Beschlussvorlage - 08/SVV/1038

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (gemäß Anlage)

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Erläuterung

Begründung:

 

 

 

I. Sachverhalt

 

Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) wurde zum 1. Januar 2002 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam (LHP). Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 13. August 2002. Am 1. Oktober 2002 wurde die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde entsprechend Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. November 2006 (Beschluss-Nr.: 06/SVV/0742) am 11. Dezember 2006 vorgenommen.

 

Anliegen der vorliegenden Neufassung ist insbesondere die Anpassung an bewährte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der LHP und an die Anforderungen nach dem Public Corporate Governance Kodex der LHP. Berücksichtigung fanden insbesondere die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf), in Kraft getreten am 28. September 2008.

 

Es erfolgte somit eine Überarbeitung und Aktualisierung des gesamten Gesellschaftsvertrages der KEvB, wobei der in der oben genannten letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 11. Dezember 2006 bereits aktualisierte Gesellschaftszweck in der vorliegenden Neufassung (§ 2) unberührt blieb.

 

 

Nachfolgend die wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden Gesellschaftsvertrag:

 

 

1.    Beschlüsse der Geschäftsführung der KEvB in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen der Tochter- und Beteiligungsunternehmen

 

 

Der derzeit geltende Gesellschaftsvertrag der KEvB sieht in § 7 Abs. 1 lit. s) vor, dass die Gesellschafterversammlung der KEvB über Stimmabgaben der Geschäftsführung der KEvB, die von ihr in ihrer Eigenschaft als Vertrete­rin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften getroffen werden, beschließt. Handelt es sich hierbei um Beschlussvorlagen der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates, werden diese gemäß § 10 Abs. 2 des derzeit geltenden Gesellschaftsvertrages vorab im  Aufsichtsrat der KEvB behandelt. 

 

 

Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages regelt in § 7 Abs. 1 lit. z), über welche Stimmabgaben der Geschäftsführung, die von ihr in ihrer Eigenschaft als Vertrete­rin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften getroffen werden, vorab Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der KEvB zu fassen sind.

Darüber hinaus sind Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen gemäß § 11 Abs. 12 vorliegender Neufassung des Gesellschaftsvertrages in Abschrift der Niederschriften dem Aufsichtsrat und dem Bereich Beteiligungsmanagement der LHP zeitnah zu übersenden. 

 

 

Die vorgenannte Änderung reduziert die vorherige Beteiligung von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat der KEvB auf wesentliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der KEvB und sichert gleichzeitig eine umfassende Informiertheit des Aufsichtsrates über die in den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften getroffenen Entscheidungen.

 

 

2. Reduzierung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates

 

 

Der derzeit geltende Gesellschaftsvertrag der KEvB sieht in § 8 Abs. 2 einen Aufsichtsrat mit insgesamt 15 Mitgliedern und folgende Zusammensetzung vor:

 

-          der/die für das Gesundheitswesen zuständige Beigeordnete der LHP,

 

-          der/die für Finanzen zuständige Beigeordnete der LHP,

 

-          sechs Aufsichtsratsmitglieder, welche aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung entsandt werden,

 

-          zwei Mitglieder, welche von der Stadtverordnetenversammlung entsandt werden (Sachverständige genannt),

 

-          fünf Mitglieder, welche aus der Mitte der Arbeitnehmer der KEvB gewählt werden.

 

 

Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages sieht in § 8 Abs. 2 einen Aufsichtsrat mit insgesamt 12 Mitgliedern und folgende Zusammensetzung vor:

 

-          der/die für das Gesundheitswesen zuständige Beigeordnete der LHP,

 

-          der/die für Finanzen zuständige Beigeordnete der LHP,

 

-          vier Aufsichtsratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung der LHP entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt,    

 

-          zwei Aufsichtsratsmitglieder werden vom Oberbürgermeister der LHP in den Aufsichtsrat entsandt,

 

-          vier Aufsichtsratsmitglieder werden im Rahmen einer freiwilligen Mit­bestimmung aus der Mitte der Arbeitnehmer gewählt.

 

 

Mit der vorgenannten Änderung wurde die Mitgliederanzahl des Aufsichtsrates reduziert und somit an eine in der LHP übliche und bewährte Größe angenähert. Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung an die gesetzlichen Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.  Dezember 2007.

 

 

3. Aufgaben der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates

 

Bei der Zuordnung der Aufgaben an die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat, meist gesetzlich geregelt, erfolgte insbesondere eine Anpassung an bewährte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der LHP und an die derzeitige Konzernstruktur der KEvB.

 

 

II. Rechtliche Grundlagen

 

Da es sich bei dieser wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der KEvB nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters unterliegt, ist hier die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben.

 

 

Anlage: Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KEvB  

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Kosten der Gesellschaftsvertragsänderung trägt die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH. 

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Anlagen

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