Beschlussvorlage - 04/SVV/0830
Grunddaten
- Betreff:
-
Gründung des Eigenbetriebes "Kommunaler Immobilien Service"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Kommunaler Immobilien Service
- Einreicher*:
- John, Norbert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2004
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01.12.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Kultur
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Vorberatung
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11.11.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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16.11.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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17.11.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.11.2004
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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23.11.2004
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
|
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24.11.2004
| |||
●
Erledigt
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|
Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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25.11.2004
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Errichtung des Eigenbetriebes „Kommunaler Immobilienservice“ der Landeshauptstadt Potsdam zum 01.01.2005
2. Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunaler Immobilien Service“ der Landeshauptstadt Potsdam
3. Die Zuordnung von Vermögen an den Eigenbetrieb „Kommunaler Immobilien Service“
Dem Eigenbetrieb werden die in der Anlage aufgeführten Liegenschaften mit einem Wert von insgesamt rund 327 Mio. € zugeordnet.
Das Stammkapital wird auf 100.000 € festgesetzt.
4. Die Bildung eines Werksausschusses gemäß § 8 Abs. 1 der EigV und § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunaler Immobilen Service“ der Landeshauptstadt Potsdam.
Erläuterung
Begründung:
1. Ausgangslage
1.1.
Dezentrale
Aufgabenzuordnung: Fehlende klare Struktur
Die
Landeshauptstadt Potsdam ist Eigentümerin einer Vielzahl bebauter und
unbebauter Immobilien, die sehr unterschiedlichen Nutzungen unterliegen.
Die
Bereitstellung, technische Unterhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung dieser
Objekte erfolgte in der Vergangenheit ‑ wie in vielen deutschen Kommunen
bisher üblich ‑ in weitgehend dezentralen Aufgaben- und
Verantwortungsstrukturen. Auch wenn verschiedene Aufgaben dem Fachbereich 48
zugewiesen waren, liegen insbesondere Aufgaben der Verwaltung und
Bewirtschaftung in der Zuständigkeit verschiedener anderer Fachbereiche bzw.
Einrichtungen in unterschiedlichen Geschäftsbereichen: In der Regel wurde /
wird ein Objekt von mehreren Bereichen / Einrichtungen bewirtschaftet /
verwaltet / betreut.
1.2.
Fehlende
Ausgabentransparenz, keine Darstellung der Kosten
Dieser
Struktur entspricht der Informationsstand über die Ausgabenhöhe und -struktur
der mit der Bereitstellung und Bewirtschaftung von Immobilien verbundenen
Leistungen:
-
Die
kameralen Ausgaben sind an unterschiedlichsten Stellen des Haushaltes dargestellt
und an keiner Stelle produkt- oder leistungsorientiert zusammengeführt.
-
Kosten
im betriebswirtschaftlichen Sinne (z.B. kalkulatorische Abschreibungen) werden
nicht dargestellt.
-
Geplante
/ entstandene Ausgaben bzw. Kosten werden immobilienwirtschaftlichen Leistungen
nicht zugeordnet: keine Ausgaben- bzw. Kosten- / Leistungstransparenz und damit
keine Möglichkeit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.
1.3.
Kein Anreiz bei den
Immobilien-Nutzern zur Kostenreduzierung
Da die
vollen Kosten der Immobilien-Nutzung dem Nutzer i.d.R. nicht bekannt sind und
sie auch nicht aus Finanzmitteln der nutzenden Organisationseinheit bezahlt
werden müssen, besteht derzeit für den Nutzer so gut wie kein Interesse, zu
einer Kostenreduzierung aktiv beizutragen.
1.4.
Überhöhter Aufwand
Fehlende
Kosten- / Leistungstransparenz bei der Leistungserstellung und fehlendes
Kostenbewusstsein beim Nutzer führen insgesamt zu einem überhöhten Aufwand.
1.5.
Fortschreitender
Vermögensverzehr
Höhe und (positive oder negative) Entwicklung der Immobilien-Vermögenswerte sind bei der traditionellen Aufgabenwahrnehmung und in Verbindung mit dem kameralen Rechnungswesen weitgehend unbekannt.
Tatsächlich und zunehmend erfolgt in vielen Kommunen seit Jahren ein Verzehr der Immobilien-Vermögenswerte nicht nur durch Veräußerungen, sondern insbesondere durch nicht werterhaltende technische Gebäudeunterhaltung. Diese Entwicklung muss Ziele
Die
zunehmend schwierige Haushaltslage der Stadt Potsdam erfordert es, sämtliche
sich bietende Kostensenkungs- und -begrenzungspotenziale zu nutzen, um ein
Mindestmaß an kommunalpolitischer Gestaltungsfähigkeit zu erhalten.
