Beschlussvorlage - 02/SVV/0016
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Ausschuss Gesundheit/Soziales
- Einreicher*:
- FB 30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Vorberatung
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23.01.2002
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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03.04.2002
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24.04.2002
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15.05.2002
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.03.2002
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10.04.2002
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08.05.2002
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05.06.2002
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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27.02.2002
|
Erläuterung
Aufgrund
des Beschlusses der SVV - 01/SVV/0915 vom 05.12.2001, der notwendigen Glättung
von Wertgrenzen nach EURO-Umstellung für die Abgrenzung zu Geschäften der
laufenden Verwaltung, der Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Satzungsrecht
machte sich die Überarbeitung der Hauptsatzung erforderlich.
Anlässlich
dieser Erfordernisse wurde bei der Neufassung darauf geachtet, dass die
einzelnen Bestimmungen nach Komplexen zusammengefasst werden und in dieser
Reihenfolge sich auch der Systematik der Gemeindeordnung im Wesentlichen
anpassen.
Den
Anfang bilden die Regelungen zum Status, Hoheitsrecht und Gebiet der Stadt
einschließlich der erweiterten Bestimmungen zu den Ortsteilen und Ortsbeiräten
(§§ 1 - 4).
Danach
folgen die Rechte der Einwohner, Gleichstellungs- und weitere Beauftragte
einschließlich der Regelungen zum Ausländerbeirat (§§ 5 - 10).
Es folgt
die Stadtverordnetenversammlung als höchstes Vertretungsorgan mit ihren Rechten
und Pflichten, gefolgt von den Ausschüssen bis hin zur Teilnahme von
Verwaltungskräften an den Sitzungen (§§ 11 - 16). Daran schließen sich die
Bestimmungen für den Oberbürgermeister an (§§ 17, 18).
Den
Abschluss bilden Bekanntmachungen, öffentliche Zustellungen und das
In-Kraft-Treten (§§ 19 - 21).
Soweit
als möglich wurden in der bisher geltenden Hauptsatzung bestehende Regelungen
übernommen. Diese erscheinen jetzt jedoch in der geänderten Reihenfolge. Eine
Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen wird in der Begründung daher
nicht möglich sein, um diese textlich nicht zu überfrachten. Die übernommenen
Regelungen oder auch Hinweise werden jeweils gekennzeichnet mit dem
Klammerzusatz (alt § ...).
Zu den
einzelnen Paragraphen ist Folgendes anzumerken:
§ 1 entspricht inhaltlich (alt § 1)
einem Teil der bisherigen Vorschrift.
Ergänzt
wurde die Rechtsstellung als kreisfreie Stadt. Diese Ergänzung entspricht dem
Muster-Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes (Heft 12/1998, S. 392 ff.).
§ 2 bleibt im Wesentlichen
unverändert (alt § 2), lediglich "Dienstsiegel" wird einheitlich als
Begriff verwendet.
§ 3 beschreibt die Stadtgebiete und
Ortsteile und ihre Unterscheidungsmerkmale, konkretisiert insoweit die
bisherige Regelung (alt § 1). Die Aufzählung in Abs. 1 kann bei Bedarf auch
ergänzt werden.
§ 4 war neu einzufügen gemäß § 54
Abs. 1 und 2 GO aufgrund des Beschlusses 01/SVV /0915, weil mit dem Eingemeindungsvertrag
Grube ein Ortsbeirat nicht vorgesehen war. Darüber hinaus ist in der HS nach §
54 Abs. 1 GO Näheres über die Bildung von Ortsteilen zu regeln. Dies ist durch
die Neufassung der GO durch Gesetz vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30) erforderlich
geworden.
Die
Absätze 3 und 4 können auch entfallen, wenn eine solche Regelung nicht
getroffen werden soll.
§ 5 Die Einwohner sind in der GO vor
der Gemeindevertretung eingeordnet. Dementsprechend wurden in § 5 die
bisherigen Bestimmungen übernommen (alt § 15) und etwas konkretisiert.
