Antrag - 12/SVV/0125
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie für In-House-Geschäfte zwischen der LHP und ihren städtischen Beteiligungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion SPD
- Einreicher*:
- Fraktionen SPD, CDU/ANW, Bündnis 90/Die Grünen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.03.2012
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12.03.2012
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04.04.2012
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02.05.2012
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06.06.2012
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22.08.2012
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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29.03.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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25.04.2012
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30.05.2012
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20.06.2012
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt zu regeln, dass bei In-House-Geschäften aller Art, bei denen rechtlich selbständige Unternehmen der Landeshauptstadt Potsdam als In-House-Auftragnehmer Eigenerklärungen abgeben, alle wesentlichen Teile des Auftrages mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln selbst erbracht werden.
Dem Oberbürgermeister wird als Gesellschaftervertreter nach § 97 Abs. 1 BbgKommVerf die Weisung erteilt, dass in allen städtischen Gesellschaften ohne Beteiligung Dritter ein Gesellschafterbeschluss gefasst wird, wonach bei einem In-House-Auftrag sicherzustellen ist, dass der wesentliche Teil des Auftrages tatsächlich durch die Gesellschaft selbst erbracht wird und die Beauftragung von Subunternehmern nur in begründeten Einzelfällen zulässig ist und nicht dazu führen darf, dass die beauftragte Gesellschaft lediglich die Regieleistung erbringt.
Geplante Beauftragungen von Subunternehmern sind durch die Gesellschaft bei Abschluss des In-House-Geschäfts in Art und Umfang zu beschreiben und auf ihre wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen hin zu bewerten; diese Bewertungen sind zu den Akten zu nehmen.
Steht ein In-House-Geschäft in Zusammenhang mit einem Beschluss der StVV, so ist der Rechnungsprüfungsausschuss vorab über das Geschäft und das entsprechende Votum des Rechnungsprüfungsamtes zu unterrichten.
Erläuterung
Begründung:
Die Stadt kann öffentliche Aufträge unter bestimmten Voraussetzungen an die eigenen kommunalen, rechtlich selbständigen Unternehmen freihändig vergeben. Unabhängig davon, ob diese Geschäfte sonst gegenüber Dritten ausschreibungspflichtig wären oder nicht, werden sie als In-House-Geschäfte bezeichnet.
Die Gesetzgebung und die Rechtssprechung zu In-House-Geschäften ist gegenwärtig uneinheitlich. Einige Kommunen haben in den vergangenen Jahren langwierige Vergaberechtsprozesse mit teilweise erheblichen Kosten führen müssen. Hauptstreitpunkt war dabei zumeist die wettbewerbsrechtliche Bewertung. Auch dieses Kostenrisiko kann durch eine klare Regelung der Landeshauptstadt Potsdam für alle In-House-Geschäfte reduziert werden.
Für die Landeshauptstadt Potsdam soll gelten: Die Durchleitung von In-House-Aufträgen als Form der Wettbewerbsverzerrung soll generell ausgeschlossen werden. Ein kommunales Unternehmen, welches einen In-House-Auftrag annimmt, muss in der Lage sein, den wesentlichen Teil des Auftrags auch selbst, d.h. mit den vorhandenen personellen und sächlichen Mitteln auszuführen.
Zur Durchsetzung dieser klaren Regelung sollen die kommunalen Gesellschaften auch bei In-House-Geschäften Eigenerklärungen abgeben. Parallel zu den Eigenerklärungen soll in den kommunalen Gesellschaften ohne Drittbeteiligung durch Gesellschafterbeschluss die Regelung festgehalten werden, dass bei Auftragsannahme sicherzustellen ist, dass der wesentliche Teil des Auftrages selbst erbracht werden kann und selbst erbracht wird.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Vergaberechtsprechung in Deutschland zu In-House-Geschäften ist uneinheitlich in der Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn der überwiegende Teil eines In-House-Auftrages an Subunternehmer weitergeleitet wird und das kommunale Unternehmen selbst die Leistung gar nicht erbingen will oder erbringen kann (Vergabekammer Münster 07.10.2010; OLG Düsseldorf 02.03.2011, Vergabekammer Südbayern 25.03.2011).
Auch die Gesetzgebung ist bei diesem Thema in Bewegung. Am 07.12.2011 wurde das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verändert, wobei im Gesetzgebungsverfahren das Thema In-House-Geschäfte sehr kontrovers diskutiert wurde. Auch die EU-Kommission hat die Vergabekoordinierungsrichtlinie (bisher VKR 2004/18/EG) und die Sektorenkoordinierungsrichtlinie (bisher SKR 2004/17/EG) überarbeitet; das Europäische Parlament muss noch zustimmen. In Art. 19 der zukünftigen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie werden erstmals diejenigen Voraussetzungen für In-House-Geschäfte festgeschrieben, die bereits 1999 durch die Rechtsprechung des EuGH (sog. Teckal-Urteil) definiert wurden. Der EU-Gesetzgeber regelt damit zukünftig die Fragen, wie eng der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber organisatorisch verflochten sein müssen, damit ein In-House-Geschäft zulässig und nicht wettbewerbsgefährdend ist.
Ob ein Auftrag gegenüber sonstigen Dritten freihändig vergeben werden könnte oder wegen Überschreitung der einschlägigen Schwellenwerte ausschreibungspflichtig wäre, soll für die Potsdamer Regelung keine Rolle spielen zugunsten einer einheitlichen Festlegung für alle In-House-Geschäfte.