Beschlussvorlage - 19/SVV/1176

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Landeshauptstadt Potsdam einschließlich der Anlage  „Straßenverzeichnis“

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Erläuterung

 

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Die mit der Straßenreinigung verbundenen prognostizierten reinen Dienstleistungskosten weisen für den neuen Kalkulationszeitraum 2020/21 eine Steigerung von 4,3 % aus. Verbunden mit der zu berücksichtigenden Kostenunterdeckung aus den Jahren 2016/17 führt dies zu Gebührenerhöhungen in den leistungsintensiven Reinigungsklassen RK 1, 2 und 5.

 

In den zurückliegenden Jahren wurden durch die Stadtverordnetenversammlung zahlreiche Beschlüsse zur Verbesserung der Sauberkeit im öffentlichen Raum gefasst, die einen direkten Einfluss auf die Durchführung der Reinigung und die Kostenstruktur haben.

Hierbei handelt es sich u. a. um die Beschlüsse 13/SVV/0234 vom 05.06.2013 und 18/SVV/0784 vom 05.12.2018 zur Erweiterung der Laubaufnahme- und -entsorgung im Bereich der öffentlichen Straßen im Rahmen der (gebührenpflichtigen) Straßenreinigung.

 

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf den Beschluss 18/SVV/0888 vom 30.01.2019 zum Einsatz von Laubsaugern- und bläsern zu verweisen. Über die mit der stufenweisen Umrüstung der Technik auf Akku-Geräte verbundenen Veränderungen in der Kostenstruktur wurde bereits in der Mitteilungsvorlage 19/SVV/0364 informiert.

 

Maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsmenge und Qualität bei der Straßenreinigung hat der Beschluss 16/SVV/0493 zur Durchführung einer Sauberkeitskampagne in Potsdam. Hierzu wurde mit allen beteiligten Akteuren und den Stadtverordneten ein Maßnahmenplan entwickelt, der zu einer Verbesserung des Stadtbildes führen soll.

Als Schwerpunktbereiche für erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Straßenreinigung wurden die Innenstadt (zum Beispiel Brandenburger Straße, Friedrich-Ebert-Str. bis zum Hauptbahnhof) sowie die Wohngebiete Schlaatz, Drewitz und Kirchsteigfeld festgestellt.

 

Seit 2018 wurden bereits erste Veränderungen bei der Reinigungshäufigkeit und den Quailtätsstandards (z. B. Erweiterung RK 1 auf den Bereich Hauptbahnhof) mit äerst positiven Ergebnissen eingeführt. Im Zusammenhang mit dem Workshop zur Weiterentwicklung der Potsdamer Innenstadt am 9.09.2017 wurde die Umsetzung des Maßnahmenplanes als eines der Handlungsfelder definiert.

 

Am Stadtplatz Schlaatz wurde in einer Testphase ab Mai 2018 die zweimal wöchentliche Reinigung durchgeführt. Dies war Ergebnis des Workshops „Sauberkeit und Ordnung im Wohngebiet Schlaatz“ mit dem Arbeitskreis StadtSpuren. Die Auswirkungen auf Ordnung und Sauberkeit im Platzumfeld wurden mit dem Arbeitskreis StadtSpuren ausgewertet und sind nachweislich positiv. Daher ist die Erweiterung der RK 2 auf die vorgenannten Bereiche ab 2020 zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Stadtplätze Schlaatz, Drewitz und Kirchsteigfeld vorgesehen.

 

r den anstehenden Kalkulationszeitraum 2020/21 haben die vorgenannten Beschlüsse und Festlegungen direkten Einfluss, da dies die Leistungsmengen und qualitäten festschreibt.  

 

Der Landeshauptstadt Potsdam obliegt nach § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes die ordnungsgemäße Reinigung der Straßen (Straßenreinigung und Winterdienst). Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen.

Die Landeshauptstadt Potsdam betreibt die Reinigung als öffentliche Einrichtung. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Gebühren zu erheben.

