Beschlussvorlage - 05/SVV/0415
Grunddaten
- Betreff:
-
Abwägungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 99 Horstweg - Ost
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.06.2005
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31.08.2005
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28.09.2005
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02.11.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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11.10.2005
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Das Abwägungsergebnis der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Trägerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
und § 4 BauGB für den Bebauungsplan Nr.99 „Horstweg - Ost“ wird gebilligt.
- Der Bebauungsplan Nr. 99
„Horstweg - Ost“ wird gemäß §
3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Erläuterung
Billigung des
Abwägungsergebnisses und
Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplanentwurf Nr. 99
„Horstweg - Ost“
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind als Anlage enthalten:
- Anlage 1: Kurzeinführung
(1 Seite)
- Anlage 2: Abwägungsergebnis
(20 Seiten)
- Anlage 3: Bebauungsplan
mit Begründung (1 Plan + 48 Seiten)
1. Kurzeinführung
1.1 Darstellung
der bisherigen Verfahrensschritte und der Ergebnisse aus vorrangehenden
Beteiligungsverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 99 „Horstweg - Ost“ umfasst eine Fläche von ca. 5,1 ha und befindet sich innerhalb des förmlich festgesetzten Entwicklungsbereiches Babelsberg (Satzung vom 10.04.1996).
Ziel der Planung ist die Entwicklung von Wohn- und Mischgebietsflächen und das zulässige Maß der Nutzung festzulegen. Weiterhin soll ein Teil der innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Kleingärten und Grünflächen dauerhaft gesichert werden.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 22.01.2003 gefasst. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde im November/Dezember 2003 und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom November 2003 bis Januar 2004 durchgeführt.
1.2. Anlass für die
vorliegende Beschlussvorlage
Das durch die Einführung des EAG Bau novellierte BauGB
erlaubt gem. § 233 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 244 Abs. 1 BauGB,
Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004
geltenden Fassung abzuschließen, wenn das Verfahren bis zum 20.07.2006 beendet
werden kann. Diese Überleitungsvorschriften sollen nun auf das Verfahren zum Bebauungsplan
Nr. 99 „Horstweg - Ost“ Anwendung finden.
Vor der Fassung des Satzungsbeschlusses durch die StVV ist
jedoch eine öffentliche Auslegung des B-Plans Nr. 99 gem. §§ 3 Abs. 3 und 4
Abs. 4 BauGB erforderlich.
1.3 Änderungen
im Gegensatz zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Durch die
vorgebrachten Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurden Änderungen in den Plan
eingearbeitet.
- Die Eingriffs- /
Ausgleichsbilanzierung wurde überarbeitet.
- Die Lage des geplanten Geh-
und Radweges sowie der Nord-Süd-Wegeverbindung im Bereich des Biotops wurde
geändert.
- Es wird eine Festsetzung zur
Grundrissorientierung in Gebäuden in Hinblick auf Schutz vor Lärmimmissionen
aufgenommen.
- Die Festsetzung 2.2. wurde gestrichen, stattdessen wurden
Festsetzungen zur zulässigen Höhe der Traufkante aufgenommen.
Darüber hinaus wurden Informationen ergänzt sowie
einzelne Begründungen ausführlicher dargestellt (z.B. zu Befestigung von Wegen,
Gebäudehöhen, Aussagen des Landschaftsplans / Landschaftsrahmenplans).
Pflanzlisten wurden überarbeitet.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn die Stadtverwaltung die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzt und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt Potsdam einstellt.
Die Finanzierung des Bebauungsplans erfolgt durch den
treuhänderischen Entwicklungsträger aus dem Treuhandvermögen.