Antrag - 03/SVV/0225
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Mietobergrenzen für Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Einreicher*:
- PDS-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.04.2003
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07.05.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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15.04.2003
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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08.04.2003
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29.04.2003
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 1. April 1998 (98/0195/1): „Festsetzung von
Mietobergrenzen für die Sanierungsgebiete und den Entwicklungsbereich Block 27“
erhält mit Wirkung vom 01. April 2003 folgende Fassung:
„Für die Sanierungsgebiete und den
Entwicklungsbereich Block 27 sind unter Beachtung der Vorgaben der
Sozialplanrichtlinie in den Sanierungsgenehmigungen folgende Mietobergrenzen
unter dem Ausschluss von periodisch-fortgeschriebenen Erhöhungen anzustreben:
Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 40 m² 5,98
€/m² netto kalt
Wohnung mit einer Wohnfläche von > 40m² bis
60 m² 5,47
€/m² netto kalt
Wohnungen mit einer Wohnfläche von > 60 m²
bis 90 m² 5,21
€/m² netto kalt
Wohnungen mit einer Wohnfläche über 90 m² 4,96
€/m² netto kalt
Diese Mietobergrenzen gelten für Wohnungen, die
zum 01. April 2003 bewohnt und noch nicht saniert waren. „
Erläuterung
Begründung:
Im Rahmen der Bearbeitung einer Eingabe ist
bekannt geworden, dass der Beschluss zu den Mietobergrenzen gemäß
Sozialplanrichtlinie von der Verwaltung nicht mehr durchgängig angewendet wird,
weil durch die Rechtsprechung bestimmte wurde, dass diese Mietobergrenzen keine
Verbindlichkeit besitzen.
Mit der Formulierung, solche Mietobergrenzen „anzustreben“ wird eindeutig bestimmt, dass sich aus
der Beschlussfassung nur Verbindlichkeiten für das Verwaltungshandeln und nicht
für Dritte ergeben. Im Interesse der Wahrung sozialer Interessen und in
Erfüllung der Fürsorgepflicht der Stadt gegenüber ihren Bürgern/innen sollte
aber auf keinem Fall auf solch eine Orientierung des Verwaltungshandelns
verzichtet werden.
Mit der Festlegung „unter dem Ausschluss von
periodisch-fortgeschriebenen Erhöhungen“ soll die bisherige Praxis, aller 15
Monate die Obergrenzen um 0,30 DM (0,153 €) anzuheben, beendet werden, weil mit
der zum 01.April 2003 wirksam werdenden Anhebung, kaum noch sozialvertretbare
Unterschiede zu den Mietspiegelwerten gegeben sind. Das erreichte Niveau sollte
festgeschrieben werden:
Wohnungsgröße |
Obergrenze ab 01.04.2003 €/m² |
Mietspiegel Mittelwert €/m² |
Mietspiegel Oberwert €/m² |
Obergrenze in % zum Mietspiegel Mittelwert |
Obergrenze in % zum Mietspiegel Oberwert |
Bis 40 m² |
5,98 |
5,87 |
8,95 |
102 % |
67 % |
> 40 m² - 60 m² |
5,47 |
6,14 |
8,18 |
89 % |
67 % |
> 60 m² - 90 m² |
5,21 |
5,93 |
8,18 |
88 % |
64 % |
Über 90 m² |
4,96 |
5,11 |
7,16 |
97 % |
69 % |
(Die Mietspiegelmerkmale betreffen Wohnungen mit
Baujahr bis 1948, voll ausgestattet und voll saniert)