Beschlussvorlage - 23/SVV/0827
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderungssatzung zur Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Mobilität und Infrastruktur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.09.2023
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08.11.2023
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Erledigt
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Ortsbeirat Neu Fahrland
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Vorberatung
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15.09.2023
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●
Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Sicherheit
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Vorberatung
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26.09.2023
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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20.09.2023
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Eiche
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Vorberatung
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28.09.2023
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Fahrland
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Vorberatung
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27.09.2023
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Glienicke
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Vorberatung
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19.09.2023
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Erledigt
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Ortsbeirat Grube
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Vorberatung
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10.10.2023
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Erledigt
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Ortsbeirat Marquardt
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Vorberatung
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19.09.2023
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Erledigt
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Ortsbeirat Satzkorn
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Vorberatung
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28.09.2023
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Uetz-Paaren
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Vorberatung
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25.09.2023
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Golm
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Vorberatung
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28.09.2023
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●
Gestoppt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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Erläuterung
Der Landeshauptstadt Potsdam obliegt nach § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes die ordnungsgemäße Reinigung der Straßen (Straßenreinigung und Winterdienst). Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen.
Die Landeshauptstadt Potsdam betreibt die Reinigung als öffentliche Einrichtung. Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Gebühren zu erheben.
Mit Ablauf des Kalkulationszeitraumes 2022/23 ist die Kalkulation und Beschlussfassung der Benutzungsgebühren Straßenreinigung sowie Winterdienst 2024/2025 erforderlich. Unter Anwendung des KAG kann der Kalkulationszeitraum zwei Jahre betragen. Hiervon soll wiederum Gebrauch gemacht werden.
Im Vergleich zu den Vorjahren ist ab 2024 eine Kostensteigerung sowohl bei den Dienstleisterkosten als auch den Verwaltungskosten zu verzeichnen. Grund hierfür sind die allgemeinen Kostensteigerungen bei Betriebs- und Verbrauchsstoffen (z. B. Diesel, auftauende und abstumpfende Mittel), Berücksichtigung der Tarifvertragsabschlüsse bei den Personalkosten, Kosten der Verwertung von Kehricht und Laub. Insbesondere bei Kehricht und Laub ist in den zurückliegenden Jahren eine erhebliche Steigerung der Mengen als auch der Entsorgungskosten zu verzeichnen. Im Jahre 2019 wurden z. B. 1.807 t Kehricht entsorgt und im Jahre 2022 bereits 2370 t. Für die Kalkulationsperiode 2024/2025 wird von jährlich mindestens 2.500 t ausgegangen. Gleichzeitig stiegen in diesem Zeitraum die Verwertungskosten je Tonne von 70,21 € auf 108,15 €.
Die selbe Entwicklung kann bei der Verwertung des Laubes festgestellt werden. Hier wurden in 2019 ca. 3.300 t zu einem Durchschnittspreis von 55 € je Tonne entsorgt. Für den Kalkulationszeitraum 2024/2025 wird von einer jährlich zu entsorgenden Laubmenge von ca. 3.700 t bei 84 € je Tonne ausgegangen.
Weiterhin ist eine Mengenmehrung durch Aufnahme von Straßen in die gemeindliche Reinigung zu verzeichnen, was zum Anstieg der Leistungsmengen/Leistungskilometer führt.
Die mit der satzungsmäßigen Straßenreinigung verbundenen prognostizierten Kosten liegen für den neuen Kalkulationszeitraum bei 5.809.693,37 € in 2024 und 5.943.316,32 € in 2025. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Aufwendungen für die turnusmäßige Fahrbahnreinigung und den Kosten der Herbstlaubaufnahme im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn und Straßenbegleitgrün). Die zu berücksichtigenden Kostenüberdeckungen in den Reinigungsklassen 1 und 2 aus dem Kalkulationszeitraum 2020/21 sind ebenfalls berücksichtigt.
Die Zuordnung zu den einzelnen Reinigungsklassen erfolgt auf Grundlage des bestehenden Reinigungsbedürfnisses (Verschmutzungsgrad, Verkehrsbedeutung, Nutzungsverhalten usw.) und wird in allen Reinigungsklassen als Mischreinigung durchgeführt. Eine reine maschinelle Reinigung, wie bisher in der Reinigungsklasse 5 festgeschrieben, findet nicht statt. Dies begründet sich durch den Umstand, dass der Einsatz von Handreinigung insbesondere bei der Laubaufnahme und der Beseitigung von Wildkraut und Aufwuchs auch in den bisherigen Straßen der RK 5 erforderlich ist. Daher wird die Reinigungsklasse RK 5 nicht mehr fortgeführt und die Straßen werden der Reinigungsklasse RK 4 zugeordnet.
