Antrag - 03/SVV/0225

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. April 1998 (98/0195/1): „Festsetzung von Mietobergrenzen für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27“ erhält mit Wirkung vom 01. April 2003 folgende Fassung:

„Für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27 sind unter Beachtung der Vorgaben der Sozialplanrichtlinie in den Sanierungsgenehmigungen folgende Mietobergrenzen unter dem Ausschluss von periodisch-fortgeschriebenen Erhöhungen anzustreben:

 

Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 40 m²                                 5,98 €/m² netto kalt

Wohnung mit einer Wohnfläche von > 40m² bis 60 m²            5,47 €/m² netto kalt

Wohnungen mit einer Wohnfläche von > 60 m² bis 90 m²            5,21 €/m² netto kalt

Wohnungen mit einer Wohnfläche über 90 m²                  4,96 €/m² netto kalt

 

Diese Mietobergrenzen gelten für Wohnungen, die zum 01. April 2003 bewohnt und noch nicht saniert waren. „

 

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Erläuterung

Begründung:

 

Im Rahmen der Bearbeitung einer Eingabe ist bekannt geworden, dass der Beschluss zu den Mietobergrenzen gemäß Sozialplanrichtlinie von der Verwaltung nicht mehr durchgängig angewendet wird, weil durch die Rechtsprechung bestimmte wurde, dass diese Mietobergrenzen keine Verbindlichkeit besitzen. 

 

Mit der Formulierung, solche Mietobergrenzen „anzustreben“  wird eindeutig bestimmt, dass sich aus der Beschlussfassung nur Verbindlichkeiten für das Verwaltungshandeln und nicht für Dritte ergeben. Im Interesse der Wahrung sozialer Interessen und in Erfüllung der Fürsorgepflicht der Stadt gegenüber ihren Bürgern/innen sollte aber auf keinem Fall auf solch eine Orientierung des Verwaltungshandelns verzichtet werden.

 

Mit der Festlegung „unter dem Ausschluss von periodisch-fortgeschriebenen Erhöhungen“ soll die bisherige Praxis, aller 15 Monate die Obergrenzen um 0,30 DM (0,153 €) anzuheben, beendet werden, weil mit der zum 01.April 2003 wirksam werdenden Anhebung, kaum noch sozialvertretbare Unterschiede zu den Mietspiegelwerten gegeben sind. Das erreichte Niveau sollte festgeschrieben werden:

 

Wohnungsgröße

Obergrenze

ab 01.04.2003

 

          €/m²

Mietspiegel

Mittelwert

 

         €/m²

Mietspiegel

Oberwert

 

          €/m²

Obergrenze

in % zum Mietspiegel Mittelwert

Obergrenze

in % zum

Mietspiegel Oberwert

Bis 40 m²

5,98

5,87

8,95

102 %

67 %

> 40 m² - 60 m²

5,47

6,14

8,18

89 %

67 %

> 60 m² - 90 m²

5,21

5,93

8,18

88 %

64 %

Über 90 m²

4,96

5,11

7,16

97 %

69 %

 

(Die Mietspiegelmerkmale betreffen Wohnungen mit Baujahr bis 1948, voll ausgestattet und voll saniert)

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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