Ein
wichtiger Bereich ist hierbei das kommunale Immobilienvermögen, für das die
dargestellten Mängel der Bereitstellung, Verwaltung, technischen Unterhaltung
und Bewirtschaftung beseitigt werden müssen, um einen Beitrag zur Entlastung
der Haushaltsprobleme zu leisten.
Im
Rahmen einer extern begleiteten
Projektarbeit sind folgende Ziele für ein optimiertes Immobilienmanagement
festgelegt worden:
1.
Optimierung
der Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit der internen Leistungserfüllung im
Vergleich zum Markt
2.
Nutzer-
/ Kundenorientierung: Qualitätsverbesserung der Immobilien und der Dienstleistungen
3.
Erhalt
der Vermögenswerte
4.
Sicherung
Haushaltspolitischer Ziele
Geprüfte
und testierte Ergebnisse von organisatorisch und betriebswirtschaftlich
optimierten Immobilienmanagement-Einheiten in Kommunen weisen dagegen
insbesondere durch die zu 3.1.: Ganzheitlicher Organisationsansatz und 3.2.:
Vermieter-Mieter-Struktur dargestellten Elemente / Regelungen sowie die damit
verbundenen umfassenden Kosten-/Leistungs-Transparenz Kostensenkungen von
nominal ca. 15 % bezogen auf die
Ausgangssituation in einem Zeitraum von 5 Jahren nach.
Zu den
durch das Haushaltssicherungskonzept vorgegebenen Ausgabenreduzierungen siehe
im Einzelnen 4.6.
2.
Eckpunkte / wesentliche
Elemente eines optimierten
Immobilienmanagements
2.1.
Ganzheitlicher
Organisationsansatz
- Funktionale Zusammenführung aller
immobilienbezogenen Aufgaben in einer Organisationseinheit
·
Fachübergreifende
strukturelle und wirtschaftliche Optimierung: Neubau, technische
Bauunterhaltung, Bewirtschaftung. Dienstleistungen, Verwaltung
·
Verzahnung
von Know-How
·
Flächenoptimierung
·
Professionalisierung
der Aufgabenwahrnehmung
·
Strategische
Planung: Vermögensoptimierung
- Lebenszyklus-Betrachtung der Kosten
2.2.
Vermieter-Mieter-Struktur
- Vermieter:
·
Vertritt
den (Vermögens-)Eigentümer
·
Stellt
Gebäude- und Grundstücksflächen (= Vermieter) sowie alle mit der Nutzung
verbundenen Dienstleistungen (= Dienstleister) kostenoptimiert gegen Entgelt
zur Verfügung
- Mieter:
·
Die
Mieter-Organisationseinheit (FB, Einrichtung) „mietet“ Räume / Grundstücke und
bestellt = vereinbart mit dem Vermieter die benötigten Dienstleistungen.
·
Der
Mieter ist der Verwaltungsführung / der Stadtverordnetenversammlung für alle
mit der Nutzung zusammenhängenden Kosten verantwortlich; er finanziert /
bezahlt diese aus seinen Haushaltsmitteln und hat daher ein originäres
Interesse an einer wirtschaftlichen Immobiliennutzung.
- Einführung von internen
Leistungsvereinbarungen analog privatrechtlichen Verträgen: Stärkung der
Stellung des Mieters / Nutzers.
2.3.
Wirtschaftliche
Betätigung, Betriebs- / Rechtsform
Die
Bereitstellung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien stellt eine
wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 100 Abs. 1 Gemeindeordnung
Brandenburg dar. Diese weit gefasst Legaldefinition bezeichnet wirtschaftliche
Betätigung als „das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern,
Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen, die ihrer Art nach auch mit
der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten“.
Die
Bereitstellung und Bewirtschaftung einschließlich interner und externer
Vermietung von Gebäuden und zugeordneten Grundstücken ist wirtschaftliche
Betätigung im Sinne von § 100 Abs. 1 GO.
Die
Kommunen können Aufgaben der wirtschaftlichen Betätigung nach § 100 Abs. 1 GO
Brandenburg in verschiedenen Betriebs- / Rechtsform wahrnehmen:
n
Öffentlich-rechtliche
Rechtsform |
|
o
Regiebetrieb |
-
wirtschaftlich
unselbständig -
rechtlich
unselbständig -
kein
Unternehmen im Sinne des -
öffentliches
Recht |
o
Eigenbetrieb
|
-
wirtschaftlich
selbständig -
rechtlich
unselbständig -
Unternehmen
i.S. des § 103 GO -
öffentliches
Recht |
n
Privatrechtsform
|
|
o
Eigengesellschaft |
-
wirtschaftlich
selbständig -
rechtlich
selbständig -
Unternehmen
i.S. des § 103 GO -
Privatrecht |
n
Vorschlag
zur Betriebs- / Rechtsform:
In
Abwägung dieser und weiterer Aspekte hielt die Projektgruppe die Rechtsform des
Eigenbetriebes für am besten geeignet, die zu 2. dargestellten Ziele zu
erreichen:
Die
derzeitige Organisations- / Personal- / Aufgabenstruktur lässt sich mit dem
Ziel der wirtschaftlichen Optimierung am besten durch Einführung kaufmännischer
/ betriebswirtschaftlicher Elemente des Rechnungswesens (einschl. Kosten- und
Leistungsrechnung)optimieren; gleichzeitig erfolgt durch die Wahrnehmung in der
öffentlich-rechtlichen Rechtsform keine Besteuerung = zusätzliche
Kostenbelastung des kommunalen Haushalts.
