Beschlussvorlage - 01/SVV/0516
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- I/26.1
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.07.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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10.10.2001
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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20.09.2001
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Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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20.09.2001
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
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Beschlussvorschlag
1. Im § 2
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH wird
der Zweck der Gesellschaft um den Begriff "Sport" und eine
Erläuterung zur Verwirklichung dieses Zweckes erweitert.
2. Im § 7 Abs. 9 des
Gesellschaftsvertrages der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH wird die Vorschrift zur
Unterzeichnung einer Niederschrift von Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung durch "den/die Geschäftsführer/in" durch
eine Vorschrift zur Unterzeichnung durch "den/die Protokollführer/in"
ersetzt.
Erläuterung
1. Änderung im § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der
Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH
In § 8
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH wird der
Zweck der Gesellschaft festgeschrieben.
Im Sinne
der Gesamtkonzeption des Bürgerhauses, insbesondere für die Bürger des
Wohngebietes Schlaatz ein möglichst breites Veranstaltungsangebot vorzuhalten,
werden von den "Schlaatzern" die bereits seit April 2000 im Rahmen
eines Kooperationsvertrages mit dem Sportbund e.V. realisierten Veranstaltungen
der Gesundheitsförderung und des Breitensportes rege genutzt.
Dieses
Wirkungsfeld sollte sich im Gesellschaftszweck des Bürgerhauses wiederfinden.
2. Änderung im § 7 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages
der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH
Im Zusammenhang
mit o.g. Gesellschaftsvertragsänderung soll des Weiteren eine Änderung im § 7
Abs. 9 vorgenommen werden. § 7 Abs. 9 regelt, dass "die von den
Gesellschaftern gefassten Beschlüsse in eine Niederschrift aufzunehmen sind,
die von dem Leiter der Versammlung und dem/der Geschäftsführer/in zu
unterzeichnen ist".
Die
Festlegung einer Unterzeichnung der Niederschrift durch den/die
Geschäftsführer/in ist unüblich und außerdem nicht realisierbar, da der/die
Geschäftsführer/in nicht zwingend an den Gesellschafterversammlungen teilnimmt.
Aus o.g.
Grund wird mittels einer entsprechenden Änderung im § 7 Abs. 9 statt einer
Unterzeichnung durch den/die Geschäftsführer/in die Unterzeichnung durch den/die
Protokollführer/in festgelegt.
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Gesellschafter
der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH sind die Landeshauptstadt Potsdam mit 51 % und
der Förderverein für Jugend- und -sozialarbeit e.V..
Die Gesellschafterversammlung
der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH hat in ihrer Sitzung am
12. Juni
2001 beiden o.g. Änderungen des Gesellschaftsvertrages zugestimmt.
Gesellschaftsvertrag
der Bürgerhaus am Schlaatz gGmbH
Gegenüberstellung
alt neu
1. § 7 Abs. 9 Die von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse sind in eine
Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Versammlung und dem/der
Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist. Die von den Gesellschaftern gefassten
Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der
Versammlung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 c) d) Zweck
der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendarbeit, Erziehung, Volksbildung
sowie des nachbarschaftlichen Sozialverhaltens im Umfeld des Bürgerhauses
Potsdam. Das nachbarschaftliche
Sozialverhalten soll ......... Zweck
der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendarbeit, Erziehung, Volksbildung, des
Sports sowie des nachbarschaftlichen Sozialverhaltens im Umfeld des
Bürgerhauses Potsdam. Die Förderung des Sports und der damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigung wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher
Übungen und Leistungen verwirklicht.
Das nachbarschaftliche Sozialverhalten soll .........