Beschlussvorlage - 08/SVV/0989
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 110 "Wochenendhausgebiet Feldweg / Stichkanal" OT Grube
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.12.2008
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28.01.2009
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04.03.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.01.2009
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24.02.2009
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 110 „Wochenendhausgebiet Feldweg / Stichkanal“ OT Grube ist
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen
durchzuführen (s. Anlage 3).
Erläuterung
Begründung : Anlage
1
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 110 „Wochenendhausgebiet Feldweg / Stichkanal“ OT Grube
Der Bebauungsplan Nr. 110 „Wochenendhausgebiet Feldweg / Stichkanal“ OT Grube soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke 23, 24, 25, 26, 245 tw., 32, 33/1, 33/2, 34, 35, 246 der
Flur 1 sowie die Flurstücke 91 tw., 136, 174, 175, 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10,
11/1, 11/2, 13, 14, 15 tw., 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28 der
Flur 2 der Gemarkung Grube und wird wie folgt abgegrenzt:
im Norden: südliche
Grenze von Flurstück 244/2 der Flur 1 Gemarkung Grube
im Osten: östliche
Grenze von Flurstück 32 der Flur 1 Gemarkung Grube
im Süden: südliche
Grenzen der Flurstücke 5, 7, 26 und 28 der Flur 2 Gemarkung Grube
im Westen: westliche
Grenze des Flurstücks 246 der Flur 1 Gemarkung Grube sowie westliche Grenze des
Flurstücks 10 der Flur 2 Gemarkung Grube
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 6,2 ha. Die
Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich in Potsdam-Grube zwischen dem
Sacrow - Paretzer Kanal im Norden, landwirtschaftlichen Flächen im Osten und
Süden und weiteren Gartenparzellen westlich des Hauptweges im Westen. Das
Gelände ist stark überformt mit ungeordneten Beständen an Baulichkeiten
unterschiedlichster Struktur, die mit den verbleibenden Freiflächen überwiegend
zur Wochenenderholung genutzt werden.
Die Anlage lässt in ihrer Gesamtheit eine Ausprägung zu
einem potenziellen Wochenendhausgebiet erkennen. Von seiner Größe und
Beschaffenheit eignet sich das Gelände grundsätzlich für eine städtebaulich
verträgliche Entwicklung zum Wochenendhausgebiet.
Die Flächen befinden sich teilweise im Eigentum der Landeshauptstadt Potsdam, teilweise in privater Hand.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass der Planung sind in der zurückliegenden Zeit
vorgenommene Veränderungen an den Baulichkeiten und Freiflächen im Plangebiet,
die eine Tendenz zur zunehmenden Verfestigung aufweisen, bis hin zu Ansätzen
einer nicht nur temporären Erholungsnutzung. Diese Veränderungen sind einer
Regelung über bauordnungsrechtliche Verfahren oder Instrumente nur begrenzt
zugänglich und bedürfen daher einer städtebaulichen Steuerung.
In Übereinstimmung mit dem Entwurf des Flächennutzungsplans soll daher eine Entwicklung der bestehenden Anlage zu einem städtebaulich geordneten und in den Landschaftsraum integrierten Wochenendhausgebiet ermöglicht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsstruktur eignet sich
eine rein fiskalische Steuerung über pachtvertragliche Regelungen der Stadt
nicht, da die privaten Flächen Dritter hiervon ausgeschlossen wären. Zur
Umsetzung dieser Planungsabsicht ist die Durchführung eines
Bebauungsplanverfahrens erforderlich.
Planungsziele
Ziel der Planung ist die Entwicklung zu einem Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Wochen-endhausgebiet“ und die Herbeiführung einer städtebaulichen Ordnung für die Bebauung, Nutzung und Erschließung sowie deren für die ordnungsgemäße Sicherstellung des Brandschutzes notwendigen und vorgeschriebenen Abstände (baulicher Brandschutz) für das Plangebiet.
Entwicklungen zu einer Splittersiedlung sollen damit verhindert und der illegalen Bebauung in diesem Gebiet Einhalt geboten werden.
Die
Bebauung soll sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Unberührt bleiben sollen Bauvorhaben, deren ein positives Baugenehmigungsverfahren vorausging.
Für die zukünftige Entwicklung soll es keine weitere Verfestigung für dieses Gebiet geben.
Zulässig sollen Wochenendhäuser mit nicht mehr als einem Vollgeschoss und bis zu einer Grundfläche von maximal 30 m² inklusive überdachter Terrasse sein. Dazugehörige Nebenanlagen dürfen die Grundfläche von maximal 12 m² nicht überschreiten.
Eine zusammenhängende Bebauung von Wochenendhaus und Nebenanlage ist nicht möglich. Die Art der baulichen Anlage soll sich denen in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Gebäuden weitestgehend anpassen.
Diese Regelungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung
für das entsprechende Gebiet in Kraft.
Gesetzliche
Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines
Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen
dem in Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Planungs- und Verfahrenskosten
Mit der Einleitung des Planverfahrens sind keine externen
Planungskosten zu erwarten, da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet
werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen werden aufgrund der im Aufstellungsbeschluss vorgesehenen Planungsziele (Sicherung städtebaulicher Qualitäten) ebenfalls nicht einem Dritten übertragen werden können und sollen daher verwaltungsintern erbracht werden.
Realisierungskosten und mögliche Folgekosten
Angaben zur weiteren zeitlichen Abwicklung und Umsetzung des
Planverfahrens sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da erst im Laufe
des Planverfahrens eine weitere Konkretisierung hierzu möglich ist. Mit der
Umsetzung der Planung ist jedoch nicht vor 2015 zu rechnen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Planung sich
ganz oder weitaus überwiegend auf städtische Grundstücksflächen erstreckt, und
dass mit der Planung auch eine Veränderung der städtischen Ertragssituation
erreicht werden kann.
Genauere
Angaben zu den zu erwartenden Realisierungskosten und zu möglichen Folgekosten
werden im Laufe der Erarbeitung des Planverfahrens erfolgen.