Beschlussvorlage - 12/SVV/0725
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Feuerwehr
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Feuerwehr
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.11.2012
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05.12.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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21.11.2012
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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22.11.2012
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Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Leistungen der Feuerwehr der Stadt Potsdam bilden derzeit die §§ 2 Abs. 1 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz-BbgBKG) i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam vom 14.12.2004 (Feuerwehrkostensatzung) und der Zweiten Feuerwehrkostenänderungssatzung vom 11.12.2007. Diese Satzung soll durch die aktuelle Satzung ersetzt werden.
Im Ergebnis der im Fachbereich Feuerwehr durchgeführten Kosten-/Leistungsrechnung wurde der neue Kostentarif zur Satzung erarbeitet.
Die Kosten ermitteln sich aus den Einsatzkräften und -mitteln, getrennt nach Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einsatzzahlen der kostenpflichtigen Einsätze je Stunde.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gemäß § 45 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) ist für Leistungen der Feuerwehr unter bestimmten Voraussetzungen Kostenersatz zu leisten. Die vorliegenden Kostensätze sollen den Teil der Kosten der Feuerwehr decken, für die entsprechend der im § 45 BbgBKG genannten Tatbestände Kostenersatz verlangt werden soll bzw. kann. Somit sind die Kosten für diese Einsätze nicht durch die Allgemeinheit zu tragen, sondern werden entsprechend dem Verursacherprinzip bzw. im Rahmen der Gefährdungshaftung ersetzt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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34,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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136,6 kB
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