Daneben
ermöglicht diese Rechtsform besser als z.B. eine Privatrechtsform durch die direkte
und volle Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Werksausschusses
und der Verwaltungsführung die Steuerung dieser anspruchsvollen Aufgabe sowie
die Integration dieses partiellen Neustrukturierungsprozesses in den
Gesamtoptimierungsprozess der Stadtverwaltung Potsdam.
2.3.1. Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung nach § 100 Abs. 2 GO
n Erledigung von Aufgaben der
örtlichen Gemeinschaft
Diese
Voraussetzung enthält zwei Aspekte, die erfüllt werden müssen:
Zum einen
muss es sich inhaltlich um Aufgaben handeln, die im Sinne des Art. 28
Grundgesetz („alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“) der
Kommune obliegen oder ihr durch Gesetz übertragen sind. Zum anderen soll sich
die wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich räumlich auf das Gemeindegebiet
beschränken (Ausnahme: öffentliche rechtliche Vereinbarungen nach § 23
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg [GKG]).
Ø
Im
vorliegenden Fall sind beide (Teil-)Voraussetzungen erfüllt:
-
Die
Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden ist vielfach eine
Grundvoraussetzung für die Erfüllung und nachhaltige Sicherung kommunaler
Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge. Selbst wenn im Einzelfall Gebäude nicht
unmittelbar für diese Aufgaben genutzt werden, so tragen sie durch die zu
erzielenden (Miet-) Einnahmen als Deckungsmittel des Verwaltungshaushaltes zur
Finanzierung der sonstigen kommunalen Aufgaben bei.
-
Das
Gebäude- und Liegenschaftsmanagement der Landeshauptstadt Potsdam soll
ausschließlich für die im Eigentum der Stadt stehenden Gebäude /
Grundstücke sowie ggf. für städtische Aufgaben angemietete oder geleaste
Objekte tätig werden.
n öffentlicher Zweck
Da sich
jedes Handeln der öffentlichen Hand an einem öffentlichen Zweck messen lassen
muss, gilt dies auch für die wirtschaftliche Betätigung:
Öffentlicher
Zweck und Mitnahme von Gewinnen (z.B. bei gewinnorientierter externer
Vermietung von Gebäuden) ist aber durchaus vertretbar, soweit der öffentliche
Zweck die wirtschaftliche Betätigung insgesamt bestimmt.
Ø
Die
Bereitstellung und Bewirtschaftung von Gebäuden und Grundstücken mit dem Ziel,
in diesen Gebäuden kommunale Aufgaben zum Wohl der Einwohner der
Landeshauptstadt Potsdam wahrzunehmen, erfüllt die Voraussetzung des öffentlichen
Zwecks für die wirtschaftliche Betätigung.
n
Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und voraussichtlicher Bedarf
Die
wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen
Bedarf stehen.
Ø
Die
Landeshauptstadt Potsdam beabsichtigt durch die veränderte Form der
wirtschaftlichen Betätigung im Zusammenhang mit dem Gebäude- und
Liegenschaftsmanagement keine Erweiterung ihrer bisher wahrgenommenen Aufgaben,
sondern nur eine Weiterführung in anderer Form. Insofern erfolgt keine
zusätzliche Belastung der Leistungsfähigkeit der Stadt; vielmehr wird durch die
veränderte Struktur ausdrücklich eine Senkung der Kosten und damit eine
Entlastung des Haushaltes = Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Stadt
angestrebt. Die vorgesehene Maßnahme stellt dadurch auch einen wichtigen Faktor
im Haushaltssicherungskonzept der Stadt dar.
Das Einspar-/Optimierungspotenzial wird unter
Berücksichtigung aller
relevanten Aspekte wie schon genannt
mit nominal rd. 15 % der Gesamtkosten in einem Zeitraum von 5 Jahren
bezogen auf die Ausgangssituation erwartet;
Ø
Die
organisatorische, strukturelle und wirtschaftliche Optimierung der
Gebäudewirtschaft in Form eines betriebswirtschaftlich ausgerichteten
Eigenbetriebes stellt insgesamt einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der
Leistungsfähigkeit der Landeshauptstadt Potsdam dar. Ein derartiger
Eigenbetrieb steht bezüglich seiner Größe und wirtschaftlichen Bedeutung auch
in einem angemessenen Verhältnis zur nachhaltigen Leistungsfähigkeit der Stadt.
n Zusammenfassende Bewertung der
Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 2 GO
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 GO zur Gründung eines
Eigenbetriebes „Kommunaler Immobilienservice der Landeshauptstadt Potsdam“ sind
in vollem Umfang erfüllt.