Um § 16
Abs. 3 GO besser gerecht zu werden, ist durch Abs. 2 näher bestimmt, wo und
wann die Unterlagen einzusehen sind. Die Frist von 1 Stunde vor der Sitzung
könnte noch geändert werden.
§ 6 blieb unverändert (alt § 17).
§ 7 (alt § 10) ist bis auf geringfügige
Veränderungen beibehalten, die weibliche und männliche Form wurde durchgehend
eingesetzt. Leicht geändert ist die Formulierung zur Dienstordnung, um hier
auch hinsichtlich notwendig werdender Änderungen flexibler zu sein.
Die
Bestimmungen zu den weiteren Beauftragten schließen sich hier an, § 8 (alt § 11) und zum Ausländerbeirat § 9 (alt
§ 12).
Beim
Ausländerbeirat war ein Widerspruch zwischen einerseits Verhältniswahl aber
andererseits Personenwahl vorhanden. Soweit letztere mit dem von der Stadt
bisher gewollten Verfahren übereinstimmt, wurde die Verhältniswahl gestrichen
und zur besseren Information der Wähler eine Erweiterung für die Angaben auf
den Stimmzetteln vorgenommen.
Eine
Einschränkung sollte lediglich hinsichtlich der Wählbarkeit von Ausländern in
Bezug auf die vom Gesetz nicht berechtigten und von Abschiebung betroffenen
Personen beschränkt bleiben. Hierzu wurde Abs. 6 in § 9 (alt 12) eingefügt. Der
übrige Text bleibt erhalten. Hinzugefügt wurde weiterhin Abs. 10 mit der gem. §
30 GO möglichen Entschädigungsregelung, da diese nicht mehr in der
Entschädigungssatzung verbleiben konnte.
§ 10 (alt § 3) Die Formulierung in Abs. 3 war entsprechend einer
Entscheidung des OVG Brandenburg vom 26.10.2000 (in Mitteilungen des Städte-
und Gemeindebundes 12/2000, S. 547 ff. veröffentlicht) zu ändern.
Mit der
bisherigen Regelung konnte verstanden werden, dass alle diesen Gruppen
entsprechenden Angelegenheiten ohne nähere Prüfung für Ausnahmen als nicht
öffentlich gelten. Es ist jedoch möglich, dass bestimmte Angelegenheiten, die
auch z.B. Einzelpersonalsachen sind - wie die Wahl der Beigeordneten, Bestellung
von Vertretern in Gremien o.ä. - in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind.
Durch das dem bisherigen Satz vorgesetzte "Sofern" in Abs. 3 Satz 2
wird diesem Anliegen korrekter entsprochen.
§ 11 (alt § 4) ist übernommen worden,
lediglich bei den Währungsangaben wurden die DM-Beträge weggelassen und die
EURO-Beträge verändert.
Abs. 1
könnte ganz entfallen, da das in der GO ebenso enthalten ist.
§ 12 (alt § 5) ist ebenso hinsichtlich
der Währungsangaben korrigiert und der Einleitungssatz in Abs. 2 berichtigt auf
die Abgrenzung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Dies entspricht mit
der jetzigen Form dem Muster für eine HS, das vom Städte- und Gemeindebund
entworfen war.
§ 13 (alt § 7) wurde lediglich in Abs.
4 etwas modifiziert und damit dem Anliegen des § 38 Abs. 3 GO näher
entsprochen. Die Formulierung ist ebenfalls dem Vorschlag des Musters vom
Städte- und Gemeindebund entnommen.
§ 14 (alt § 8) In Abs. 1 wurden die
Rechtsgrundlagen für den JHA um die zutreffenden landesrechtlichen Vorschriften
erweitert und die Ergänzung zu den Entschädigungsregelungen für die
Ausschussmitglieder vorgenommen.
§ 15 (alt § 9) Die Ergänzung in Abs. 3
dient lediglich der Klarstellung (Satzteil ab "soweit").
Abs. 4
wurde textlich dem jetzigen § 10 Abs. 3 angepasst.
§ 16 (alt § 14) blieb bis auf
den Versuch eines zusammenfassenden Wortes für alle Mitarbeiter -
"Verwaltungskräfte" - unverändert. Es kann auch noch ein anderer
allgemeiner Begriff gefunden werden.
