Beschlussvorlage - 06/SVV/0835
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag und Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12 "Freizeitpark Drewitz"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
|
|
|
01.11.2006
| |||
|
06.12.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
|
Vorberatung
|
|
|
07.11.2006
| |||
|
28.11.2006
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
29.11.2006
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
- Dem
städtebaulichen Vertrag über die Voraussetzungen der Aufhebung des
Vorhaben- und Erschließungsplans
Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ und die Erschließung der Vorhaben Baumarkt
mit Gartencenter und Sporthalle in Potsdam-Drewitz wird zugestimmt (s.
Anlagen 1 und 2).
- Die
Satzung über den Vorhaben– und Erschließungsplan Nr.12 „Freizeitpark
Drewitz“ soll gemäß §13 BauGB aufgehoben und zu diesem Zweck öffentlich
ausgelegt werden.
- Soweit
im Rahmen der Auslegung gemäß § 13 i.V.m. § 3 Abs. 3 BauGB keine
Stellungnahmen gegen die Aufhebung vorgebracht werden, wird die Satzung
über die Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan
Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.
Dezember 1996 sogleich gemäß § 12 Abs. 6 i.V.m. § 13 und § 10 Abs. 1 BauGB
beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlagen 3 und
1).
- Der
Beschluss über die Vereinfachte Änderung zum Vorhabenbezogener
Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12 „Freizeitpark
Drewitz“ vom 27. Januar 1999 (DS 99/089/1) wird gemäß § 10 Abs.1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB aufgehoben.
Erläuterung
Begründung:
Hinweis zur Gliederung
der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den
Mitgliedern der beteiligten Fachausschüsse vorliegen, sind folgende Anlagen
enthalten:
Anlage 1: Begründung
(2 Seiten)
Anlage 2: Städtebaulicher Vertrag über die Voraussetzungen der Aufhebung des
Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ und die
Erschließung der Vorhaben Baumarkt mit Gartencenter und Sporthalle in
Potsdam-Drewitz mit Anlagen (13 Seiten mit 8 Anlagen, als Anlage 6 Erschließungsvertrag mit 11 und als dazugehörige Anlagen 11 Seiten
und 3 Pläne)
Anlage 3: Satzung über die Aufhebung der Satzung über den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (1Seiten)
Anlass und Gegenstand der vorliegenden
Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung
am 04. September 1996 den Satzungsbeschluss über den seinerzeit von der
Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG vorgelegten Vorhaben- und
Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gemäß § 12 BauGB gefasst und
dem dazugehörigen Durchführungsvertrag vom 02. September 1996 zugestimmt (DS
96/0370).
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ist nach
Genehmigung durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 22.
November 1996 im Amtsblatt Nr. 12/1996 am 20. Dezember 1996 ortsüblich bekannt
gemacht und damit in Kraft gesetzt worden.
Am 27. Januar 1999 hat die Stadtverordnetenversammlung
den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ gefasst und dem 3. Änderungsvertrag zum
Durchführungsvertrag vom 27. Januar 1999 zugestimmt (DS 99/089/1). Diese 1. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist nicht in Kraft getreten, da der
geforderte Finanzierungsnachweis vom Vorhabenträger nicht beigebracht worden
ist.
Der Vorhaben- und
Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“ ist nicht realisiert worden.
Das Grundstück ist
zwischenzeitlich von der Hornbach Baumarkt AG erworben worden. Diese hat für
die bauliche Entwicklung des Geländes ein Bebauungskonzept für einen Bau- und
Gartenmarkt vorgelegt.
Die Umsetzung dieses Bebauungskonzeptes ist mit dem
bestehenden Planungsrecht nicht möglich, sie setzt eine Aufhebung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans voraus.