2.3.2. Abwägungsgebot nach § 100 Abs. 3 GO
Neben der
Erfüllung der Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 GO (siehe Punkt 3.3.1)
sowie der Zulässigkeit der Form für die wirtschaftliche Betätigung (siehe Punkt
3.3) hat
„die
Gemeinde im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass
Leistungen, die von privaten Anbietern in mindestens gleicher Qualität und
Zuverlässigkeit bei gleichen oder geringeren Kosten erbracht werden können,
diesen Anbietern übertragen werden, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse
vereinbar ist. Dazu sind Angebote einzuholen und Vergleichsberechnungen
vorzunehmen, die der Gemeindevertretung oder in den Fällen des § 57 Abs. 2 dem
Hauptausschuss vorzulegen sind.“
n
Subsidiaritätsklausel
§ 100 Abs. 3 GO stellt diesen Grundsatz der Subsidiarität der kommunalen Aufgabenwahrnehmung ausgehend vom Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nach § 74 Abs. 2 GO auf. Die Subsidiaritätsklausel des § 100 Abs. 3 GO stellt allerdings nicht, wie dies z.T. fälschlich verstanden wird, ein Privatisierungsgebot dar: Die Kommune ist zur Prüfung der eigenen Aufgabenerfüllung sowie - nach Abwägung weiterer Gesichtspunkte - möglicherweise zur Übertragung auf private Anbieter berechtigt / verpflichtet. Die Vorschrift, die ausdrücklich keine drittschützende Wirkung hat, lässt der handelnden Verwaltung / Kommune ausreichende Beurteilungs- und Ermessensspielräume, um nach kommunalpolitischen Gesichtspunkten Einschätzungen vorzunehmen und Entscheidungen unter dem Aspekt der sparsamen Haushaltsführung treffen zu können.
Die
Subsidiaritätsklausel ist neben dieser Autonomie der Kommune eingeschränkt
durch eine mögliche Dominanz des öffentlichen Interesses für die kommunale
Leistungserfüllung.
Darüber
hinaus wird auch durch die in § 100 Abs. 3 GO enthaltene Formulierung „zu
sorgen“ deutlich, dass es sich - abgeleitet aus gleichlautenden
Formulierungen der Landesverfassung, die „Staatsziele“ enthalten - um einen
Entscheidungsrahmen handelt, bei dem die Gemeinde ausreichende Beurteilungs-
und Ermessensspielräume hat, um nach den im Einzelfall relevanten
kommunalpolitischen Gesichtspunkten Entscheidungen treffen zu können.
Die
genannten Ermessens- und Beurteilungsspielräume beziehen sich ausdrücklich auf
die zu begründende Entscheidung zur Frage, ob Aufgaben im Rahmen der
wirtschaftlichen Betätigung durch ein kommunales Unternehmen oder einen
privaten Dritten erfüllt werden sollen.
Die
Entscheidungsspielräume lassen - bis auf den Fall der Dominanz des öffentlichen
Interesses an einer kommunalen Aufgabenerfüllung - keinen Verzicht auf die
Einholung von Angeboten privater Dritter sowie die Durchführung von
Vergleichsberechnungen zu:
Der
Verzicht ist aber dann zulässig, wenn eine Dominanz für die kommunale
Aufgabenerfüllung besteht (so der Rd.-Erlass III Nr. 61/1994 des Ministeriums
des Innern des Landes Brandenburg vom 30.12.1994).
n
Dominanz
des öffentlichen Interesses für die interne kommunale
Leistungserfüllung
Es stellt
sich die Frage, ob es in der konkreten Situation der Landeshauptstadt Potsdam
unter besonderer Beachtung der Grundsätze für die kommunalen Aufgaben (§ 3 GO)
sowie der Grundsätze für die Haushaltswirtschaft (§ 74 GO)
-
Gründe
für eine verwaltungsinterne Erfüllung der Aufgaben des Gebäude- und
Liegenschaftsmanagements gibt und ob diese
-
Gründe
eine so hohe Bedeutung / Dominanz / ein so hohes öffentliches Interesses für
die Landeshauptstadt Potsdam haben,
dass ggf.
sowohl auf eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens (§ 101 Abs. 4 GO) zur
Gründung des Eigenbetriebes als auch auf die Einholung von Angeboten privater
Anbieter verzichtet werden kann.
