Beschlussvorlage - 12/SVV/0748
Grunddaten
- Betreff:
-
Kita-Finanzierungsrichtlinie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Kinder, Jugend und Familie
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
07.11.2012
| |||
|
05.12.2012
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Finanzen
|
Vorberatung
|
|
|
21.11.2012
| |||
●
Erledigt
|
|
Jugendhilfeausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
29.11.2012
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Richtlinie über die Finanzierung und Leistungsicherstellung der Kindertagestätten in freier Trägerschaft in der Landeshauptstadt Potsdam (Kita-Finanzierungsrichtlinie KitaFR) einschließlich der Anlage Kennziffern und Erläuterungen tritt mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die KitaFR vom 20.12.2005 (Drucksache 05/SVV/0755) einschließlich der Anlage außer Kraft
3. Im Jahr 2013 werden in Zusammenhang mit der festgeschriebenen jährlichen Überprüfung der Anlage der Kita-Finanzierungsrichtlinie transparente Leistungsstandards geschaffen, die auf die Optimierung der Verteilungsgerechtigkeit im Hinblick auf die mit der dieser Beschlussfassung erhöhten Pauschalen abzielen.
Erläuterung
Berechnungstabelle Demografieprüfung:
Begründung:
In Umsetzung des haushaltsbegleitenden Beschlusses 2010 (H 4), Drucksache 10/SVV/0052, in Verbindung mit der Mitteilungsvorlage an die SVV vom 26.01.2011 sowie in Umsetzung des Beschlusses zur Haushaltssatzung 2012 (Drucksache 11/SVV/0906) erfolgte eine Überarbeitung der zur Zeit geltenden Kita-Finanzierungsrichtlinie (KitaFR).
Das Grundprinzip der zur Zeit geltenden KitaFR hat sich bewährt, da die Gewährung von genau definierten pauschalen Zuschüssen sowie die damit verbundene Abrechnung und deren Kontrolle mit Unterstützung einer externen Firma zu einer Kostentransparenz und zum sparsamen und wirtschaftlichen Handeln der Träger sowie zur Einsparung nicht in Anspruch genommener bzw. nicht benötigter finanzieller Mittel geführt hat.
Die vorliegende Neufassung der KitaFR berücksichtigt die bisher im Ergebnis der Prüfungen der Betriebskostenabrechnung gesammelten Erfahrungen sowie die Auswirkungen der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes (KitaG).
Die Neufassung beinhaltet nachfolgende wesentliche Änderungen zur bisherigen KitaFR:
- Die Übersichtlichkeit und Struktur wurde verbessert.
- Die erforderlichen Mitwirkungspflichten der Träger, einschließlich möglicher Sanktionen bei fehlender Mitwirkung, wurden eindeutiger formuliert.
- Die bisher gewährten pauschalen Zuschüsse wurden auf ihre Zweckmäßigkeit sowie den tatsächlichen Bedarf an Hand detaillierter Betriebskostenabrechnungen geprüft und dem nachgewiesenen Bedarf angepasst.
- Die Kennziffern wurden im Ergebnis der Auswertung der Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre überprüft, den durchschnittlichen Werten aller freien Träger angepasst und einheitlich in der Anlage zur KitaFR dargestellt.
- Die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen beim Neubau einer Kita durch den Träger wurde von der bisherigen Anerkennung von Abschreibungen für das betreffende Gebäude auf die Gewährung einer erhöhten kalkulatorischen Miete umgestellt, deren Höhe sich an der Höhe der Mieten vom Kommunalen Immobilienservice (KIS) für nach Ausstattung und Lage vergleichbare neuerrichtete Gebäude, die als Kita genutzt werden, orientiert.
- In Umsetzung der Bestimmungen des KitaG, die eine Versorgung der Kinder während der gesamten Betreuungszeit fordert (siehe KitaG vom 27.06.2004, §§ 2, 17) wurde die Gewährung von Zuschüssen für Frühstück und Vesper vorgesehen.
Der gemäß Beschluss zur Haushaltssatzung 2012 (Drucksache 11/SVV/0906) den Trägern im Jahre 2012 für die Eingewöhnung der Kinder gewährte Zuschuss in Höhe von 150 EURO pro eingewöhntem Kind ist künftig entbehrlich. Die Eingewöhnung von Vorschulkindern soll ab dem 01.01.2013 als regulärer Bestandteil der Kindertagesbetreuung finanziert werden. Die Grundlage dafür bildet der geänderte Kommentar zum Kita-Gesetz des Landes Brandenburg, in welchem erstmals klargestellt wird, dass die Eingewöhnung zum Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung gehört. Durch die Vorziehung des Rechtsanspruches auf den Zeitpunkt des Beginns der Eingewöhnung (ca. 14 Tage vor Ende der Elternzeit) wird diese Teil der Leistungsverpflichtung und es erfolgt die reguläre Finanzierung des durch die Eingewöhnung belegten Platzes.
