Beschlussvorlage - 08/SVV/1038
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- Bereich Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.12.2008
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28.01.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Gesundheit und Soziales
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Vorberatung
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20.01.2009
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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21.01.2009
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Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH (KEvB) wurde zum 1. Januar 2002 gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Landeshauptstadt Potsdam (LHP). Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfolgte am 13. August 2002. Am 1. Oktober 2002 wurde die Gesellschaft unter der Nummer 16279 in das Handelsregister beim Amtsgericht Potsdam eingetragen. Die letzte Änderung des Gesellschaftsvertrages wurde entsprechend Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 1. November 2006 (Beschluss-Nr.: 06/SVV/0742) am 11. Dezember 2006 vorgenommen.
Anliegen der vorliegenden Neufassung ist insbesondere die Anpassung
an bewährte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der LHP und an die
Anforderungen nach dem Public Corporate Governance Kodex der LHP.
Berücksichtigung fanden insbesondere die Regelungen der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (BbgKVerf), in Kraft getreten am
28. September 2008.
Es erfolgte somit eine Überarbeitung und Aktualisierung des gesamten Gesellschaftsvertrages der KEvB, wobei der in der oben genannten letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 11. Dezember 2006 bereits aktualisierte Gesellschaftszweck in der vorliegenden Neufassung (§ 2) unberührt blieb.
Nachfolgend die wesentlichen Änderungen gegenüber dem derzeit geltenden
Gesellschaftsvertrag:
1.
Beschlüsse
der Geschäftsführung der KEvB in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des
Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen der Tochter- und
Beteiligungsunternehmen
Der derzeit geltende Gesellschaftsvertrag der KEvB sieht in § 7 Abs. 1 lit.
s) vor, dass die Gesellschafterversammlung der KEvB über Stimmabgaben der
Geschäftsführung der KEvB, die von ihr in ihrer Eigenschaft als Vertreterin
des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen ihrer Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften getroffen werden, beschließt. Handelt es sich
hierbei um Beschlussvorlagen der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates,
werden diese gemäß § 10 Abs. 2 des derzeit geltenden Gesellschaftsvertrages
vorab im Aufsichtsrat der KEvB
behandelt.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages regelt in § 7 Abs. 1 lit. z), über
welche Stimmabgaben der Geschäftsführung, die von ihr in ihrer Eigenschaft als
Vertreterin des Gesellschafters in den Gesellschafterversammlungen ihrer
Tochter- und Beteiligungsgesellschaften getroffen werden, vorab Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung der KEvB zu fassen sind.
Darüber hinaus sind Beschlüsse der
Gesellschafterversammlungen der Tochterunternehmen gemäß § 11 Abs. 12
vorliegender Neufassung des Gesellschaftsvertrages in Abschrift der
Niederschriften dem Aufsichtsrat und dem Bereich Beteiligungsmanagement der LHP
zeitnah zu übersenden.
Die vorgenannte Änderung reduziert die vorherige Beteiligung
von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat der KEvB auf wesentliche
Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften der KEvB und sichert gleichzeitig eine umfassende
Informiertheit des Aufsichtsrates über die in den Tochter- und
Beteiligungsgesellschaften getroffenen Entscheidungen.
2. Reduzierung der Mitgliederzahl des Aufsichtsrates
Der derzeit geltende Gesellschaftsvertrag der KEvB sieht in § 8 Abs. 2 einen
Aufsichtsrat mit insgesamt 15 Mitgliedern und folgende Zusammensetzung vor:
-
der/die
für das Gesundheitswesen zuständige Beigeordnete der LHP,
-
der/die
für Finanzen zuständige Beigeordnete der LHP,
-
sechs
Aufsichtsratsmitglieder, welche aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung
entsandt werden,
-
zwei
Mitglieder, welche von der Stadtverordnetenversammlung entsandt werden
(Sachverständige genannt),
-
fünf
Mitglieder, welche aus der Mitte der Arbeitnehmer der KEvB gewählt werden.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages sieht in § 8 Abs. 2 einen Aufsichtsrat
mit insgesamt 12 Mitgliedern und folgende Zusammensetzung vor:
-
der/die
für das Gesundheitswesen zuständige Beigeordnete der LHP,
-
der/die
für Finanzen zuständige Beigeordnete der LHP,
-
vier
Aufsichtsratsmitglieder werden von der Stadtverordnetenversammlung der LHP
entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen entsandt,
-
zwei
Aufsichtsratsmitglieder werden vom Oberbürgermeister der LHP in den
Aufsichtsrat entsandt,
-
vier
Aufsichtsratsmitglieder werden im Rahmen einer freiwilligen Mitbestimmung aus
der Mitte der Arbeitnehmer gewählt.
Mit der vorgenannten Änderung wurde die Mitgliederanzahl des Aufsichtsrates reduziert und somit an eine in der LHP übliche und bewährte Größe angenähert. Darüber hinaus erfolgte eine Anpassung an die gesetzlichen Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007.
3. Aufgaben der Gesellschafterversammlung und des
Aufsichtsrates
Bei der Zuordnung der Aufgaben an die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat, meist gesetzlich geregelt, erfolgte insbesondere eine Anpassung an bewährte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der LHP und an die derzeitige Konzernstruktur der KEvB.
II. Rechtliche Grundlagen
Da es sich bei dieser wesentlichen Änderung des
Gesellschaftsvertrages der KEvB nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung
handelt, das nach § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf der Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters unterliegt, ist hier die Zuständigkeit der
Stadtverordnetenversammlung gegeben.
Anlage: Neufassung des Gesellschaftsvertrages der KEvB
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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