In diesem
Zusammenhang sind folgende Faktoren, welche die Bedeutung für die
Verflechtungen der gebäude- und liegenschaftsbezogenen Aufgaben in die
Gesamtstruktur der Verwaltung bzw. der Stadt deutlich machen, zu beachten:
o
Hoher
Immobilienbestand:
Die
Kernverwaltung nutzt im Rahmen
ihrer umfassenden Leistungen eine Vielzahl sehr unterschiedlich
strukturierter Gebäude, die überwiegend dem Verwaltungsvermögen, aber in Teilen
auch dem Finanzvermögen zuzurechnen sind - sehr differenzierte
Bewirtschaftungs- und Betriebsanforderungen der Nutzer - teilweise hoher
Sanierungsbedarf - ferner: relevanter Teil fremd- bzw. nicht genutzter Objekte:
Konzept zur Veräußerung
o
Hohe
Gesamtkosten:
Gesamtvolumen (kamerale Kapitalkosten, Verwaltungskosten,
Betriebskosten, technische Gebäudeunterhaltung): zurzeit rd. 29,0 Mio. €/Jahr; haushaltswirksame Optimierung
erfordert differenzierte Kenntnis der Objektstruktur und -probleme - Bedeutung
der Nutzeranforderungen - Optimierung der Kosten für den Gesamthaushalt
o
Personal
Erheblicher
Personaleinsatz der Verwaltung:
-
„Kernverwaltung“: 80,6 Vollstellen
-
Hausmeister,
Handwerker: 95,1
Vollstellen
Sehr
unterschiedliche fachliche Aufgaben, Qualifikationen - Probleme bzw. Folgen bei
externer Aufgabenübernahme: Personal / Haushalt
o
Nutzer:
Hohe interne (und externe) Nutzerzahlen - große Zahl zu
regelnder interner und externer Leistungsbeziehungen: Miete, Nebenleistungen,
Dienstleistungen - sehr unterschiedliche Nutzeranforderungen aufgrund der
jeweiligen fachlichen Anforderungen - hoher Abstimmungsbedarf der internen
Anforderungen im Sinne der Gesamtoptimierung (wirtschaftlich, aufgabenbezogen)
für die Stadt
o
Vermögenswerte:
Hohe Vermögenswerte: rd. 327 Mio. €
- hoher Sanierungsbedarf: rd. 150 Mio. € -
Komplexe Eigentümer-/ Nutzungs- / Vermögensstrategie erforderlich - Veräußerung
der nicht nachhaltig für kommunale Aufgaben benötigter Gebäude.
o
Nachhaltiger
interner Bewirtschaftungs- / Betreuungsaufwand:
Die
externe Vergabe der Verwaltung und Bewirtschaftung des kommunalen Gebäude- /
Liegenschaftsbestandes würde nicht dazu führen, dass die Stadtverwaltung völlig
auf eine Betreuung / Verwaltung insbesondere aus der Eigentümer-Rolle heraus
verzichten könnte: interne Kosten;
ferner: Problem der Kosten für verbleibendes Verwaltungs- / Bewirtschaftungspersonal,
das von einem externen Dritten nicht übernommen werden würde.
o
Verlust
eigener Kompetenzen:
Weitgehendes
Outsourcen von Leistungen führt zum Verlust eigener Kompetenzen, die bei nicht
zufriedenstellenden oder nicht (mehr) wirtschaftlichen Leistungen privater
Anbieter nur mit erheblichem zusätzlichem Aufwand wieder aufzubauen wären.
n Zusammenfassung:
Die / der
-
von
der Kernverwaltung genutzten, in ihrer Struktur sehr unterschiedlichen Gebäude
und die den daraus entgegenstehenden Anforderungen an eine differenzierte und
gleichzeitig umfassende innere Struktur / Bündelung der Aufgaben des Gebäude-
und Liegenschaftsmanagements,
-
Zusammenhang
dieser (Binnen-) Strukturen mit den sehr unterschiedlichen Aufgaben und
Anforderungen der nutzenden Fachverwaltungen,
-
Integration
in die komplexen haushaltswirtschaftlichen Strukturen der Gesamtverwaltung,
-
geplanten
und auch realistischen bzw. erreichbaren Optimierungspotenziale,
-
bei
einer vollständigen externen Aufgabenwahrnehmung gleichwohl für den kommunalen
Haushalt verbleibenden - zusätzlichen - Kosten (insbesondere Personal),
-
gleichzeitig
zu beachtenden und nicht zu unterschätzenden dargestellten Risiken durch den
Verlust eigener Kompetenzen
begründen ein überragendes öffentliches Interesse an der
verwaltungsinternen Wahrnehmung der gebäude- und liegenschaftsbezogenen
Aufgaben.
