Antrag - 11/SVV/0152
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion CDU/ANW
- Einreicher*:
- Fraktion CDU/ANW, Fraktion FDP
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.03.2011
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06.04.2011
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04.05.2011
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01.06.2011
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.03.2011
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13.04.2011
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27.04.2011
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11.05.2011
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25.05.2011
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
einen externen Gutachter mit der rechtlichen Überprüfung der Mitteilung der Verwaltung vom 19.01.2011 zu beauftragen.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam grundsätzlich berechtigt, Regelungen zur Wahrung der Planungshoheit in der Gemeinde zu treffen?
2. Schließt die BbgKVerf die Aufnahme einer solchen Regelung in die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam aus?
3. Werden durch die Regelung Rechte oder Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters verletzt bzw. tangiert?
4. Inwieweit kann der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen mit der Abgabe der aus der getroffenen Regelung resultierenden Stellungnahme betraut werden?
gez. M. Schröder gez. M. Engel-Fürstberger
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzende
CDU/ANW FDP
Erläuterung
Begründung:
Die Verwaltung (SB Recht und Grundstücksmanagement) hat auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 06.10.2010 die Möglichkeit der Änderung der Hauptsatzung rechtlich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Aufnahme der im Beschluss aufgeführten Regelungen in die Hauptsatzung rechtswidrig wäre. Die Verwaltung stellt insbesondere Verstöße gegen die BbgKVerf fest und befürchtet, dass Rechte des Oberbürgermeisters beeinträchtigt werden.
Weiterhin stellt die Verwaltung fest, dass die Entscheidung im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens ohnehin nur durch die Stadtverordnetenversammlung selbst, nicht jedoch durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen erfolgen könnte. Somit müsste sich die Stadtverordnetenversammlung monatlich mit ca. 90 Bauanträgen befassen.
Das Ergebnis der Prüfung ist nicht nachvollziehbar und entspricht in keiner Weise den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des BVerwG. Durch das Ergebnis der Mitteilungsvorlage werden die Rechte der Stadtverordnetenversammlung massiv verletzt.
Weiterhin hat die Verwaltung bei der Prüfung nicht beachtet, dass es sich bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen um ein Verwaltungsinternum handelt, das wegen der fehlenden Außenwirkung auch durch einen Ausschuss der Gemeinde gegenüber der Verwaltung abgegeben werden kann und dass nur wenige, genau bestimmte Geschäftsvorfälle der Bauverwaltung in diese Regelung einbezogen werden sollen.
Auch die anlässlich der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am 08.02.2011 durch das SB Recht und Grundstücksmanagement durchgeführte mündliche Erläuterung der Begründung des Ergebnisses der Überprüfung war nicht überzeugend