Zur Herbeiführung der Voraussetzungen für eine solche Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist daher der in Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage beigefügte städtebauliche Vertrag erarbeitet worden. Dieser sieht neben einem Bau- und Gartenmarkt und den dazugehörigen Stellplätzen auch die Errichtung einer Sporthalle in einem zweigeschossigen Gebäude einschließlich Stellplätzen vor. Der Vertrag regelt ferner die Abschirmung der Warenannahme des Bau- und Gartenmarktes, die Einfriedung des Geländes, die Begrünung der zur Nuthestraße angrenzenden Flächen sowie ferner einen an der östlichen Grundstücksgrenze verlaufenden städtebaulich gestalteten und begrünten Fußweg, der der Öffentlichkeit zur dauernden Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Regelungen zur äußeren Erschließung sind in der dem Vertrag beigefügten Vorplanung sowie ferner in einem Erschließungsvertrag, der Anlage des städtebaulichen Vertrags ist, getroffen worden. Entsprechende Durchführungsfristen, die Verpflichtung zu den erforderlichen Bodenordnungsmaßnahmen sowie Sicherheitsleistungen regeln die Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen.
Der Vertrag bedarf für seine Wirksamkeit der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung.
Mit den in diesem
Vertrag eingegangenen Verpflichtungen der Hornbach AG können die
Voraussetzungen für die Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
geschaffen werden.
Das im
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan eingeräumte Baurecht für einen Freizeitpark
kann über eine Aufhebung dieses Bauleitplans entzogen werden. Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB soll der
Vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgehoben werden, wenn der Vorhaben- und
Erschließungsplan nicht innerhalb der im dazugehörigen Durchführungsvertrag
geregelten Frist durchgeführt wird. Bei der Aufhebung kann das Vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Hierzu ist ein
Beteiligungsverfahren erforderlich, in dem zunächst die öffentliche Auslegung des
zur Aufhebung vorgeschlagenen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzuführen
ist.
Für den Fall, dass
im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen gegen die Aufhebung
vorgebracht werden, soll sogleich die Satzung über die Aufhebung der Satzung
über den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 12 „Freizeitpark Drewitz“
beschlossen werden. Die Realisierung des Bau- und Gartenmarktes und der
Sporthalle kann dann auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgen.
Zur rechtlichen
Klarstellung ist auch die Aufhebung des Beschlusses über die Vereinfachte
Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgesehen.
Empfehlung der
Verwaltung
Sofern dem
Vorschlag der Verwaltung zur Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag, zur
Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan und der zu
diesem Zwecke durchzuführenden öffentlichen Auslegung des Bauleitplans gefolgt
wird, kann der Beschluss in den Positionen 1 und 2 des Beschlussvorschlags der
Verwaltung gefasst werden. Eine Beschlussfassung zu Position 3 des
Beschlussvorschlags ermöglicht im
Falle ausbleibender Stellungnahmen gegen die Aufhebung der Satzung über den
Vorhaben- und Erschließungsplan die Inkraftsetzung der Aufhebungssatzung ohne
eine erneute Beschlussvorlage. Beschlussposition 4 dient der rechtlichen
Klarstellung darüber, dass Baurechte auch aus der Vereinfachten Änderung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht mehr bestehen.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Aus der Beschlussfassung
resultieren keine negativen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der
Landeshauptstadt Potsdam, da mit der Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag
keine finanziellen Verpflichtungen der Landeshauptstadt Potsdam begründet werden.
Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB können auch
aus der Aufhebung der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan keine
Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde geltend gemacht werden.
Die
Aufhebung des Beschlusses über die Vereinfachte Änderung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans dient allein der Klarstellung der Beschlusslage der
Stadtverordnetenversammlung, sie entfaltet daher ebenfalls keine negativen
finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
58 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1 MB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
4,3 MB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
332,8 kB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
483,3 kB
|
|||
6
|
(wie Dokument)
|
504,5 kB
|
|||
7
|
(wie Dokument)
|
46 kB
|
|||
8
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
|||
9
|
(wie Dokument)
|
1,1 MB
|
|||
10
|
(wie Dokument)
|
21 kB
|
|||
11
|
(wie Dokument)
|
23,5 kB
|