In der Reinigungsklasse RK 1 besteht das höchste Reinigungserfordernis, so dass hier zukünftig eine tägliche Reinigung (Mischreinigung) erfolgen wird (Montag bis Sonntag einschl. Feiertage, bisher nur werktäglich). Darüber hinaus wird in den Monaten April bis September in der RK 1 zusätzlich eine zweite Tour stattfinden, die in Handreinigung Verunreinigungen bedarfsgerecht beseitigt.
In der Reinigungsklasse 2 wird der Leistungsumfang dahingehend verändert, dass ab 1.1.2024 eine Reinigung von Hauswand zu Hauswand (Gehwege und Fahrbahn) zweimal wöchentlich durch die Landeshauptstadt erfolgen wird. Bisher unterlag die Gehwegreinigung der Anliegerpflicht. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Grundstückseigentümer erfolgte in sehr unterschiedlicher Qualität und Quantität. Dies führte zu einer Verschlechterung des Stadtbildes. Mit der Leistungserweiterung entfallen in der RK 2 die Anliegerpflichten bei der Straßenreinigung.
Im Bereich der Reinigungsklassen RK 1 bis 4 erfolgt in der Zeit Oktober bis Dezember eines Jahres die Laubaufnahme im Rahmen der Straßenreinigung aus dem Bereich der Fahrbahnen und des Straßenbegleitgrüns. Die mit der Laubaufnahme in diesem Zeitraum verbundenen Kosten sind daher vollständig als gebührenfähiger Aufwand bei der Kalkulation der Gebühren zu berücksichtigen, was zu einer Gebührenerhöhung führt. Hierzu wird u. a. auf den Beschluss 18/SVV/0784 sowie die Mitteilungsvorlage 19/SVV/0364 verwiesen.
Bezogen auf den satzungsmäßigen Winterdienst auf Fahrbahnen besteht die Verpflichtung der Stadt, unter Beachtung ihrer Leistungsfähigkeit, für die Verkehrsanlagen, die sowohl verkehrsbedeutend als auch gefährlich sind, den Winterdienst sicherzustellen. Die Kosten werden mit 1.890.478,24 € in 2024 und 1.950.000 € in 2025 prognostiziert. In den zurückliegenden Jahren sind die Einsatztage rückläufig, da es nur noch Einzelereignisse (Glätte, wenig Schnee) und keine zusammenhängenden Winterperioden gibt. Dies wirkt sich zwar bei den variablen Kosten reduzierend aus, jedoch liegen die wetter- und leistungsunabhängigen Vorhaltekosten weiterhin bei einem Anteil von ca. 87 % der Gesamtkosten. Insgesamt kann hier jedoch eine Gebührensenkung von 3,88 € auf 3,55 € erreicht werden.
Eine Folge der rückläufigen Einsatztage im Winterdienst ist, dass die Einsatztage für die Straßenreinigung dadurch wiederum ansteigen.
In Auswertung der geltenden Rechtslage und der durchgeführten Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren in den zurückliegenden Jahren (Widersprüche und Klagen) und der bundesweiten Rechtsprechung zum Thema wurde die Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung i. d. F. d. 2. Änderung einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen. Vereinzelt sind Klarstellungen erfolgt (z. B. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, 10 u. 12).
Vergleich der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Euro je Frontmeter nach Kalkulationszeitraum
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Kalkulationszeitraum |
1 |
2 |
4 |
5 |
WD |
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2016 |
79,68 |
23,31 |
3,48 |
2,43 |
4,06 |
|||
2017 |
79,68 |
23,31 |
3,48 |
2,43 |
4,06 |
|||
2018 |
82,17 |
26,87 |
3,59 |
2,33 |
4,03 |
|||
2019 |
82,17 |
26,87 |
3,59 |
2,33 |
4,03 |
|||
2020/21 |
104,3 |
34,15 |
3,56 |
3,08 |
3,90 |
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2022/23 |
124,34 |
37,97 |
3,20 |
2,90 |
3,88 |
|||
2024/25 |
131,70 |
37,81 |
4,90 |
- |
3,55 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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2
|
(wie Dokument)
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482,5 kB
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3
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
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|||
4
|
(wie Dokument)
|
152,5 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
330,3 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
230,6 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
558,8 kB
|
|||
8
|
(wie Dokument)
|
62,8 kB
|
|||
9
|
(wie Dokument)
|
199 kB
|