Beschlussvorlage - 02/SVV/0322

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

1. Gemäß beiliegendem Spaltungsplan wird der Eigenbetrieb Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam in die dadurch rückwirkend zum 01.01.2002 zu gründende Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH ausgegliedert.

 

2. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die  Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam in eine 100% städtische Gesellschaft vom 7. Dezember 2001 (01/SVV/0828)  wird in Punkt 1 entsprechend den Änderungen des Gesellschaftsvertrages in der Anlage 1 des Spaltungsplanes geändert.

 

3. Im Zuge der Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden aus der freien Rücklage

       8.550.389,07 € (16.723.107, 52 DM) entnommen und dem Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam zugeführt.

 

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Erläuterung

 

 

Begründung:

 

 

1.        Grundsätzliches zur Beschlussfassung

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 7. Dezember 2001 die Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam in eine 100% städtische Gesellschaft (01/SVV/0828).

 

Der dem o.g. Beschluss 01/SVV/0828 anliegende Gesellschaftsvertrag der gGmbH sieht in

§ 4 Abs. 2 vor, dass die Vermögensübertragung nach Maßgabe der Buchwerte auf der Grundlage der Schlussbilanz des Eigenbetriebes zum 31.12.2001 und auf der Grundlage der als Anlage 1 des Gesellschaftsvertrages beigefügten Vermögensübersicht erfolgt.

 

Mit Vorliegen des Jahresabschlusses des Eigenbetriebes zum 31.12.2001 sowie der Vermögensübersicht zum gleichen Stichtag sind somit die Voraussetzungen für eine notarielle Beurkundung des Spaltungsbeschlusses im Juni 2002 gegeben, mit welcher die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH rückwirkend zum 1.1.2002 errichtet werden kann.

 

 

2. Entnahme von Vermögen aus dem Eigenbetrieb

 

In o.g. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung wurde die Stadtverwaltung gleichzeitig beauftragt zu untersuchen, „ob und in welchem Umfang nicht gemeinnützlichkeitsrechtlich gebundene Rücklagen im Zuge der Umwandlung in die gGmbH entnommen werden können, ohne den betriebsbedingten Handlungsspielraum des Klinikums zu beeinträchtigen".

 

Im Zusammenhang mit der Umwandlung des Klinikums in eine gGmbH wurde die WIBERA  Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, zu o.g. Frage Stellung zu nehmen.

 

Die WIBERA stellt in ihrem „Gutachten zur Höhe einer möglichen Entnahme vom Vermögen aus dem Klinikum Ernst von Bergmann" zunächst dar, dass der Einbringungswert der Sacheinlage der Landeshauptstadt Potsdam in den Eigenbetrieb „zugleich der Betrag ist, über den die Landeshauptstadt Potsdam gemeinnützlichkeitsrechtlich unschädlich verfügen könnte".

 

Aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten heraus und wegen bestehender Beschlüsse der StVV über die Verwendung bisheriger Gewinne könnte nach Einschätzung der WIBERA letztlich nur die „freie Rücklage" (8.550.389,07 €  = 16.723.107,52 DM), „die der allgemeinen Kapitalverstärkung dient und gegenwärtig nicht für zukünftige Investitionen oder den Betrieb des Klinikums verplant ist" entnommen werden.

 

 

3.        Übertragung von Grundstücken in die gGmbH

 

Der dem o.g. Beschluss 01/SVV/0828 anliegende Gesellschaftsvertrag der gGmbH sieht in

§ 4 Abs. 2 vor, dass die Landeshauptstadt Potsdam das gesamte Vermögen des kommunalen Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam einschließlich aller Aktiva und Passiva auf die Gesellschaft überträgt, d.h. auch alle Grundstücke und Gebäude.

 

Auf Grund aktueller Erkenntnisse des Fachbereiches Gebäude und Liegenschaften der Landeshauptstadt Potsdam ist eine Übertragung der in der Anlage 2 des Spaltungsplanes genannten Liegenschaften jedoch nicht möglich.

Danach „liegen die Grundstücke Gemarkung Potsdam, Flur 25, Flurstück 694, 695, 696 und 697 im B-Planbereich „Französische Kirche" und sollen vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des ARoV/LARoV und der endgültigen B-Plan-Entscheidung im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam verbleiben."

 

Des Weiteren „kann die Eigentumsübertragung von Teilflächen der jetzigen Grundstücke Gemarkung Potsdam, Flur 2, Flurstücke 684 bis 690 an das Klinikum erst nach erfolgter Teilungsvermessung (Abschlussmessung), nach Fertigstellung der Baumaßnahmen B 9 „Radweg zwischen Holzmarktstraße und Am Kanal", erfolgen. Die Teilungsmessung ist zwingend erforderlich, da der Geh- und Radweg in Gänze im Eigentum der Landeshaupt-stadt Potsdam  verbleiben soll."

Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH veranlasst die Fortführungsmessung/ Grundstücksteilung. Alle hieraus entstehenden Kosten trägt die gGmbH.

 

In beiden o.g. Fällen erfolgt derzeit keine Ausgliederung. Über diese Grundstücke wird eine Nutzungsvereinbarung (Anlage 3 des Spaltungsvertrages) und ein Vertrag über die spätere kostenlose Übertragung an die 100%ig städtische Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH 

geschlossen.

