Beschlussvorlage - 07/SVV/0907

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Die Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke) ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).

 

  1. Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1Q entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) und nachfolgender Aktualisierung durchzuführen (s. Anlage 2).

 

  1. Das Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 „Landhotel Groß Glienicke“ wird aufgehoben, das Verfahren wird eingestellt.
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Erläuterung

  Anlage 1

 

          Aufstellungsbeschluss für eine Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke)

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung einer Ergänzungssatzung für Teilflächen im südlichen Bereich der Sacrower Allee (Groß Glienicke).

 

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 115, 116 und 195 der Flur 11 der Gemarkung Groß Glienicke in den folgenden Grenzen:

 

Teilbereich 1 Teilbereich 2

im Norden:  Flurstücke 66, 69 78 im Norden:  Flurstück 113

im Osten:    Flurstück 114                        im Osten:    Flurstücke 121, 120, 220, 118, 117

im Süden:   Flurstück 192 im Süden:   Flurstück 247

im Westen: Flurstück 194, 71 im Westen: Flurstück 114

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 1,1 ha. Die Lage des Geltungsbereiches ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

 

Bestehende Situation

Das Plangebiet liegt am südlichen Ende des Siedlungskörpers von Groß Glienicke zwischen dem Wendensteig und beidseitig der Sacrower Allee sowie im Süden unmittelbar angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich ein seit langem geschlossenes ehemaliges Hotel- und Restaurantgebäude sowie mehrere Ferienhäuser, die teilweise der Freizeit und Erholungsnutzung dienen und teilweise ungenutzt sind. Das Plangebiet ist zum überwiegenden Teil mit Waldbäumen bestockt.

Die außerhalb des Plangebietes, südlich angrenzenden Flurstücke 192 und 247 befinden sich auch im Eigentum der Grundeigentümer. Auf diesen Grundstücken befinden sich ebenfalls mehrere Ferienhäuser, die teilweise der Freizeit und Erholungsnutzung dienen bzw. teilweise ungenutzt sind. Die Grundstücke sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“. Die Eigentümer haben sich bereits vertraglich gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam zum Rückbau und zur Renaturierung dieser Flächen verpflichtet.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan für die ehemalige Gemeinde Groß Glienicke stellt für diese Flächen eine Sonderbaufläche dar, die der Erholung dient (Wochenendhausgebiet).

 

Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung

Anlass für die Planung ist der Antrag der Grundeigentümer zur Wiederaufnahme des Planverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 „Landhotel Groß Glienicke“ und dessen Weiterführung als Bebauungsplan mit dem Planungsziel einer Wohnbebauung.

Die Gemeindevertretung der bis Ende 2003 noch zum Amt Fahrland gehörenden und seitdem als Ortsteil der Landeshauptstadt Potsdam eingegliederten Gemeinde Groß Glienicke hat am 14.07.1994 den Aufstellungsbeschluss für den Vorhaben- und Erschließungsplan „Hotel- und Wohnanlage Wendensteig/Sacrower Allee“ gefasst. Das Planverfahren wurde im Jahre 2002, nach mehrfachem Investorenwechsel, unter dem Titel Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 13 „Landhotel Groß Glienicke“ fortgeführt  und ruht seit 2002.

Mit der Änderung des Planungszieles in eine Wohnbebauung besteht kein Planerfordernis mehr für die Weiterführung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 13 „Landhotel Groß Glienicke“. Das Bauleitplanverfahren soll daher nicht mehr zum Abschluss gebracht werden. Stattdessen soll der Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgehoben und das Bebauungsplanverfahren eingestellt werden. Die Herbeiführung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für eine Wohnbebauung kann auch durch geeignete Festsetzungen im Rahmen der Ergänzungssatzung gewährleistet werden.

 

Der in Neuaufstellung befindliche Flächennutzungsplan wird entsprechend der veränderten Nutzungsart angepasst.

 

Planungsziele

Ziel der Planung ist die Errichtung von 13 Wohngebäuden. Die Bebauungsdichte soll bis zu einer GRZ von 0,15 und einer GFZ von 0,25 bei einer Grundstücksmindestgröße von 500 m² betragen. Damit entspricht das Maß der Nutzung den Festsetzungen des angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 „Innenbereich“, so dass die Voraussetzungen für das Einfügen in die vorhandene Bebauung gegeben sind. Mit der Ergänzungssatzung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das Wohnen in diesem sensiblen Bereich, im Übergang zum freien Landschaftsraum und zum Landschaftsschutzgebiet, für die Grundstücke erreicht werden, für die derzeit keine Baurecht bestehen. Zudem haben sich die Grundeigentümer zur Bereinigung der baulichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum vollständigen Rückbau der auf den Flurstücken 192 und 247 vorhandenen Baulichkeiten sowie zur vollständigen Renaturierung dieser Flächen verpflichtet.

 

Gesetzliche Voraussetzungen für die Ergänzungssatzung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. §  1 Abs. 3 BauGB liegen vor. Die Ergänzungssatzung ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB vereinbar.

 

Rechtgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für den städtischen Haushalt durch die Erarbeitung der Ergänzungssatzung entstehen nicht. Die Grundeigentümer haben sich zur Übernahme der Planungskosten bereiterklärt.

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Anlagen

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