Antrag - 02/SVV/0244

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Stadtverordnete in Aufsichtsräten stadtbeteiligter Unternehmen stellen sich mindestens einmal im Jahr den Fragen der Gemeindevertretung zum jeweiligen Unternehmen.

Die laut Geschäftsordnung, § 104 Abs. 4, ohnehin bestehende Unterrichtungspflicht bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung bleibt davon unberührt.

 

 

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Erläuterung

Auch die den Aufsichtsräten nicht angehörenden Fraktionen bzw. Stadtverordneten haben ein berechtigtes Interesse an Geschäftsentwicklung bzw. Problemen stadtbeteiligter Unternehmen. Eine diesbezügliche Unterrichtungspflicht besteht gemäß Geschäftsordnung, § 104 Abs. 4, gegenüber der gesamten Gemeindevertretung. Von dieser Praxis wurde bisher in Potsdam nur sehr zögerlich, wenn überhaupt Gebrauch gemacht. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Auseinandersetzungen um das Ausschreibungsverfahren für Straßenbahnneuinvestitionen durch die ViP oder die Problematik der PTM.

 

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