Betreibung des Wohnheims sind Kostenbeteiligungen der Nutzer an den Mietkosten vorzusehen, sofern die Bereitstellung der Wohnheimplätze für den Schulträger steuerfrei erfolgen soll. Die bisherige Satzung über die Nutzung und die Erhebung von Gebühren des Wohnheimes der Spezialschule Sport Friedrich Ludwig Jahn in Potsdam vom 17. März 2003 sieht eine Kostenbeteiligung der Schüler bzw. ihrer Eltern an den Unterkunftskosten nicht vor.
Die Festlegung der Kostenbeteiligung an der Unterkunft basiert auf der Kostenkalkulation zur Betreibung des Wohnheims für 2012. Demnach entsteht eine ungedeckte Miete i. H. v. 2.386.876 EUR. Das entspricht einem Kostensatz von 497,27 EUR monatlich bei 400 Wohnheimplätzen. Eine Kostenbeteiligung der Nutzer i. H. v. 40,00 EUR monatlich (8 %) ist angemessen.
Den Nutzern des Wohnheims wird mit der Beteiligung an den Unterkunftskosten die Möglichkeit eröffnet, künftig bisher nicht genutzte Fördermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen wie u.a. weitere Förderungen der Deutschen Sporthilfe.
Durch die Kostenbeteiligung aller Nutzer werden zukünftig auch Nutzer aus anderen Bundesländern an den Unterkunftskosten beteiligt.
Die Erträge aus der Kostenbeteiligung mindern die Zuwendung der LHP.
b) Verpflegung
Die Verpflegung der Wohnheimnutzer wird durch den Betreiber des Schülerrestaurants sicher gestellt.
Entsprechend der bisher gültigen Satzung werden diese Kosten vollumfänglich durch die Nutzer getragen. Die LHP hält an diesem Grundsatz fest. Dazu wird vom Betreiber des Schülerrestaurants die Bereitstellung einer sportgerechten ganztägigen Grundversorgung durch Erteilung einer entsprechenden Konzession gefordert. Individuelle oder sportartenspezifische Mehrbedarfe sind in der Grundversorgung nicht enthalten. Diese können über zusätzliche Angebote des Betreibers des Schülerrestaurants von den Nutzern entgeltpflichtig in Anspruch genommen werden.
Eine monatliche Kostenbeteiligung der Nutzer i. H. v. 160,00 EUR (alt 156,80 EUR) an der Grundversorgung Verpflegung ist angemessen. Die monatliche Kostenbeteiligung alt 156,80 EUR war Ergebnis eines Ausschreibungsprozesses auf der Basis einer Leistungsbeschreibung. Bei Vergabe einer Dienstleistungskonzession wird keine Vergabe der Leistung als solche durchgeführt.
Die bisherige Kostenbeteiligung der Nutzer an der Verpflegung stellt einen Höchstbetrag dar. Es werden bisher nur die tatsächlich in Anspruch genommenen täglichen Leistungen entgeltpflichtig. Unter dieser Bedingung gestaltet es sich schwierig, eine sportgerechte Grundversorgung abzusichern. Aus diesem Grund wird in der Entgeltordnung ein pauschaler monatlicher Betrag festgelegt.
Zur Bewertung der Plausibilität und Angemessenheit einer pauschalen Kostenbeteiligung wird der Preisindex des statistischen Bundesamtes für Beherbergungs- und Gaststättenleistungen (2009: 99,1; 2011: 111,5) und für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (2009: 100,3; 2011: 115,7) herangezogen. Mit den Preisindizes ergeben sich Beträge von 176,42 EUR bzw. 180,87 EUR auf der Basis der bisherigen Kostenbeteiligung i. H. v. 156,80 EUR. Insofern ist eine pauschale Kostenbeteiligung i. H. v. 160,00 EUR in Anbetracht der Preisentwicklung angemessen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Zu 1.
Die Aufhebung der Satzung hat keine finanziellen Auswirkungen, weil die darin erhobenen Nutzungsentgelte für die Unterkunft für bestimmte Nutzergruppen (Kadersportler, Azubi u.a.) nunmehr von der Luftschiffhafen Potsdam GmbH als Träger des Wohnheims geltend gemacht werden. Diese Erträge sind in der Antragstellung der Luftschiffhafen Potsdam GmbH zur Zuwendung der nichtgedeckten Miete durch die LHP bereits als Ertrag angegeben und somit in der Planung der Zuwendung im Haushalt der LHP berücksichtigt.
Zu 2.
Aufgrund der derzeit bestehenden Bescheide zur Aufnahme der Nutzer in das Wohnheim der Sportschule ist die Anwendung der Entgeltordnung erst mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 möglich. In 2012 werden deshalb zusätzliche Erträge für fünf Monate (August Dezember) wirksam. Die Zuwendung der LHP wird entsprechend gemindert.
2012 (Produkt/Konto Aufwand 3671003/5315000)
40 EUR/Monat x 5 Monate x 400 Nutzer = 80.000 EUR
Vor Satzungsänderung Nach Satzungsänderung
Aufwand: 1.374.900 Aufwand: 1.294.900
2013 (Produkt/Konto Aufwand 3671003/5315000)
40 EUR/Monat x 12 Monate x 400 Nutzer = 192.000 EUR
Vor Satzungsänderung Nach Satzungsänderung
Aufwand: 1.392.300 Aufwand: 1.200.300
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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16,4 kB
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