2.3.3. Weitere Voraussetzungen / Aspekte für eine Eigenbetriebsgründung
n
Veröffentlichung
Nach § 101
Abs. 4 GO hat die Gemeinde vor Gründung eines Unternehmens dieses Vorhaben
öffentlich bekannt zu machen. Dabei reicht bei Vorhaben, die wie im
vorliegenden Fall für eine Privatisierung sinnvollerweise nicht in Frage kommen,
die reine Veröffentlichung aus, während ansonsten in der Veröffentlichung
ausdrücklich zur Abgabe von Angeboten aufzufordern wäre.
n
Anwendungen
der Grundsätze des § 100 Abs. 3 GO
Neben den
Voraussetzzungen / Aspekten der vorgenannten Punkte ist zu beachten, dass es
der Grundsatz der möglichen Dominanz eines öffentlichen Interesses neben dem
Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung gemäß § 101 Abs. 4 GO selbst bei einer
vorgehenden Veröffentlichung im besonders zu begründenden Einzelfall
ermöglicht, „trotz eines wirtschaftlich günstigeren Angebotes eines Dritten
die Aufgabe durch eine eigenes Unternehmen der Kommune erledigen zu lassen“
(Rd.‑Erlass III Nr. 61/1994 des Ministeriums des Innern vom 30.12.1994,
S. 15).
3.
Gründung des
Eigenbetriebes „Kommunaler Immobilienservice“ (KIS)
3.1.
Eigenbetrieb als
Sondervermögen nach § 95 Abs. 1 Ziffer 1 und
Abs. 3 GO
Der zu gründende Eigenbetrieb soll den Namen „Kommunaler
Immobilienservice (KIS) Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam“ führen.
Der Eigenbetrieb ist gemäß § 10 Abs. 2 EigV mit einem dem
Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten.
Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. Dies ist dann der Fall, wenn die
Bewertung nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen erfolgt.
Die Bewertung des dem Eigenbetrieb wirtschaftlich
zugeordneten Vermögens erfolgt durch interne gutachtliche Bewertung. Diese
wurde bzw. wird von einem Wirtschaftsprüfer begleitet, um die Ordnungsmäßigkeit
und damit die Testierfähigkeit künftiger Bilanzen sicherzustellen.
Dem Eigenbetrieb sollten als Vermögen im wesentlichen die
als Verwaltungsvermögen (= für kommunale Aufgaben benötigten Objekte)
zugeordnet werden; diese sind in der als Anlage 3 beigefügten Liste
aufgeführt.
Das sonstige Immobilienvermögen (= Finanzvermögen) soll
weiterhin wirtschaftlich dem kameralen Haushalt zugewiesen werden.
Für dieses Vermögen übernimmt der Eigenbetrieb KIS „im
Auftrag“ des Haushalts / der Kernverwaltung die Verwaltung, technische
Unterhaltung und Bewirtschaftung. Der Eigenbetrieb erhält für seine Leistungen
in diesem Zusammenhang ein kostengerechnetes angemessene Entgelt (Personal- /
Sachkosten).
Die Liegenschaften des Luftschiffhafens sind vorerst nicht
in die Liste der zu übertragenden Vermögensgegenstände aufgenommen worden,
hierzu wird ein Vorschlag durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung der
zuständigen Beigeordneten erarbeitet.
Dem Eigenbetrieb werden die anteiligen Schulden der Stadt in
Höhe von 89,972 Mio. € zugeordnet. Der Eigenbetrieb übernimmt damit auch die
Tilgung und Zinslast, die aus den Krediten resultiert.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die das Wirtschaftsjahr
2004 betreffen und insbesondere auf den frühzeitigen Kassenschluss der Stadt
zurückzuführen sind, werden der Stadt in Rechnung gestellt. Die Abrechnung
erfolgt bis spätestens zum 31.12.2005. Risiken aus den bisherigen Aktivitäten
des Fachbereichs 48 verbleiben bei der Stadt.
Der Eigenbetrieb erhält eine Stammeinlage von 100.000 €.
Eigenbetriebe sind Sondervermögen nach § 95 Abs. 1 Ziffer 1
und Abs. 3 GO. Auf diese Sondervermögen sind die Vorschriften folgender
Paragrafen entsprechend anzuwenden:
-
§ 74 |
Allgemeine Haushaltsgrundsätze ·
Sicherung
der stetigen Erfüllung der Aufgaben ·
Sparsame
und wirtschaftliche Führung der Haushaltswirtschaft |
-
§ 75 |
Grundsätze der Einnahmebeschaffung |
-
§ 83 |
Finanzplanung ·
fünfjährige
Finanzplanung ·
Investitionsprogramm ·
Anpassung
an die Entwicklung des Haushaltsplanes |
-
§ 84 |
Verpflichtungsermächtigungen |
-
§ 85 |
Kredite |
-
§ 86 |
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte |
-
§ 87 |
Kassenkredite |
-
§ 89 |
Erwerb und Verwaltung von Vermögen ·
zulässig,
soweit dies zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlich ist oder wird ·
pflegliche
und wirtschaftliche Verwaltung und ordnungsgemäßer Nachweis |
-
§ 90 |
Veräußerung von Vermögensgegenständen ·
zulässig,
wenn die Vermögensgegenstände für kommunale Aufgaben auf absehbare Zeit nicht
mehr benötigt werden ·
Veräußerung
im Regelfall nur zulässig zum vollen Wert. |
3.2.
