Beschlussvorlage - 17/SVV/0806

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Potsdam

 

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) haben ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.

 

Die Freiwillige Feuerwehr Potsdam wird entsprechend Feuerwehrbedarfsplan der Landeshauptstadt Potsdam, unter Berücksichtigung aller Vorgaben und Schutzzieldefinitionen, strukturiert.

 

Die aufgeführten Abweichungen der Aufwandsentschädigung zwischen den einzelnen Funktionen resultieren aus dem unterschiedlichen Einsatzwert sowie der Übertragung und Erfüllung von Sonderaufgaben und sind den genannten Funktionen angepasst.

 

Die Tätigkeit der Kameradinnen und Kameraden der freiwilligen Feuerwehr wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet.

 

Neben dem individuellen Zeitaufwand zur Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe entstehen den Ehrenamtlichen auch finanzielle Aufwendungen. Die Entschädigungssatzung soll regelmäßige und bei allen ehrenamtlichen Mitgliedern auflaufende Aufwendungen pauschal ersetzen ohne eine hohen Verwaltungsaufwand für Kleinstbeträge zu betreiben. Dazu gehören z.B. die Reinigung von Dienstbekleidung (T-Shirt, Pullover, Hemd etc.) oder der Weg zum Gerätehaus bei Ausbildung oder Einsätzen mit Fortbewegungsmitteln (Unterhalt und Treibstoffkosten). Die Entschädigungssatzung soll diese Aufwände ausgleichen.

Um die ehrenamtliche Tätigkeit zu unterstützen, soll zumindest eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

 

Anstelle von konkreten, anlassbezogenen Auslagen, welche auf Antrag ggf. gesondert erstattet werden können, sollen regelmäßige Aufwendungen erstattet werden, welche eine gesonderte einzelne Erstattung zu aufwändig erscheinen lassen (Kleinstbeträge).

 

Ruht die ehrenamtliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

Die umliegenden Gemeinden verfügen ebenfalls über entsprechende Satzungen über zu gewährende Aufwandsentschädigungen. Dem möchte auch die Landeshauptstadt Potsdam gerecht werden.

 

Zusätzlich soll die Aufwandsentschädigung dazu beitragen, bereits ehrenamtliche Kameradinnen und Kameraden zu halten und neue zu gewinnen, um auch zukünftig den Brandschutz in der Landeshauptstadt Potsdam in gutem Maße sicherzustellen.

 

Mit der Durchführung von Sicherheitswachen, welche zum überwiegenden Teil durch ehrenamtliche Kameraden sichergestellt werden, wird die Pauschale Aufwandsentschädigung eigenfinanziert.

 

Die Satzung stellt keine Mehrbelastung für den Haushalt dar. Gegenüber der haushälterischen Planung ergeben sich keine  Mehraufwendungen. 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG) haben ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.

 

Mit der Durchführung von Sicherheitswachen, welche zum überwiegenden Teil durch ehrenamtliche Kameraden sichergestellt werden, wird die Pauschale Aufwandsentschädigung eigenfinanziert.

 

Die Satzung stellt keine Mehrbelastung für den Haushalt dar. Gegenüber der haushälterischen Planung ergeben sich keine  Mehraufwendungen. 

 

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