Antrag - 08/SVV/0963

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Stadt Potsdam legt gegen die Festlegung einer Mindestfraktionsstärke von vier Stadtverordneten in kreisfreien Städten durch § 32 I der neuen Kommunalverfassung (vom Landtag Brandenburg am 18.12.2007 verabschiedet und am 28.09.08 in Kraft getreten, s.a. GVBl I S. 286) Verfassungsbeschwerde gem. § 51 VerfGGBbg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg) ein.

 

Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung  wird beauftragt, einen Prozessvertreter zu benennen und die Stadtverordneten zeitnah über die weitere Entwicklung zu unterrichten.

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Erläuterung

 

Begründung:

 

Die Festlegung einer Fraktionsmindeststärke greift in das  Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich. Schon nach der alten Rechtslage hätten die Gemeindevertretungen in ihren Geschäftsordnungen höhere Mindestfraktionsstärken festlegen können. Nach unserem Wissensstand hat aber bislang keine Kommune von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Offenbar bestand kein entsprechender Regelungsbedarf.

 

In der Stadt Potsdam führt eine Fraktionsmindeststärke von vier Stadtverordneten auch nicht zu einer Bündelung, sondern zu einer Zersplitterung der Arbeit der Gemeindevertretung. Gab es bislang sieben Fraktionen und einen fraktionslosen Stadtverordneten, gehören der StVV heute fünf Fraktionen und sechs fraktionslose Stadtverordnete an.

 

Finanzielle Einsparungen durch die Neuregelung sind weder geplant noch zu erwarten.

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