 

Mit Ablauf des Kalkulationszeitraumes 2018/2019 ist die Kalkulation und Beschlussfassung der Benutzungsgebühren Straßenreinigung sowie Winterdienst 2020/2021 erforderlich. Unter Anwendung des KAG kann der Kalkulationszeitraum zwei Jahre betragen. Hiervon soll wiederum Gebrauch gemacht werden. Die vorliegende Kalkulation umfasst den Zeitraum 2020/2021.

Die im Kalkulationszeitraum 2016/2017 entstandenen Kostenüber- und unterdeckungen wurden berücksichtigt. In den Reinigungsklassen 1 und 2 (Innenstadt) sowie 5 waren in den Jahren 2016/2017 Kostensteigerungen zu verzeichnen. Maßgeblich hierfür war der erhöhte Reinigungsbedarf insbesondere in der Innenstadt während der Sommersaison (Mai bis September) sowie die bedarfsgerechte Anpassung der Laubbeseitigung.

 

Die Laubmenge, die von Fahrbahnen und Straßennebenflächen aufgenommen und entsorgt werden muss, erhöht sich im Vergleich zu den Vorjahren (2014/15) um ca. 40 %. Die entsprechenden gebührenfähigen Kosten für die Laubbeseitigung ab 2020, die Aufrechterhaltung der erreichten Qualitätsstandards und die Berücksichtigung der Kostenunterdeckung in den Reinigungsklassen 1, 2 und 5 aus dem Kalkulationszeitraum 2016/2017 führen in den genannten Reinigungsklassen zu einem Anstieg der Gebühren.

 

Weiterhin ist eine Anpassung des Reinigungsturnus und der Zuordnung von Straßen in Reinigungsklassen auf Grund eines veränderten Reinigungsbedarfes erfolgt (Anlage Straßenverzeichnis). Die Reinigungsklasse 2 wird erweitert auf die stark genutzten Stadtplätze im Schlaatz, in Drewitz und im Kirchsteigfeld.

 

Unter Berücksichtigung der Beschlusslage der SVV hinsichtlich der Laubbeseitigung von öffentlichen Straßen im Herbst (18/SVV/0784) fand eine Evaluierung der Maßnahmen zur Laubentsorgung statt. Es wurde festgestellt, dass die Notwendigkeit der Ausweitung der Laubentsorgung auf öffentlichen Straßen und Plätzen notwendig ist, um die Verkehrssicherheit, Ordnung und Sauberkeit sicherzustellen.

 

Die Übertragung von Reinigungspflichten (hier Laub) auf Anlieger ist nur dann unzulässig, wenn die Erfüllung der Pflicht nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder eine unverhältnismäßige Belastung für den Anlieger bedeuten würde.

Es bedarf daher einer sorgfältigen Prüfung, bei welchen Straßen dies nach den örtlichen Gegebenheiten zumutbar ist oder nicht. Bei der Beurteilung, ob die Reinigung noch zumutbar ist, ist darauf abzustellen, ob sich die Reinigungspflicht bei regelmäßiger Laubentfernung noch als zumutbar darstellt.

 

Mit der Mitteilungsvorlage 19/SVV/0364 wurden bereits die Ergebnisse der Evaluierung und die sich daraus ergebenden Änderungen in der Gebührenstruktur erläutert.

 

In Auswertung der geltenden Rechtslage und der durchgeführten Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in den zurückliegenden Jahren (Widersprüche und Klagen) und der bundesweiten Rechtsprechung zum Thema wurde die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung vom 10.11.2017 einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen. Vereinzelt sind Klarstellungen erfolgt (z. B. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, 10 u. 12, § 6 Abs. 1 u. 5).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein Vergleich der Gebührenentwicklung unter Beachtung der Veränderungen im Leistungsvolumen und der Qualität ist nachfolgend dargestellt.

