Beschlussvorlage - 02/SVV/0362
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 Zeppelinstraße/Kastanienallee
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Tel. 2519
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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08.05.2002
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05.06.2002
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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23.05.2002
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Beschlussvorschlag
1.
Im Rahmen
der Abwägung gemäß § 1 BauGB wird über die Anregungen und Bedenken der Bürger
und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben- und
Erschließungsplan Nr. 16
„Zeppelinstraße/Kastanienallee" entsprechend Anlage 1, 1a und 1b sowie
entsprechend Anlage 2 zu der Vereinfachten Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplans entschieden.
2.
Der
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 „Zeppelinstraße/Kastanienallee"
wird einschließlich der Vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB gemäß § 10 BauGB
i. V. m. § 7 BauGBMaßnG beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt
(s. Anlage 3).
3.
Dem
Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16
„Zeppelinstraße/ Kastanienallee" wird zugestimmt (s. Anlage 4).
Erläuterung
Begründung:
Kurzeinführung
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlages und Empfehlung der Verwaltung
Anlass
für die vorliegende Beschlussvorlage
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.10.2001 die öffentliche
Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 16
„Zeppelinstraße/Kastanienallee" beschlossen.
Vorhabenträger
ist die BBI Bau & Boden Investitionsgesellschaft mbH, Berlin, vertreten
durch die Momper Projektentwicklungs GmbH, Berlin.
Gegenstand
der Planung ist die Realisierung eines Einzelhandels- und
Dienstleistungsstandortes entlang der Zeppelinstraße und der Kastanienallee,
einer Wohnanlage mit 8 Einzelbaukörpern in dem der Havel zugewandten Bereich
sowie des öffentlichen Uferwegs entlang der Havel.
Der
zwischen der Verwaltung und dem Vorhabenträger abgestimmte Durchführungsvertrag
zum Vorhaben- und Erschließungsplan sieht Regelungen zur Realisierung der
erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und
des Uferwegs in einer bestimmten Frist vor.
Zusammenfassung
der Bedenken und Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange
Im
Zeitraum vom 12.11.2001 bis zum 18.12.2001 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 7 BauGBMaßnG die öffentliche Auslegung durchgeführt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung
gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 18.05.1999 bis
21.06.1999 sowie vom 03.12. bis 18.12.2001. An der Planung wurden insgesamt 31
Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung berührt sein
können, beteiligt.
Bedenken
und Anregungen der Bürger
Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung sind insgesamt 18 Anregungen und Bedenken von
Bürgern eingegangen. Die eingegangenen Schreiben bezogen sich alle auf den
Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Anregungen waren schwerpunktmäßig auf die
Fragen zur Dimensionierung der zulässigen Verkaufsfläche, zu eventuellen
Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in der Brandenburger Vorstadt, zu
befürchteter Konkurrenzsituation im Einzelhandel, zu Geschossigkeit und
Fasssadenqualität der geplanten Baukörper, zum Baumerhalt und zur eventuellen
Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gerichtet.
Die
eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden geprüft und sind in den
Abwägungsprozess eingestellt worden.
Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange
Aus
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 31
Stellungnahmen zur Planung ein. Bei denjenigen Stellen, die sich nicht zur
Planung geäußert haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen.
In 10 der Stellungnahmen wurde der Planung zugestimmt, in 7 der Stellungnahmen
wurden lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben, die für das
Bebauungsplanverfahren unmittelbar nicht relevant sind. Die unmittelbar zur
Planung getroffenen Äußerungen bezogen sich auf die Fragen zur Ausweisung von
Stellplätzen für den ruhenden Verkehr (Landesamt für Bauen, Verkehr und
Straßenwesen), zum Immissionsschutz (Amt für Immissionsschutz Brandenburg a. d.
Havel), zur Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich des SO 1 (Landesumweltamt
Abt. Naturschutz), zum Umgang mit Bodendenkmalen (Brandenburgisches
Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte) sowie zu Sichtbeziehungen (Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg).