Der Entwurf der Neufassung der KitaFR wurde den Trägern der Kindertagesbetreuung in der Landeshauptstadt Potsdam in einer Trägerberatung vorgestellt, erläutert und diskutiert. Im Ergebnis der Trägerberatung haben die Vertreter der anwesenden Träger, bei einer Enthaltung, die Einführung der vorgestellten Neufassung der KitaFR, bei Umsetzung der folgenden Ergänzungsvorschläge der Träger befürwortet:
1. Die Anlage zur Richtlinie sollte jährlich unter Beteiligung der Träger auf Ihre Angemessenheit und Aktualität überprüft und bei Erfordernis angepasst werden.
2. Die in der KitaFR nach Auffassung der Träger bestehenden Widersprüche zum KitaG sollen überprüft und in Übereinstimmung mit dem KitaG gebracht werden.
Durch die Verwaltung wurden die o.g. Ergänzungsvorschläge der Träger geprüft und wie folgt umgesetzt:
1. Die durch die Träger vorgeschlagene Formulierung gemäß Ziffer 1 wurde in die KitaFR (§ 2 (3)) eingearbeitet.
2. Die durch die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege für Potsdam und Potsdam-Mittelmark der Verwaltung übergebene Stellungnahme zum Entwurf der KitaFR wurde durch das Rechtsamt der Landeshauptstadt Potsdam geprüft. Die darin enthaltenen Hinweise und Vorschläge wurden so weit wie möglich berücksichtigt und in die KitaFR eingearbeitet.
3. Auf der Grundlage von weiteren mündlichen Hinweisen der Träger wurden Formulierungen in der KitaFR noch einmal überprüft und bei Erfordernis verständlicher und eindeutiger gestaltet.
Zusätzlich wurde mit den Trägern hinsichtlich der Evaluation der KitaFR eine Optimierung bei Einbeziehung der Träger vereinbart.
Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Neufassung der KitaFR sind nachfolgende finanzielle Veränderungen verbunden:
| bisherige Regelung | neue Regelung | bisherige Regelung | |
ZUSCHUSSBEREICH II Hausmeister und Reinigung | ||||
Kita- und Hort mit | Hausmeister | 118,00 | 118,00 | - |
Reinigung | 252,00 | 220,00 | -32,00 | |
Hort an der Schule | Hausmeister | 59,00 | 59,00 | - |
Reinigung | 126,00 | 110,00 | -16,00 | |
Küchenpersonal | Eigenversorgung | 359,00 | 370,00 | 11,00 |
Mischversorgung | 251,00 | 330,00 | 79,00 | |
Fremdversorgung | 144,00 | 140,00 | -4,00 | |
ZUSCHUSSBEREICH III sonstige Kosten | ||||
Kita und Hort mit | bis100 Kinder | 464,00 | 491,00 | 27,00 |
100 bis 200 Kinder | 278,00 | 295,00 | 17,00 | |
für weitere Kinder | 139,00 | 147,00 | 8,00 | |
Hort an Schulen | bis100 Kinder | 278,00 | 295,00 | 17,00 |
100 bis 200 Kinder | 167,00 | 177,00 | 10,00 | |
für weitere Kinder | 83,00 | 89,00 | 6,00 | |
Qualitätszuschuss | ||||
Euro je VbE notwendiges päd. Personal auf Antrag in gesondertem Verfahren | pro MA/Jahr | pro VbE/Jahr | abhängig von Anzahl Teilzeitkräfte | |
75 | 235,00 | |||
NEUE ZUSCHUSSKOMPONENTEN | ||||
Versorgungs- | Frühstücksversorgung |
| 50,00 | 50,00 |
Vesperversorgung |
| 25,00 | 25,00 |
Der sich aus der Neufassung der KitaFR ableitende Mehrbedarf ist zurückzuführen auf eine Erhöhung der Pauschale für Küchenpersonal, zur Sicherung einer Verbesserung der Qualität der Essensversorgung in Kitas sowie auf eine Erhöhung der Pauschale für sonstige Betriebskosten (Sachkosten, Fortbildung, Verwaltungskosten), die durch die allgemeine Kostenentwicklung begründet ist und im Ergebnis von Überprüfungen bei den Trägern plausibilisiert werden konnte.
Der finanzielle Bedarf zur Sicherstellung der Kindertagesbetreuung in der Landeshauptstadt Potsdam wird unter Beachtung der Festlegungen der Kita-Maßnahmeplanung (Beschluss 12/SVV/0410) im Zuge der Haushaltsplanung 2013/2014 sowie im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung 2015 2017 und unter Beachtung der Ergebnisse der Prüfung der Betriebskostenabrechnung der Träger von Kindertagesstätten sowie der sich abzeichnenden tariflichen Entwicklungen Berücksichtigung finden.
Der sich dabei abzeichnende Mehrbedarf im Vergleich zur mittelfristigen Finanzplanung 2012 2016 resultiert nicht aus der Neufassung der KitaFR sondern im wesentlichen aus einer erheblichen Steigerung der zu betreuenden Kinder im Vergleich zur mittelfristigen Planung, aus Personalkostensteigerungen durch Tariferhöhungen bei den Trägern von Kitas, die gemäß KitaG durch die Kommune den Trägern in nachgewiesener Höhe zu erstatten sind, sowie aus Steigerungen von spitz abzurechnenden Kosten wie etwa Energie, Wasser, Heizung und Versicherungen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
421,3 kB
|