 

 

 

 

 

 

Vergleich der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Euro je Frontmeter

 

 

 

 

1

2

3

3a

4

5

WD

2007

149,55

0

15,94

9,64

9,58

4,72

2,48

2008

259,48

0

16,56

8,6

9,12

4,45

3,19

2009

238,46

0

14,42

7,55

7,29

4,57

2,30

2010

167,68

0

9,77

5,02

9,00

5,28

3,06

2011

39,68

1,69

6,90

0

5,70

3,18

2,76

2012

31,98

1,69

9,98

0

5,09

3,13

5,56

2013

78,90

22,56

12,19

0

4,12

2,04

4,72

2014

81,62

23,53

14,34

7,78

3,89

2,75

4,89

2015

81,62

22,53

14,34

7,78

3,89

2,75

4,89

2016

79,68

23,31

0

0

3,48

2,43

4,06

2017

79,68

23,31

0

0

3,48

2,43

4,06

2018

82,17

26,87

0

0

3,59

2,33

4,03

2019

82,17

26,87

0

0

3,59

2,33

4,03

2020

104,3

34,15

0

0

3,56

3,08

3,90

2021

104,3

34,15

0

0

3,56

3,08

3,90

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reinigungsklasse 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2007

149,55

 

 

 

 

 

 

 

2008

259,48

 

 

 

 

 

 

 

2009

238,46

 

 

 

 

 

 

 

2010

167,68

 

 

 

 

 

 

 

2011

39,68

 

 

 

 

 

 

 

2012

31,98

 

 

 

 

 

 

 

2013

78,90

 

 

 

 

 

 

 

2014

81,62

 

 

 

 

 

 

 

2015

81,62

 

 

 

 

 

 

 

2016

79,68

 

 

 

 

 

 

 

2017

79,68

 

 

 

 

 

 

 

2018

82,17

 

 

 

 

 

 

 

2019

82,17

 

 

 

 

 

 

 

2020

104,3

 

 

 

 

 

 

 

2021

104,3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von der Zuordnung in die RK 1 sind 1 % der Grundstückseigentümer/Gebührenpflichtigen betroffen.

Die Zuordnung der Straße zur RK 1 ist an den aktuellen Bestand an öffentlichen Straßen und deren Nutzung und Reinigungsbedarf anzupassen (Erweiterung fett gedruckt).

 

 

Alter Markt

rdliche Innenstadt

Platz

Bahnhofsvorplatz

dliche Innenstadt

Hauptbahnhof

Brandenburger Straße

rdliche Innenstadt

 

Breite Straße

rdliche Innenstadt

FR und WD Friedrich-Ebert-Straße bis Heinrich-Mann-Allee inkl. Lange Brücke und Vorplatz Filmmuseum

Friedrich-Ebert-Straße

rdliche Innenstadt

FR und WD Nauener Tor bis Breite Straße

Heinrich-Mann-Allee

Waldstadt

FR und WD Babelsberger Straße bis Friedrich-Engels-Straße

Humboldtstraße

rdliche Innenstadt

 

Kaiserstraße (alte Bezeichnung ist nach Benennung zu korrigieren)

rdliche Innenstadt

 

Otto-Braun-Platz

rdliche Innenstadt

 

Platz der Einheit

rdliche Innenstadt

FR und WD Fahrbahn und  Platzfläche sowie FR vor Wilhelm Galerie

Schloßstraße zzgl. neuer Teil n. z. b.

rdliche Innenstadt

FR und WD Friedrich-Ebert-Straße bis Alter Markt

Schwertfegerstraße zzgl. neuer Teil n. z. b.

rdliche Innenstadt

FR und WD Friedrich-Ebert-Straße bis Kaiserstraße

Steubenplatz

rdliche Innenstadt

 

 