Die
eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und
sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 7 BauGBMaßnG
Im
Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Dimensionierung der zulässigen
Verkaufsfläche wird auf die Abwägungsentscheidung der
Stadtverordnetenversammlung am 04. Juli 2001 zu den Gesamtstädtischen
Steuerungsleitlinien der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der
Landeshauptstadt Potsdam verwiesen. Die dort getroffenen konkreten Festlegungen
sind in die textlichen Festsetzungen 1.1 des Vorhaben- und Erschließungsplans
exakt übernommen.
Das
gesamtstädtische Einzelhandelsgutachten, das dem o. g. Beschluss zugrunde
gelegen hat, ist ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung am 04. Juli
gebilligt worden. Es stellt fest, dass der geplante Einzelhandelsstandort an
der Zeppelinstraße in der festgelegten Dimensionierung der Verkaufsfläche als
im Einzelhandelsgefüge der Brandenburger Vorstadt verträglich einzustufen ist.
Zu
einer befürchteten Konkurrenzsituation im Einzelhandel ist festzuhalten, dass
es grundsätzlich nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, regelnd in
marktwirtschaftliche Zusammenhänge oder Entwicklungen einzugreifen oder diese
zu beeinflussen.
Zu
Fragen der Geschossigkeit und der Fassadenqualität der geplanten Baukörper wird
auf den städtebaulichen Wettbewerb in Form eines Architekturworkshops im Jahre
1998 verwiesen. Es entspricht den Wettbewerbszielen, dass sich die maximal
zulässigen Gebäudeoberkanten zum Havelufer hin in ihrer Höhe herabstaffeln.
Die
städtebauliche Fassung und Prägung des Bereichs Zeppelinstraße/Kastanienallee
entspricht den Zielen der Stadtentwicklung. Eine qualitätsvolle Architektur in
der Ausführungsplanung kann diesen Anspruch unterstützen.
Die
Erkenntnisse aus dem Grünordnungsplan sind in den Vorhaben- und
Erschließungsplan sowie in die grünordnerischen Festsetzungen (4.1 bis 4.8)
eingeflossen. Die zu erhaltenden Bäume sind in der Planzeichnung festgesetzt.
Das
inzwischen aktualisierte Verkehrsgutachten belegt, dass das durch die Planung
initiierte Verkehrsaufkommen für die Zeppelinstraße bei entsprechender
Anpassung der Schaltung der Lichtsignalanlagen verkraftbar ist.
Zusammenfassung
des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Die
Ausweisung von Stellplätzen für den ruhenden Verkehr erfolgt nach der
Brandenburgischen Bauordnung. Entsprechende Regelungen werden im
Durchführungsvertrag getroffen.
Basierend
auf den Erkenntnissen aus dem ergänzenden Lärmschutzgutachten sind die
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (6.1 bis 6.3) formuliert worden.
Darin wird geregelt, welchen Schallschutzklassen zu verwendende Bauteile
genügen müssen.
Zum
Sondergebiet SO 1 ist im Rahmen des Grünordnungsplans auch eine
Umweltverträglichkeitsstudie (auf freiwilliger Basis) durchgeführt worden. Die
Ergebnisse sind im Grünordnungsplan enthalten und in den entsprechenden
grünordnerischen Festsetzungen (4.1 bis 4.8) formuliert worden.
Zum
Umgang mit Bodendenkmalen enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16
sowohl in der Begründung als auch auf der Planzeichnung einen entsprechenden
nachrichtlichen Hinweis ohne Normcharakter. Die Hinweise auf historische
Sichtbeziehungen sind bereits in den städtebaulichen Wettbewerb 1998
eingeflossen. Entsprechende Angaben zum Maß der baulichen Nutzung bezüglich der
maximal zulässigen Gebäudehöhen sind in den textlichen Festsetzungen (2.1 bis
2.5) formuliert.
