Antrag - 14/SVV/0768

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam eine Pflicht zur Kennzeichnung und Kastration freilaufender Hauskatzen einführen zu lassen.

 

Danach haben Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

 

r die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

 

Bei festgestellten Verstößen kann gem. § . ein Bußgeld verhängt werden.

 

Die Stadtverordnetenversammlung ist über die Umsetzung in der Dezembersitzung 2014 zu informieren.

 

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Erläuterung

Begründung:

Obwohl in Potsdam die steigende Zahl herrenloser, teilweise verwilderter Katzen nicht genau nachgewiesen werden kann, sind die Alarmsignale des Naturschutzbundes, des Landestierschutzverbandes Brandenburg, des Landesjägerverbandes, der Tierärztekammer und des Tierschutzbundes als auch des Tierschutzvereins Potsdam alarmierend. Die Anzahl der Katzen steigt immer weiter an. Durch immer mehr Katzen werden vermehrt Krankheiten unter den Katzen verbreitet, Singvögel bejagt und die Allgemeinheit belästigt.

 

Außerdem wird der Tierschutzverein durch als Fundtiere und halbverwilderter Jungtiere abgegebene herrenlose Katzen, oft auch ganze Würfe, belegt, so dass von zuhause weggelaufene Katzen nicht mehr aufgenommen und an den Besitzer zurückgegeben werden können.

 

Jede vermehrungsfähige Katze, die frei draußen laufen darf, wird sich früher oder später vermehren und kann 2-mal im Jahr jeweils 4 bis 6 Nachkommen zeugen. Diese Nachkommen können selbst ab dem Alter von 6 Monaten wieder neue Katzen zeugen. Deswegen müssen männliche und weibliche Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat kastriert werden, um eine Vermehrung zu verhindern. Gleichzeitig bleibt Ihre Katze hierdurch gesünder, weil die Gefahr der Ansteckung mit Katzenkrankheiten ohne Geschlechtsverkehr und Revierkämpfe deutlich geringer ist.

 

Das regelmäßige Füttern von unkastrierten Katzen unterstützt die unkontrollierte Vermehrung und ist genauso verantwortungslos und wenig tierschutzgerecht. Deshalb muss auch derjenige, der regelmäßig Katzen füttert, für die Kastration der gefütterten Katzen sorgen (ggf. durch Mithilfe der Tierschutzvereine).

 

Nur durch die Kennzeichnung kann die erfolgte Kastration nachvollzogen und geprüft werden. Außerdem ist die Kennzeichnung von Freigängerkatzen sinnvoll, um diese bei Abgabe im Tierheim einem Halter zuordnen und zurückgeben zu können.

 

Anlagen:              - Gemeinsame Pressemitteilung NABU, LJVB, LTK, LTVB vom 14.03.2014
Steigende Anzahl freilaufender Katzen ist nicht nur ein Tierschutzproblem

-  Katzenelend muss nicht sein“ (Landestierschutzverband Brandenburg e.V.)

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Anlagen

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