Errichtung, Beschluss
der Gemeindevertretung, Betriebssatzung
Die
Gründung eines Eigenbetriebes erfolgt gemäß § 35 Abs. 2 Ziffer 24 GO durch
einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Als weiterer Teil des
Gründungsaktes ist gemäß § 103 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EigV
Brandenburg eine Betriebssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung zu erlassen.
Sie ist nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der
Stadtverordnetenversammlung oder einem seiner Vertreter und durch den
Oberbürgermeister amtlich bekannt zu machen.
Die
Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Zu diesem Termin ist dann der Eigenbetrieb formal
gegründet. Ein Entwurf der Betriebssatzung ist als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
3.3.
Werksausschuss
Nach § 8
EigV kann die Stadtverordnetenversammlung für die Angelegenheiten des
Eigenbetriebes einen Werksauschuss bilden und diesem durch die Betriebssatzung
zu bestimmende Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen.
Der
Eigenbetrieb wird mit seinem umfassenden Tätigkeitsfeld, einem erheblichen
wirtschaftlichen Volumen und ca. 201 Mitarbeitern/innen ein relativ großer
Betrieb sein, für den ein eigener Werksausschuss gegründet werden sollte.
3.4.
Werkleitung
In der
Betriebssatzung ist gemäß § 3 EigV u.a. die Anzahl der Mitglieder der
Werkleitung sowie die Zuständigkeit für die Werksführung festzulegen.
Die
Stadtverordnetenversammlung kann auf Vorschlag des Oberbürgermeisters für den
Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen (§ 4 Abs. 1 EigV). Falls dies nicht
erfolgt, nimmt der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter
die nach der EigV der Werkleitung obliegende Aufgaben wahr.
Ø
Für
den Eigenbetrieb „Zentrales Gebäude- und Liegenschaftsmanagement“ der
Landeshauptstadt Potsdam ist aufgrund des erheblichen Geschäftsumfanges die
Bestellung einer eigenen Werkleitung unbedingt erforderlich; sie sollte aus
einem/r Werkleiter/in bestehen.
Zu den
Aufgaben der Werkleitung und ihrer Vertretung des Eigenbetriebes sollten über
die in den §§ 5 und 6 EigV getroffenen Feststellungen hinaus in der
Betriebssatzung weitergehende Regelungen getroffen werden.
3.5.
Wirtschaftsplan
Der
Eigenbetrieb hat gemäß §15 EigV vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, der gemäß § 7 Abs. 3 EigV von der
Stadtverordnetenversammlung zu beschließen ist. Es ist nicht zwingend
erforderlich, den Beschluss über den Haushaltsplan und den Beschluss über den
Wirtschaftsplan in einer Sitzung der Gemeindevertretung zu fassen; die Gemeinde
kann dies unter Zweckmäßigkeitserwägungen in eigener Verantwortung regeln.
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem
Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan, der Stellenübersicht und einer
Zusammenstellung der nach §§ 84 ff. GO genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen
usw. sowie der Kassenkredite.
Nach § 2
Abs. 5 Nr. 5 GemeindehaushaltsV des Landes Brandenburg ist der Wirtschaftsplan
eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde. Die Ansätze des
Wirtschaftsplanes müssen mit den entsprechenden Ansätzen des Haushaltsplanes
der Gemeinde übereinstimmen.
3.6.
Finanzielle
Auswirkungen, Haushaltstechnische Ausstattung
In den
Wirtschaftsplan (Erfolgsplan) 2005 werden die mit der Verwaltung, technischen
Unterhaltung, Bewirtschaftung und kameralen Kapitalkosten verbundenen und im
Haushalt enthaltenen Ausgaben / Einnahmen auf der Grundlage 2004 übernommen.
Die im
Haushaltssicherungskonzept vorgegebenen Ausgabenreduzierungen werden bei der
Aufstellung des Wirtschaftsplanes berücksichtigt. Dies bedeutet eine im
mittelfristigen Finanzierungszeitraum eine Kostensenkung von nominal rd. 15 %
bezogen auf die Ausgangswerte 2004!
Die
Umsetzung derartig anspruchsvoller Vorgaben erfordert nicht nur eine stringente
Organisation und Aufgabenwahrnehmung durch den Eigenbetrieb sondern auch die
Festlegung und Bereitstellung der notwendigen Rahmenbedingungen und Instrumente
durch die Verwaltungsführung, die Stadtverordnetenversammlung und den
Werksausschuss.
