Antrag - 10/SVV/0969

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 27.02.2006 in der Weise zu ändern, dass folgende Werbeanlagen erlaubnisfrei möglich sind:

 

1.      Pro Ladeneinheit sollen 2 Verkaufsauslagen/Warenpräsentationen im Kleinpflasterbereich zur Häuserfront erlaubnisfrei möglich sein (für Blumengeschäfte gilt eine besondere Regelung)

2.      Pro Ladeneinheit soll ein Fahrradständer mit  Werbeanlage (Gesamtgröße: max. Höhe 1,50 m, Breite 0,90 m) möglich sein; dabei darf die Werbeanlage daran eine maximale Größe von 1 m² (Vor- und Rückseite zusammen) haben.

 

Der Bereich des Großpflasters/Granitplatten ist völlig frei zu halten.

 

 

 

gez. Michael Schröder

Fraktionsvorsitzender

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

In den letzten Monaten hat es sehr intensive Kritik in der Öffentlichkeit gegeben hinsichtlich der übertriebenen Aufstellung von Werbeträgern aller Art in der Brandenburger Straße. Vorrangig bezog sich diese Kritik auf die Häufung von Plakataufstellern in den Kreuzungsbereichen.

Die Werbesatzung macht allerdings keinen Unterschied zwischen Aufstellern in den Kreuzungsbereichen für weit entfernte Gewerbebetriebe und der oben definierten Werbung unmittelbar vor den Gewerbebetrieben sowohl in der Fußgängerzone wie auch in den Querstraßen.

 

Die Werbeträger sind aber zur Darstellung der Leistung vor den Betrieben erforderlich. Nach dem jetzigen Stand der Werbesatzung soll die Präsentation eines Plakates in der oben definierten Größe nur in Verbindung mit einem Fahrradständer zulässig sein. Leider ist es dem Geschäftsstraßenmanagement in jahrelanger Arbeit nicht gelungen dazu einen einsatzfähigen Fahrradaufsteller als Modell zu präsentieren.

 

Wenn die o.a. Regelung umgesetzt wird ist sichergestellt, dass die Straßen der Innenstadt, insbesondere die Fußgängerzone, einen „aufgeräumten“ Eindruck machen und kein Anlass für öffentliche Kritik mehr gegeben ist.

Trotzdem haben die Gewerbetreibenden die Möglichkeit in vernünftigen Grenzen für ihre Leistung zu werben.

Die anderen störenden Werbemittel wie Wimpel an langen Peitschenmasten, übergroße Aufsteller auf der Fahrbahn und dergleichen sind ohnehin in der jetzigen Fassung der Werbesatzung nicht erlaubt und bleiben es auch.

 

 

Loading...