Es findet ein tägliche Mischreinigung von Hauswand zu Hauswand statt. Das heißt, die Gehweg-reinigung erfolgt durch die LHP und die Eigentümer müssen diese nicht selber oder durch einen Dienstleister kostenpflichtig erledigen lassen. Im gesamten Bereich werden Flächen der Fahrradabstellanlagen, Treppen, Rampen, Unterführungen gereinigt. Wildkraut/Aufwuchs ist mit zu beseitigen, insbesondere an Einbauten (Straßenschilder, Verkehrszeichen, Fahrradständern, Abfallbehälter usw.). Darüber hinaus ist ein mobiles (Hand)Reinigungsteam in der Hauptsaison (Mai bis September) zusätzlich am Nachmittag als 2. Tour zusätzlich unterwegs. In der Laubsaison Oktober bis Dezember erfolgt die bedarfsgerechte Laubmischreinigung im gesamten Bereich (Fahrbahn und Gehweg) der durch die LHP (mehr Personal und Technikeinsatz).

 

 

Reinigungsklasse 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

0

2008

0

2009

0

2010

0

2011

1,69

2012

1,69

2013

22,56

2014

23,53

2015

22,53

2016

23,31

2017

23,31

2018

26,87

2019

26,87

2020

34,15

2021

34,15

 

 

Von der Zuordnung in die Reinigungsklasse 2 sind 3% der Grundstückseigentümer/Gebührenpflichtigen betroffen. Es handelt sich um Straßen im direkten Innenstadtbereich (z. B. Dortustraße, Gutenbergstr. usw.) sowie um Abschnitte der Karl-Liebknecht-Straße und Rudolph-Breitscheid-Straße in Babelsberg.

Ab 2020 soll eine Erweiterung um die Stadtplätze (Ernst-Busch-Platz, Heiner-Carow-Platz und Schlaatz) vorgenommen werden. In einer Testphase erfolgte ab Mai 2018 am Stadtplatz Schlaatz die zweimal wöchentliche Reinigung. Die Auswirkungen auf Ordnung und Sauberkeit im Platzumfeld wurden mit dem Arbeitskreis Stadtspuren ausgewertet und sind nachweislich positiv. Daher ist die Erweiterung der RK 2 auf die vorgenannten Bereiche ab 2020 zur Verbesserung des Wohnumfeldes geplant.

In der RK 2 findet eine Mischreinigung (maschinell und Handreiniger) der Fahrbahn zweimal in der Woche statt. Alle in der Satzung benannten Fahrbahnteile sind somit bei der Reinigung zu betreuen (Treppen, Rampen usw.). Das Wildkraut/Aufwuchs ist regelmäßig sowohl auf Flächen als auch an Einbauten (siehe RK 1) zu entfernen.

Darüber hinaus ist im Innenstadtbereich ein mobiles (Hand)Reinigungsteam in der Hauptsaison (Mai bis September) am Nachmittag in einer 2. Tour eingesetzt. Nach der Winterperiode hat eine Grundreinigung zu erfolgen. Bei Natursteinpflasterstraßen ist zum Schutz des Pflasters, der Anteil der Handreinigung gegenüber der maschinellen Reinigung erhöht.

In der Laubsaison Oktober bis Dezember erfolgt die bedarfsgerechte Laubmischreinigung im Fahrbahnbereich und Straßenbegleitgrün durch die LHP (mehr Personal und Technikeinsatz).

 

 

Reinigungsklasse 4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2007

9,58

 

 

 

 

 

 

 

 

2008

9,12

 

 

 

 

 

 

 

 

2009

7,29

 

 

 

 

 

 

 

 

2010

9,00

 

 

 

 

 

 

 

 

2011

5,70

 

 

 

 

 

 

 

 

2012

5,09

 

 

 

 

 

 

 

 

2013

4,12

 

 

 

 

 

 

 

 

2014

3,89

 

 

 

 

 

 

 

 

2015

3,89

 

 

 

 

 

 

 

 

2016

3,48

 

 

 

 

 

 

 

 

2017

3,48

 

 

 

 

 

 

 

 

2018

3,59

 

 

 

 

 

 

 

 

2019

3,59

 

 

 

 

 

 

 

 

2020

3,56

 

 

 

 

 

 

 

 

2021

3,56

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von der Zuordnung in die RK 4 sind 66 % der Grundstückseigentümer/Gebührenpflichtigen betroffen.

