Antrag - 18/SVV/0884

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten, um eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB A10 Abschnitt Uetz und Marquardter Siedlung in der Zeit von 22.00 Uhr - 6.00 Uhr auf 80 km/h für PKW und 60 km/h für LKW zu erwirken.

Dem Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung ist bis Februar 2019 ein Zwischenbericht vorzulegen.

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Erläuterung

Begründung:

 

Territorial liegen die Ortschaften Uetz und Marquardter Siedlung direkt an der A 10.

Die aufgeschüttete Autobahn liegt ca.10 m über dem Niveau der Wohnhäuser und wird glich von 36.000 Fahrzeugen befahren. Durch die erhöhte Straßenführung ist der auftretende Verkehrslärm noch viel stärker von der Bevölkerung wahrzunehmen.

 

Im Zuge der Umsetzung des Potsdamer Klimaschutzkonzeptes, des Lärmaktionsplanes sowie der Reduzierung der Luftschadstoffbelastung kann hier eine begründete behördliche Anordnung im Einvernehmen mit dem Baulastträger (Landesbetrieb Straßenwesen) und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Hier ist auf das Maßnahmenpaket zur Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Landeshauptstadt Potsdam zu verweisen. Bürger der beschriebenen Ortslage haben einen Antrag an den Landesbetrieb Straßenwesen gestellt. Hier wurde gefordert, zur Grundlage der Bemessung schallschutztechnische Untersuchungen durchzuführen. Diese wurden jedoch nicht durchgeführt. Es wird nach wie vor von theoretisch berechneten Werten ausgegangen. Der Landesbetrieb Straßenwesen hat jedoch mit Schreiben vom 15.05.2018 anerkannt, dass die Emissionswerte an mehreren Häusern der Ortslage überschritten sind, passivenrmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung A10 zugestimmt und damit die Überschreitung der zulässigen Höchstwerte eingeräumt. Im Bescheid vom 03.09.2018 des Landesbetriebs Straßenwesen (Seite 5, Ergebnis der Prüfung) sagt der Baulastträger, da vorliegend nur nachts eine Pegelminderung um 3 dB(A) bewirkt werden kann, sind nach Ziffer 2.4 der Lärmschutzrichtlinie STV straßenrechtliche Maßnahmen auf die Nacht zu beschränken. Dies ist zu erreichen, wenn die Geschwindigkeit in den Nachtstunden auf 80 km/h für PKWs und 60 km/h für LKWs gesenkt wird. Erst dann könnte ein Bewertungspegel auf 59,7 dB (A) erreicht werden. Nach der Lärmschutzrichtlinie STV kommen straßenrechtliche Maßnahmen in Form der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h für PKWs und 60 km/h für LKWs daher nur in den Nachtstunden in Betracht. Bescheid liegt hilfsweise in Kopie diesem Antrag bei.

 

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Anlagen

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