Beschlussvorlage - 04/SVV/0171
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- FB 11
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.03.2004
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31.03.2004
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05.05.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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23.03.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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11.03.2004
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15.04.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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16.03.2004
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20.04.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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17.03.2004
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14.04.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.03.2004
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27.04.2004
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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18.03.2004
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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07.04.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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25.03.2004
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Erläuterung
Haushaltssatzung der Stadt Potsdam für das Haushaltsjahr 2004
Aufgrund der §§ 76 ff der Gemeindeordnung wird nach
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ............2004 und mit
Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde* folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird
1. im
Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 307.086.600 €
in der Ausgabe auf 349.903.500 €
und
2. im
Vermögenshaushalt
in der Einnahme 93.937.900 €
in der Ausgabe 93.937.900 €
festgesetzt.
§ 2
Es werden
festgesetzt
1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf 0
€
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 13.249.100 €
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 66.000.000 €
§ 3
Die
Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
Grundsteuer für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) |
Grundsteuer für die Grundstücke
(Grundsteuer B) |
Gewerbesteuer |
Potsdam
(außer nachstehende Ortsteile) |
250 v.H. |
500 v.H. |
450 v.H. |
OT Golm |
200 v.H. |
350 v.H. |
200 v.H. |
OT
Groß Glienicke |
200 v.H. |
350 v.H. |
350 v.H. |
OT
Neu Fahrland |
200 v.H. |
300 v.H. |
310 v.H. |
OT
Satzkorn |
200 v.H. |
300 v.H. |
350 v.H. |
§ 4
1. Erhebliche über- und außerplanmäßige
Ausgaben gem. § 81 Abs. 1 GO liegen bei Beträgen von mehr als 150.000 € vor und
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
2. Bei unerheblichen über- und
außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet bei Beträgen bis 75.000 € der Kämmerer
sowie bei Beträgen bis 150.000 € der Hauptausschuss.
3. Ein Fehlbetrag im Sinne des § 79
Abs. 2 Nr. 1 GO ist erheblich, wenn er 3 % der Gesamtausgaben des jeweiligen
Teilhaushaltes übersteigt.
4. Ein Betrag im Sinne des § 79 Abs. 2
Nr. 2 GO ist erheblich, wenn er 1 % der Gesamtausgaben des jeweiligen
Teilhaushaltes übersteigt.
5.
Eine
Baumaßnahme ist geringfügig im Sinne des § 79 Abs. 3 GO, wenn sie im Einzelfall
1 Mio. € nicht übersteigt.
6.
Alle
Ansätze im Verwaltungshaushalt sind bis auf Weiteres zu 95 % zur
Bewirtschaftung freigegeben. Eine darüber hinaus gehende Freigabe bedarf eines
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Die Freigabe kann erfolgen für
Ausgaben:
- die dem
Grunde und der Höhe nach pflichtig sind,
- die dem
Grunde nach pflichtig, aber in der Höhe zu beeinflussen sind, bis zu einem
freizugebenden Betrag von 11.150.000 €,
- die dem
Grunde nach pflichtig, aber in der Höhe zu beeinflussen sind, darüber
hinaus nur dann, wenn das strukturelle Defizit im Jahresergebnis den
Höchstbetrag von 28,32 Mio€ nicht überschreiten wird,
- bei
freiwilligen Aufgaben und den dafür vorgesehenen Ausgaben bis zu einem
freizugebenden Betrag von insgesamt 1.390.000 €,
- bei
freiwilligen Aufgaben darüber hinaus nur dann, wenn das strukturelle
Defizit im Jahresergebnis den Höchstbetrag von 28,32 Mio€ nicht
überschreiten wird.
Von der vorstehenden
Bewirtschaftungssperre von vornherein ausgenommen sind solche Ausgabeansätze
des Verwaltungshaushaltes, die zu 100% durch Einnahmen aus Fördermitteln des
Bundes, des Landes oder Sonstiger gedeckt sind, Ausgaben, die in vollem Umfang
durch bereits aus Vorjahren bestehende Verträge und Mitgliedsbeiträge gebunden
sind sowie Ausgaben des Deckungskreises Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von
Einrichtungen.
§ 5
Wegen des fehlenden Haushaltsausgleiches ist gemäß § 74 Abs.
4 GO ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. Die Maßnahmen des
Haushaltssicherungskonzeptes werden für die Jahre 2003 - 2007 festgesetzt.
* Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ............
2004 unter dem Az: ............. erteilt.
Potsdam, den
Jann Jakobs
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 kB
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2
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27,7 kB
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3
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12 kB
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4
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(wie Dokument)
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26,8 kB
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