Beschlussvorlage - 11/SVV/0680

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2012.

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Erläuterung

Begründung:

 

Das in der Anlage der Straßenreinigungssatzung aufgeführte Straßenverzeichnis wurde in Bezug auf die Einordnung der Straßen hinsichtlich der verkehrstechnischen Bedeutung, der Reinigungsfähigkeit und der Widmung der Straße einer weiteren Differenzierung unterworfen und damit die sachgerechte und zweckmäßige Einstufung einzelner Straßen in die jeweilige Reinigungsklasse überprüft.

 

Dies führt zu einer Neueinstufung einzelner Straßenzüge bzw. Präzisierung in der Abgrenzung einzelner Straßenabschnitte.

 

Das Straßenverzeichnis wurde übersichtlicher aufgebaut. Die neue Strukturierung weist eine klare und eindeutige Zuordnung der übertragenen Reinigungspflichten gemäß  § 2 der Straßenreinigungssatzung auf.

 

Aufbauend auf die Ergebnisse der externen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Prüfung der Straßenreinigungssatzung durch das Unternehmen Econum und der bereits umgesetzten Veränderungen im Jahre 2011 sowohl in der Gebührensatzung als auch im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung ergibt sich auch 2012 die Notwendigkeit einer neuen Gebührenkalkulation.

 

Die Auswahl der Straßen beim Winterdienst erfolgte entsprechend der bisherigen Verkehrsbedeutung und Gefährlichkeit. Zur Qualitätsverbesserung und zur Reduzierung von Leerfahrten erfolgt eine einheitliche Durchführung aller in der Satzung mit Winterdienst aufgeführten Straßen.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam  bietet § 49 des Brandenburgischen Straßengesetzes BbgStrG keine ausreichende Rechtsgrundlage auf Straßen, die über keinen erkennbaren Gehweg verfügen, die Anlieger  zu winterdienstlichen Räum- und Streumaßnahmen  auf Seitenstreifen der Fahrbahn zu verpflichten.

Zu den Auswirkungen des Urteils des VG Potsdam zum Winterdienst auf Fahrbahnen hat der Landesgesetzgeber eine Änderung des Brandenburgischen Straßengesetztes  initiiert. Es wird erwartet, dass hier eine andere Regelung getroffen wird und weitreichendere Übertragungsmöglichkeiten des Winterdienstes auf die Anlieger für die Kommunen in Brandenburg geschaffen wird, wie dies in anderen Bundesländern regelmäßig der Fall ist.

Wann die Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes vollzogen wird ist zum Jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Sollte dies aber bis zum 31.12.2011 erfolgen, muss die Satzung 2012 entsprechend angepasst werden.

Bis dahin bleibt  allein die Gemeinde bzw. die Stadt nach § 49 a BbgStrG im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auf Straßen ohne Gehwegen zum Winterdienst  verpflichtet.

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Auf Grund der Veränderungen im Straßenverzeichnis ergibt sich die Notwendigkeit einer neuen Gebührenkalkulation.

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Anlagen

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