Beschlussvorlage - 02/SVV/0362

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.   

Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 BauGB wird über die Anregungen und Bedenken der Bürger und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorhaben- und Erschließungsplan  Nr. 16 „Zeppelinstraße/Kastanienallee" entsprechend Anlage 1, 1a und 1b sowie entsprechend Anlage 2 zu der Vereinfachten Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans entschieden. 

 

2.  

Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 „Zeppelinstraße/Kastanienallee" wird einschließlich der Vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB gemäß § 10 BauGB i. V. m. § 7 BauGBMaßnG beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlage 3). 

 

3.  

Dem Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 „Zeppelinstraße/ Kastanienallee" wird zugestimmt (s. Anlage 4).  

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Kurzeinführung

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages und Empfehlung der Verwaltung

 

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

 

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 10.10.2001 die öffentliche Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 16 „Zeppelinstraße/Kastanienallee" beschlossen.

 

Vorhabenträger ist die BBI Bau & Boden Investitionsgesellschaft mbH, Berlin, vertreten durch die Momper Projektentwicklungs GmbH, Berlin.

 

Gegenstand der Planung ist die Realisierung eines Einzelhandels- und Dienstleistungsstandortes entlang der Zeppelinstraße und der Kastanienallee, einer Wohnanlage mit 8 Einzelbaukörpern in dem der Havel zugewandten Bereich sowie des öffentlichen Uferwegs entlang der Havel.

 

Der zwischen der Verwaltung und dem Vorhabenträger abgestimmte Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan sieht Regelungen zur Realisierung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und des Uferwegs in einer bestimmten Frist vor.

 

 

Zusammenfassung der Bedenken und Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Im Zeitraum vom 12.11.2001 bis zum 18.12.2001 wurde zur Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauGBMaßnG die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 18.05.1999 bis 21.06.1999 sowie vom 03.12. bis 18.12.2001. An der Planung wurden insgesamt 31 Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung berührt sein können, beteiligt.

 

Bedenken und Anregungen der Bürger

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind insgesamt 18 Anregungen und Bedenken von Bürgern eingegangen. Die eingegangenen Schreiben bezogen sich alle auf den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Anregungen waren schwerpunktmäßig auf die Fragen zur Dimensionierung der zulässigen Verkaufsfläche, zu eventuellen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur in der Brandenburger Vorstadt, zu befürchteter Konkurrenzsituation im Einzelhandel, zu Geschossigkeit und Fasssadenqualität der geplanten Baukörper, zum Baumerhalt und zur eventuellen Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gerichtet.

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.

 

 

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

 

Aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gingen insgesamt 31 Stellungnahmen zur Planung ein. Bei denjenigen Stellen, die sich nicht zur Planung geäußert haben, wird davon ausgegangen, dass sie der Planung zustimmen. In 10 der Stellungnahmen wurde der Planung zugestimmt, in 7 der Stellungnahmen wurden lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben, die für das Bebauungsplanverfahren unmittelbar nicht relevant sind. Die unmittelbar zur Planung getroffenen Äußerungen bezogen sich auf die Fragen zur Ausweisung von Stellplätzen für den ruhenden Verkehr (Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen), zum Immissionsschutz (Amt für Immissionsschutz Brandenburg a. d. Havel), zur Umweltverträglichkeitsstudie bezüglich des SO 1 (Landesumweltamt Abt. Naturschutz), zum Umgang mit Bodendenkmalen (Brandenburgisches Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte) sowie zu Sichtbeziehungen (Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg).

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess eingestellt worden.

 

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB i. V. m. § 7 BauGBMaßnG

 

Im Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Dimensionierung der zulässigen Verkaufsfläche wird auf die Abwägungsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung am 04. Juli 2001 zu den Gesamtstädtischen Steuerungsleitlinien der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung der Landeshauptstadt Potsdam verwiesen. Die dort getroffenen konkreten Festlegungen sind in die textlichen Festsetzungen 1.1 des Vorhaben- und Erschließungsplans exakt übernommen.

 

Das gesamtstädtische Einzelhandelsgutachten, das dem o. g. Beschluss zugrunde gelegen hat, ist ebenfalls von der Stadtverordnetenversammlung am 04. Juli gebilligt worden. Es stellt fest, dass der geplante Einzelhandelsstandort an der Zeppelinstraße in der festgelegten Dimensionierung der Verkaufsfläche als im Einzelhandelsgefüge der Brandenburger Vorstadt verträglich einzustufen ist.

 

Zu einer befürchteten Konkurrenzsituation im Einzelhandel ist festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, regelnd in marktwirtschaftliche Zusammenhänge oder Entwicklungen einzugreifen oder diese zu beeinflussen.

 

Zu Fragen der Geschossigkeit und der Fassadenqualität der geplanten Baukörper wird auf den städtebaulichen Wettbewerb in Form eines Architekturworkshops im Jahre 1998 verwiesen. Es entspricht den Wettbewerbszielen, dass sich die maximal zulässigen Gebäudeoberkanten zum Havelufer hin in ihrer Höhe herabstaffeln.

Die städtebauliche Fassung und Prägung des Bereichs Zeppelinstraße/Kastanienallee entspricht den Zielen der Stadtentwicklung. Eine qualitätsvolle Architektur in der Ausführungsplanung kann diesen Anspruch unterstützen.

