Antrag - 15/SVV/0170
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmschutz im gesamten Bereich der Reiherberg- sowie der Geiselbergstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Ortsvorsteher M. Krause, OBR Golm
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.03.2015
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11.03.2015
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06.05.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr
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Vorberatung
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14.04.2015
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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Vorberatung
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23.04.2015
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
1. entsprechend des Lärmaktionsplanes der Landeshauptstadt Potsdam zum Schutz der Anwohner vor Emissionen bis Ende III. Quartales 2015 eine Fahrbahnsanierung der Reiherbergstraße umzusetzen, und
2. die Einführung einer Tempo 30 Zone (Zeichen 274.1 und 274.2) in der Reiherbergstraße und Geiselbergstraße sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Lärmschutz und zur Verkehrssicherheit zu prüfen.
Konzept und Zeitplan für die Fahrbahnsanierung und das Prüfergebnis ist dem Ausschuss Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr sowie dem Ortsbeirat Golm im II. Quartal 2015 vorzustellen.
Erläuterung
Begründung:
Mit Beginn der Baumaßnahmen in Eiche ist im Bereich der Reiherbergstraße und der Geiselbergstraße, insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten, ein erheblicher Anstieg des Schwerlastverkehr zu verzeichnen. Dieser führt in Verbindung mit dem äußerst desolaten Zustand der Reiherbergstraße zu einer erheblichen Lärmbelästigung der Anwohner. Durch die weitere Zunahme von Ziel-und Quellverkehr, insbesondere durch die bevorstehenden Baumaßnahmen im Baugebiet „Nördlich in der Feldmark“ wird einhergehend die Verlärmung zunehmen. Durch geeignete Maßnahmen – bspw. Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge ab einer Gesamtlast von 7,5 to und/oder Deckensanierung mit Flüsterasphalt – könnte eine Reduzierung der Verlärmung erreicht bzw. einer weiteren Zunahme der Lärmbelastung vorgebeugt werden.
Die Zuständigkeit der StVV begründet sich wie folgt:
Die antragsgegenständlich geforderten Maßnahmen, insbesondere die Instandsetzung der Reiherbergstraße, gehen über den Rahmen eines Geschäftes der laufenden Verwaltung hinaus. Der OBM hätte, so ein OBR-Antrag gestellt worden wäre, ohnehin die Angelegenheit der StVV zur Entscheidung vorlegen müssen (§46 Abs.2 BbgKVerf). Daher ist es gerechtfertigt, dass sich der OBR mit der Antragstellung direkt an die StVV wendet.
Die Funktion der Reiherbergstraße und ihre Ortsteil verbindende Bedeutung bedingen, dass die Entscheidung über Lärmschutzmaßnahmen und/oder Instandsetzungen (soweit über den Rahmen eines Geschäftes der laufenden Verwaltung hinausgehend), durch die StVV zu treffen ist. Insoweit ist die Antragsstellung an die StVV angezeigt und geboten.
Weitere Anmerkung:
Eine Beschlusserfüllung (Beschlussfassung der StVV vorausgesetzt) erfordert aber gleichwohl eine Anhörung des OBR zu Art und Umfang der konkreten Maßnahmen (§46 Abs.1 S.1 Ziffer 4 BbgKVerf).