Beschlussvorlage - 16/SVV/0527

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam (Straßenbaubeitragssatzung)

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

Begründung:

 

In der geänderten Satzung wird der straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff durch den erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff im Sinne des § 127 Abs.2 BauGB ersetzt. Das hat folgenden Hintergrund:

In einer Straßenbaubeitragssatzung muss als Regelungsbestandteil der Anlagenbegriff definiert sein. In der Potsdamer Straßenbaubeitragssatzung hat sich der Satzungsgeber durch die Formulierung „…Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Straßen…“ in § 1 Abs. 1 für den sogenannten weiten Anlagenbegriff entschieden. Wurde dieser spezifische straßenbaubeitragsrechtliche Anlagenbegriff gewählt, ist für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen. Dieser Anlagenbegriff unterscheidet sich signifikant vom Anlagenbegriff des Erschließungsbeitrags-rechtes. Insbesondere führt der weite Anlagenbegriff dazu, dass beispielsweise Radwege oder Straßen, die vollständig im Außenbereich verlaufen, eine Beitragspflicht nach sich ziehen können. Bei zwei Radwegprojekten (Satzkorn-Fahrland und Max-Eyth-Allee) hätte dies dazu geführt, dass ausschließlich Landwirte zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen hätten werden müssen. Auch wenn es sich um atypische Fälle handelt und nach § 3 Abs. (5) eine Einzelfallsatzung hätte erlassen werden können, stellt sich die Ermittlung der konkreten Vorteilslage regelmäßig als besonders schwierig dar. Im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens wurden diese Maßnahmen dann zurück gestellt.

Bei zukünftigen Straßenbauprojekten im Außenbereich (Radschnellwege nach Stahnsdorf und Werder, der Ausbau der Templiner Straße) ergeben sich diese Probleme erneut.

Dem Satzungsgeber steht nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen engem und weitem Anlagenbegriff zu. In den meisten Bundesländern gilt im Straßenbaubeitragsrecht prinzipiell der gleiche enge Anlagebegriff wie im Erschließungsbeitragsrecht. Durch die Streichung „… Einrichtungen und Anlagen im Bereich..“  in § 1 Abs. 1 wird der enge Anlagenbegriff definiert. Die neue Formulierung entspricht derjenigen in der Satzung, die in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall zugrunde lag (OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 – OVG 9 B 5.11 – juris Rdnr. 18).

Da es immer wieder im Stadtgebiet Baumaßnahmen gab und auch in Zukunft geben wird, bei denen einzelne Teileinrichtungen der Straße nach Erschließungs- und andere nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet werden müssen, empfiehlt sich aus Sicht der Verwaltung eine Vereinheitlichung der Anlagenbegriffe in den beiden Satzungen. Beitragspflichtige werden also bei ein und derselben Maßnahme nicht mit unterschiedlichen rechtlichen Anlagebegriffen konfrontiert.

 

Konsequenterweise sind die Regelungen über Wirtschaftswege in dem Straßenbaubeitragssatzungsentwurf gestrichen. Wirtschaftswege sind keine vom erschließungs-beitragsrechtlichen Begriff erfassten Erschließungsanlagen. Gestrichen werden soll ebenfalls § 3 Abs. 5 Straßenbaubeitragssatzung a.F., der Einzelfallsatzungen für atypische Verkehrsanlagen vorsieht.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Fazit finanzielle Auswirkungen:

 

Die Änderung der Straßenbaubeitragssatzung betrifft nur wenige Straßenbaumaßnahmen die beidseitig im Außenbereich liegen, insbesondere Radwege und Ortsverbindungstraßen.

Diese Maßnahmen wurden bisher wegen der bestehenden Rechtslage zurückgestellt. Es ergeben sich daraus keine finanziellen Auswirkungen.

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Anlagen

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