 

Die Erkenntnisse aus dem Grünordnungsplan sind in den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie in die grünordnerischen Festsetzungen (4.1 bis 4.8) eingeflossen. Die zu erhaltenden Bäume sind in der Planzeichnung festgesetzt.

 

Das inzwischen aktualisierte Verkehrsgutachten belegt, dass das durch die Planung initiierte Verkehrsaufkommen für die Zeppelinstraße bei entsprechender Anpassung der Schaltung der Lichtsignalanlagen verkraftbar ist.

 

 

Zusammenfassung des Abwägungsvorschlags der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB

 

Die Ausweisung von Stellplätzen für den ruhenden Verkehr erfolgt nach der Brandenburgischen Bauordnung. Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag getroffen.

 

Basierend auf den Erkenntnissen aus dem ergänzenden Lärmschutzgutachten sind die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen (6.1 bis 6.3) formuliert worden. Darin wird geregelt, welchen Schallschutzklassen zu verwendende Bauteile genügen müssen.

 

Zum Sondergebiet SO 1 ist im Rahmen des Grünordnungsplans auch eine Umweltverträglichkeitsstudie (auf freiwilliger Basis) durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind im Grünordnungsplan enthalten und in den entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen (4.1 bis 4.8) formuliert worden.

 

Zum Umgang mit Bodendenkmalen enthält der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 16 sowohl in der Begründung als auch auf der Planzeichnung einen entsprechenden nachrichtlichen Hinweis ohne Normcharakter. Die Hinweise auf historische Sichtbeziehungen sind bereits in den städtebaulichen Wettbewerb 1998 eingeflossen. Entsprechende Angaben zum Maß der baulichen Nutzung bezüglich der maximal zulässigen Gebäudehöhen sind in den textlichen Festsetzungen (2.1 bis 2.5) formuliert.

 

 

Notwendige Änderungen zur Planung

 

Aus dem Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Anregungen und Bedenken der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergeben sich noch Änderungen zur Planung. Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung des Vorhaben- und Erschließungsplans abgesehen werden.

 

Folgende redaktionelle Klarstellung ist Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage (betr. Kapitel 10.3 der Begründung zur Abwägung des GOP's i. V. m. dem Vereinfachten Änderungsverfahren):

- Reduzierung der geplanten Versiegelung durch Hauptanlagen insgesamt (gemäß architektonischem     Entwurf Stand 2002) in den Sondergebieten SO 1 und SO 2

 

Durch die Reduzierung der zulässigen Verkaufsflächen im Sondergebiet SO 1 und der Planung eines Seniorenwohnheims im Sondergebiet SO 2 hat sich nach Überarbeitung der architektonischen Entwürfe gezeigt, dass sich die geplante zu versiegelnde Grundfläche gegenüber früheren Planungsständen um ca. 16 % reduziert und damit der Eingriff in Natur und Landschaft ebenfalls gemindert wird. Eine Notwendigkeit zu Ersatzmaßnahmen außerhalb des Vorhabengebietes entfällt hiermit.

 

Folgende materielle Änderung ist Gegenstand der vorliegenden Beschlussvorlage:

-   geringfügige Abweichung in der Grundfläche und in der Geschossfläche in den Allgemeinen      Wohngebieten WA 1 und WA 2

Zu dieser materiellen Änderung wurde ein Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Den von der Änderung berührten Eigentümern und Fachbereichen/Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.

 

Die mit dem Plangeber abgestimmten konkreten architektonischen Entwürfe sehen als Gestaltungselement u. a. Terrassen vor, die in die Grundfläche einzubeziehen sind. Da die in der Planzeichnung ausgewiesenen Baugrenzen nicht geändert werden, bleibt die Bebaubarkeit des Grundstücks innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 nach wie vor dieselbe.

 

Die Vorgabe des Flächennutzungsplans bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung (Dichtestufe 2) wird im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten. Die Einzelbaukörper sind, auf acht Baufelder verteilt, u.a. auch entsprechend der Abstandsflächenregelung anzuordnen.

Die Geschossfläche GF ändert sich geringfügig durch die geänderten (vergrößerten) Grundrisse der Wohnungen.

 

Sowohl die Zustimmung des Vorhabenträgers als auch die Zustimmung des berührten Fachbereichs zur Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 13 BauGB liegt vor.

Die Verwaltung schlägt die Beibehaltung der Planung in der nun vorliegenden geänderten Fassung vor.

 

Die aus dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung erforderlichen Regelungen im Durchführungsvertrag zu den Fragen der Realisierung des Bauvorhabens, der Erschließungsanlagen und der Ausgleichs- (und Ersatz-)maßnahmen sowie zu der architektonischen Gestaltung der Baukörper im Allgemeinen Wohngebiet und der Errichtung einer Lichtsignalanlage sind bereits in der vorliegenden Fassung des Vertrags enthalten.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zum Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich der Vereinfachten Änderung gefasst und dem Durchführungsvertrag zugestimmt werden.

 

 

Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage

 

In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:

-       Abwägungsvorschlag zu den während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger (Anlage 1a)

-     Abwägungsvorschlag  zu  den  während  der Beteiligung zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen der Träger      öffentlicher Belange (Anlage 1b)

-     Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Vorhaben-      und Erschließungsplans (Anlage 2)

-     Bebauungsplan mit Begründung und  Grünordnungsplan mit Begründung (Anlage3)

-     Durchführungsvertrag (Anlage 4).

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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