In der RK 4 findet eine Mischreinigung (maschinell und Handreiniger) der Fahrbahn alle 4 Wochen turnusgemäß statt. Alle in der Satzung benannten Fahrbahnteile sind somit bei der Reinigung zu betreuen (Treppen, Rampen usw.). Das Wildkraut/Aufwuchs ist regelmäßig sowohl auf Flächen als auch an Einbauten (siehe RK 1) zu entfernen.

In der Laubsaison Oktober bis Dezember erfolgt die bedarfsgerechte Laubmischreinigung im Fahrbahnbereich und Straßenbegleitgrün durch die LHP (mehr Personal und Technikeinsatz).

 

 

Reinigungsklasse 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

2007

4,72

2008

4,45

2009

4,57

2010

5,28

2011

3,18

2012

3,13

2013

2,04

2014

2,75

2015

2,75

2016

2,43

2017

2,43

2018

2,33

2019

2,33

2020

3,08

2021

3,08

 

Von der Zuordnung in die RK 5 sind 30 % der Grundstückeigentümer/Gebührenpflichtigen betroffen.

Es erfolgt alle 4 Wochen eine maschinelle Reinigung der Fahrbahn. Bei Bedarf sind einzelne Flächen (wie Parktaschen, Mittelinseln usw.) mit Handreinigern zu betreuen. Auch Wildkraut/Unkraut an Einbauten ist bei Bedarf zu entfernen. Auch hier erfolgt bei Bedarf eine Grundreinigung nach der Wintersaison.

In der Laubsaison Oktober bis Dezember erfolgt die bedarfsgerechte Laubmischreinigung im Fahrbahnbereich und Straßenbegleitgrün durch die LHP (mehr Personal und Technikeinsatz).

 

 

Winterdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

WD

 

2007

2,48

2008

3,19

2009

2,30

2010

3,06

2011

2,76

2012

5,56

2013

4,72

2014

4,89

2015

4,89

2016

4,06

2017

4,06

2018

4,03

2019

4,03

2020

3,90

2021

3,90

 

Winterdienst findet entsprechend § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes nur auf Straße statt, die verkehrsbeutend und gefährlich sind. Zur Einordnung der Straßen bzw. von Straßenabschnitten sind diese hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung und auf Gefahren zu prüfen. Gefährliche Stellen existieren, wenn wegen ihrer eigentümlichen Gestaltung oder wegen bestimmter, nicht ohne weiteres erkennbarer Umstände ein Unfall selbst dann naheliegt, wenn man die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten sst.

 

Dazu gehören Stellen an denen Kraftfahrer bremsen, ausweichen oder Fahrtrichtung bzw. Geschwindigkeit ändern (Steigungen, Kreuzungen, Einmündungen, mehrspurige Straßen, Kurven, Verengungen, Brücken, Pflasterstraßen mit Gefälle usw.). Verkehrs wichtig sind verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten und innerörtliche Hauptverkehrsstraßen, Sammelstraßen innerhalb von Wohngebieten, Strecken des ÖPNV, Schulbusstrecken, Straßen bzw. Abschnitte an denen Krankenhäuser, Rettungsambulanzen, Altenheime, Schulen, Kindergärten usw. vorhanden sind

Zur Erstellung des Straßenverzeichnisses WD sind diese Kriterien entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

Anlagen

  1. 1. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung
  2. Anlage Straßenverzeichnis 2020/2021 zur Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung
  3. Synopse Änderungen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung
  4. Berichtsdokumentation zur Gebührenkalkulation 2020/2021
  5. Kalkulation
  6. Finanzielle Auswirkungen, Darstellung der Haushaltsansätze 2020/2021

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg werden Gebühren für kostenrechnende Einrichtungen, hier Straßenreinigung und Winterdienst, erhoben.

Die finanziellen Auswirkungen sind in Anlage VI Darstellung der Haushaltsansätze 2020/2021“ aufgeführt.

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Anlagen

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