 

 

Für die Grundstücke Gemarkung Potsdam, Flur 25, Flurstück 746/1 und Gemarkung Babelsberg, Flur 6, Flurstück 200/2, 201/2, 202, 203, 204/2 wurden Anträge auf Rückübertragung beim ARoV/LARoV gestellt über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Für diese Grundstücke sowie für die Grundstücke Gemarkung Potsdam, Flur 2, Flurstücke 679/2, 679/9, 679/10, 679/11, 680/3, 683 sowie Gemarkung Potsdam, Flur 25, Flurstück 750/1 und Gemarkung Babelsberg, Flur 6, Flurstück 313/5 wird seitens der Landeshauptstadt Potsdam nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und der notariellen Beurkundung des Spaltungsplanes bei der Oberfinanzdirektion Cottbus, Vermögenszuordnungstelle Potsdam (OFD Cottbus),  eine Änderung der derzeit vorliegenden Zuordnungsbescheide gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des VZOG beantragt.  

 

Das gesamte Verfahren ist  einschließlich der nachfolgenden Grundbuchberichtigung kostenfrei.

 

Mit dem Abschluss des Zuordnungsverfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) einschließlich des Grundbuchberichtigungsantrages  (Ersuchen an das Grund-buchamt Potsdam) seitens der OFD Cottbus ist nach mündlicher Auskunft der OFD Cottbus innerhalb von längstens  vier Wochen nach Antragstellung zu rechnen.

Das Eigentum an den Grundstücken geht jedoch bereits mit Bestandskraft der Zuordnungs-bescheide über unabhängig von der Eintragung im Grundbuch.

 

Nach mündlicher Nachfrage seitens des Fachbereiches Gebäude und Liegenschaften der Landeshauptstadt Potsdam bei der OFD Cottbus stehen dem Verfahren keine rechtlichen und tatsächlichen Gründe entgegen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag zügig und positiv entschieden wird.

 

Die Zuordnungsbescheide ergehen vorbehaltlich Rechte Dritter und des Vermögens-gesetzes.

Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH wird verpflichtet, die Landeshauptstadt Potsdam von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche im Zusammenhang mit der Übertragung der Grundstücke  nach dem VZOG gegen die Landeshauptstadt Potsdam gestellt werden könnten.

Darüber hinaus wird die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH keinen Wertersatz oder sonstige Ansprüche gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam geltend machen, die aus einer eventuellen Rückübertragung der zugeordneten Grundstücke resultieren könnten.

 

Da insbesondere hinsichtlich der vermögensrechtlich belasteten Grundstücke eine Übertragung im Zuge der Umwandlung nach Auffassung der beteiligten Fachämter gemäß § 3 Abs. 3 Vermögensgesetz nicht möglich ist, wurde der Weg der o.g. Vermögenszuordnung nach dem VZOG gewählt.

 

Nach Vorliegen der Zuordnungsbescheide werden die Gremien der Stadtverordneten-versammlung entsprechend informiert.

 

 

4. Schlussbilanz des Klinikums

 

Der Jahresabschluss zum 31.12.2001 ist gleichzeitig Schlussbilanz des Eigenbetriebes und gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages der gGmbH Grundlage für die zu übertragenden Vermögenswerte in die gGmbH.

 

Dem Gesellschaftsvertrag wird gemäß den Vorschriften des  § 126  Umwandlungsgesetz

(UmwG) eine Übersicht über das auf die Gesellschaft zu übertragende Vermögen beigefügt.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 168 und 123 ff Umwandlungsgesetz (UmwG) darf das Registergericht die Abspaltung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchsten acht Monate vor der Anmeldung an das HR liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Das heißt, dass die Anmeldung zum Handelsregister bei Zugrundelegen des Jahresabschlusses zum 31.12.2001  bis spätestens 31. August 2002 erfolgen muss.

 

Die Vermögensübersicht sowie die Jahresabschlüsse für die letzten drei Geschäftsjahre des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam liegen bei der Klinikumsleitung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam, Charlottenstraße 72, 14467 Potsdam, zur Einsichtnahme durch die Stadtverordneten aus.

 

 

5. Änderungen im Gesellschaftsvertrag im Vergleich zur Fassung des Beschlusses  01/SVV/0828

 

Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag zur Fassung des Beschlusses der StVV vom

7. Dezember 2001 (01/SVV/0828) wurden im Vertragstext der Anlage 1 des Spaltungsplanes kenntlich gemacht.

 

Begründung zu den Änderungen:

 

§ 3 Gegenstand des Unternehmens, Gemeinnützigkeit

Die Änderungen in § 3 entsprechen den Empfehlungen des Finanzamtes Potsdam-Stadt auf Grund der Anfrage der Beteiligungssteuerung hinsichtlich der Anerkennung der Gemein-nützigkeit der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH. 

 

§ 4 Vermögen, Stammkapital

Die Änderungen in § 4 ergeben sich aus der Herabsetzung des Stammkapitals, der Entnahme aus der „freien Rücklagen" und dem Zurückbehalt von Grundstücken mit darauf befindlichen Gebäuden.

Auf Grund von Empfehlungen seitens Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei einer Umwandlung in eine gGmbH ein niedrigeres Stammkapital anzusetzen,  wurde das Stammkapital auf 20 Mio. EURO festgesetzt.

 

§ 6 Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse

Die Streichung erfolgte auf Grund der seitens des Ministerium des Innern dargelegten Bedenken bezüglich ihrer Prüfung des Gesellschaftsvertrages der gGmbH auf Genehmigungsfähigkeit gemäß § 110 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 der Gemeindeordnung. 

 

§§ 4 Abs. 5 und  9 Abs. 3 des Personalüberleitungsvertrages

Hier wurden formelle Ergänzungen vorgenommen.

 

 

Anlagen:

Spaltungsplan mit Anlagen

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Im Zuge der Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Ernst von Bergmann Potsdam in eine gGmbH werden aus der „freien Rücklage" 8.550.389,07 € (16.723.10, 52  DM) entnommen und dem Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam zugeführt.

 

Die Herabsetzung des Stammkapitals der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH hat keine finanziellen Auswirkungen.

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