Notwendige
Änderungen zur Planung
Aus
dem Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Anregungen und Bedenken der
Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergeben sich noch
Änderungen zur Planung. Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht
berühren, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Vorhaben- und
Erschließungsplans abgesehen werden.
Folgende
redaktionelle Klarstellung ist Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage (betr. Kapitel 10.3 der Begründung zur Abwägung des GOP's i.
V. m. dem Vereinfachten Änderungsverfahren):
-
Reduzierung der geplanten Versiegelung durch Hauptanlagen insgesamt (gemäß
architektonischem Entwurf Stand 2002) in den Sondergebieten
SO 1 und SO 2
Durch
die Reduzierung der zulässigen Verkaufsflächen im Sondergebiet SO 1 und der
Planung eines Seniorenwohnheims im Sondergebiet SO 2 hat sich nach
Überarbeitung der architektonischen Entwürfe gezeigt, dass sich die geplante zu
versiegelnde Grundfläche gegenüber früheren Planungsständen um ca. 16 % reduziert
und damit der Eingriff in Natur und Landschaft ebenfalls gemindert wird. Eine
Notwendigkeit zu Ersatzmaßnahmen außerhalb des Vorhabengebietes entfällt
hiermit.
Folgende
materielle Änderung ist Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage:
- geringfügige Abweichung in der
Grundfläche und in der Geschossfläche in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 2
Zu dieser
materiellen Änderung wurde ein Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des
Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Den von der
Änderung berührten Eigentümern und Fachbereichen/Trägern öffentlicher Belange
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.
Die
mit dem Plangeber abgestimmten konkreten architektonischen Entwürfe sehen als
Gestaltungselement u. a. Terrassen vor, die in die Grundfläche einzubeziehen
sind. Da die in der Planzeichnung ausgewiesenen Baugrenzen nicht geändert
werden, bleibt die Bebaubarkeit des Grundstücks innerhalb der Allgemeinen
Wohngebiete WA 1 und WA 2 nach wie vor dieselbe.
Die
Vorgabe des Flächennutzungsplans bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung
(Dichtestufe 2) wird im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten. Die Einzelbaukörper
sind, auf acht Baufelder verteilt, u.a. auch entsprechend der
Abstandsflächenregelung anzuordnen.
Die
Geschossfläche GF ändert sich geringfügig durch die geänderten (vergrößerten)
Grundrisse der Wohnungen.
Sowohl
die Zustimmung des Vorhabenträgers als auch die Zustimmung des berührten
Fachbereichs zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 13 BauGB
liegt vor.
Die
Verwaltung schlägt die Beibehaltung der Planung in der nun vorliegenden
geänderten Fassung vor.
Die
aus dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung erforderlichen Regelungen im
Durchführungsvertrag zu den Fragen der Realisierung des Bauvorhabens, der
Erschließungsanlagen und der Ausgleichs- (und Ersatz-)maßnahmen sowie zu der
architektonischen Gestaltung der Baukörper im Allgemeinen Wohngebiet und der
Errichtung einer Lichtsignalanlage sind bereits in der vorliegenden Fassung des
Vertrags enthalten.
Empfehlung
der Verwaltung
Sofern
dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss
zum Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Vereinfachten
Änderung gefasst und dem Durchführungsvertrag zugestimmt werden.
Hinweis
zur Gliederung der Beschlussvorlage
In
den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten
Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
- Abwägungsvorschlag
zu den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans eingegangenen
Anregungen und Bedenken der Bürger (Anlage 1a)
- Abwägungsvorschlag zu den
während der Beteiligung zum
Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Anlage 1b)
- Vereinfachtes Verfahren
zur Änderung des Vorhaben- und
Erschließungsplans (Anlage 2)
- Bebauungsplan mit
Begründung und Grünordnungsplan
mit Begründung (Anlage3)
- Durchführungsvertrag (Anlage
4).