Hierzu
gehören z.B. die Anpassung der Haushaltsstruktur (Produktorientierung,
Budgetierung, dezentrale Ressourcenverantwortung der Fachbereiche), Festlegung
von Qualitätsstandards, Bereitstellung spezieller IT-Software-Unterstützung,
Fortbildung/Qualifizierung der Mitarbeiter/innen.
Die
wirtschaftliche Übernahme des Verwaltungsvermögens durch den Eigenbetrieb führt
zu anderen Kapitalkosten (Abschreibung statt Tilgung) und damit zu einem
Aufwand, der höher ist als die bisher gezahlte Tilgung.
Aufgrund
der Neubildung des Eigenbetriebes ergeben sich in den ersten beiden
Jahren
erhöhte Sonstige Betriebliche Aufwendungen (z.B. Prüfungsaufwand durch
den
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Schulungs- und Beratungsaufwand für das neue
Rechnungswesen,
Anschaffung kaufmännischer Software usw.) die fürs erste Jahre
mit
300.000 Euro und im zweiten Jahr mit 100.000 Euro im Wirtschaftplan berücksich-
tigt sind.
Der sich überwiegend daraus ergebende Verlust in den ersten beiden Jahren
wird durch
Auflösung mit der gebildeten Kapitalrücklage verrechnet.
Die
Entwicklung der Gebäudequalität ( Instandhaltungsstau) ist aus nachhaltigen
wirtschaftlichen Gründen nicht hinnehmbar (Intergenerative Gerechtigkeit);
daher muss im Rahmen der Diskussion zur mittelfristigen Finanzplanung des
Haushaltes und des Wirtschaftsplanes eine Strategie zur werterhaltenden
Bewirtschaftung entwickelt und umgesetzt werden. Dies kann über durchgeführte
Optimierungsmaßnahmen hinaus im wesentlichen nur durch eine haushaltswirksame
Mitfinanzierung der Nutzer im Rahmen
der Berechnung der Mietentgelte erfolgen.
3.7.
Bilanz
Für den
Eigenbetrieb ist nach § 23 EigV eine (Eröffnungs-)Bilanz aufzustellen.
Die
Entwicklung des Anlagevermögens ist nicht in der Bilanz selbst, sondern nur in
einem Anlagennachweis darzustellen.
4. Beteiligung der Personalvertretung
Die
Personalvertretung wurde im Rahmen
der Projektarbeit und Strukturentwicklung gemäß
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) umfassend eingebunden.
Die
weiteren notwendigen organisatorischen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen
werden ebenfalls unter Beachtung der Regelungen des LPVG vorbereitet. Soweit
diese Maßnahmen mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtige Sachverhalte gemäß
LPVG betreffen, werden die notwendigen Verfahren nach der Entscheidung der
Stadtverordnetenversammlung eingeleitet und durchgeführt.
5.
Zu den Punkten des
Beschlussvorschlages im Einzelnen
Zu 1.): Errichtung des Eigenbetriebes
Gemäß § 35 Abs.2, Nr. 24 der Gemeindeordnung beschließt die
Stadtverordnetenversammlung über die Errichtung von Eigenbetrieben.
Mit diesem Schritt einher geht die Umstellung des Rechnungswesens vom kameralen zum kaufmännischen System.
Für den Eigenbetrieb wird ein
Bankkonto auf seinen Namen eingerichtet, über das ab 1. Januar 2005 verfügt werden kann.
Zu 2.): Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb
Im Sinne des § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes
Brandenburg beschließt die Stadtverordnetenversammlung die Satzung des
Eigenbetriebes.
Die Satzung liegt als Anlage 2 bei.
Zu 3.): Zuordnung von Vermögen an de
Eigenbetrieb
Gemäß § 10 Abs. 1 der
Eigenbetriebsverordnung i.V.m. § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist der
Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und
nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken.
Der Eigenbetrieb ist gemäß § 10 Abs.
2 der Eigenbetriebsverordnung mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang
angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu
bewerten.
Zu 4.): Bildung eines Werkausschusses
Für die Angelegenheiten des
Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EigV einen
Werksausschuss bilden und durch die Betriebssatzung diesem bestimmte
Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Mit dem Beschluss unter Nr.
4 wird ein Werksausschuss gebildet und diesem die in der Betriebs-satzung
genannten Aufgaben und Kompetenzen übertragen.
Beigefügte Anlagen:
- Stellengliederung
2005 mit den Teilen
- Beamte
und Angestellte
- Arbeiter
- Satzung
des Eigenbetriebes
- Auflistung
der Liegenschaften, die dem Eigenbetrieb als Vermögen zugeordnet werden
- Vorläufiger
Wirtschaftsplan mit Anlagen
Anlagen
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