§ 17 (alt § 13) Hier war die Reihenfolge
der Vertretung konkret nach Geschäftsbereichen zu bezeichnen, um für die
Allgemeinheit nachvollziehbar die Vertretungsregelung zu gestalten. Die
Einwohner wissen in der Regel nicht, wer länger im Dienst ist, doch die
Geschäftsbereiche sind konkret bestimmt. Anstelle der Bezeichnung I, II, IV
können auch die textlichen Bezeichnungen gewählt werden. Das würde jedoch bei
Änderungen der Bezeichnung die Änderung der HS erfordern.
§ 18 (alt § 6) blieb inhaltlich
unverändert.
§ 19 (alt § 18) wurde in Abs. 1 und 2
entsprechend den schärferen Anforderungen der Entwicklung in der Rechtsprechung
(u.a. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.05.2001) neu strukturiert, indem
insbesondere das Organ genau zitiert wird und die Voraussetzung für das
In-Kraft-Treten von Ortsrecht aufgezeigt ist.
Da
Ortsrecht nicht nur Satzungen und Verordnungen sind, wurde die allgemeinere
Formulierung, wie sie sich aus der BekanntmachungsVO ergibt (§ 1), eingesetzt.
Ergänzt
wurde in Abs. 3 die Konkretisierung nach Baugesetzbuch.
Im
Übrigen blieb der Inhalt unverändert bis auf Abs. 7, der die Bedingungen für
Bekanntmachungen für nicht öffentliche Angelegenheiten angepasst an § 10 Abs. 3
formuliert.
§ 20 (alt § 19) ist unverändert.
§ 21 regelt das In-Kraft-Treten.
Die Anlagen
1 und 2 müssen als Bestandteil der Satzung Beschlussinhalt sein.
Die
Regelung zum AIG sollte entfallen, da die gesetzlichen Vorschriften durchaus
ausreichend sind, während der alte § 16 die Regelung nur fragmentarisch
darstellt. Ansonsten müsste Akteneinsicht noch umfangreicher wiedergegeben
werden.
30.1-11-39-01 16.04.02
Frau
Calek, 1532
02
über I/01
Neufassung
der Hauptsatzung DS 02/SVV/0016
Einarbeitung
der Änderungen aus dem Hauptausschuss v. 27.02.02 sowie der Hinweise des Ministerium des Innern vom 27.03.2002
Nach der
Sitzung des Hauptausschusses vom 27.02.02 hatte am 05.03.02 beim MI eine
Rücksprache zu dem vorliegenden Entwurf der Hauptsatzung (HS) stattgefunden.
Hierzu ist mit Schreiben vom 27.03.02 die schriftliche Stellungnahme des MI den
Mitgliedern des Hauptausschusses am 03.04.02 zugeleitet worden.
Im
folgenden werden die bisherigen Änderungsvorschläge zusammengefasst dargestellt
mit Vorschlägen, wie die vom MI gegebenen Hinweise in die HS eingearbeitet
werden sollten.
In
chronologischer Reihenfolge werden die Änderungen für die Beschlussempfehlung
an die SVV zusammengefasst und jeweils mit einem Kürzel versehen, das den
Ursprung der Änderung deutlich machen soll.
Die
Angaben zu den Pagragraphen beziehen sich auf die Vorlage 02/SVV/0016.
HA - steht für die
Änderungsempfehlung aus der Sitzung des Hauptausschusses vom 27.02.02, soweit
diese nicht aufgrund der Hinweise des MI vom 27.03.02 nochmals abzuändern sind.
ÄA - steht für den Änderungsantrag der PDS
vom 06.03.02 zur DS/02/SVV/0016
MI - steht für Änderungen, die aufgrund der Hinweise des MI
in die Hauptsatzung eingefügt werden sollten.
Soweit
erforderlich, wird zu den jeweiligen Änderungstexten eine Erläuterung als
Begründung angefügt.
MI -
§ 1 Abs. 3: Am Schluss des Satzes sollte es heißen.... innerhalb der Stadtgrenze.
(nicht
Kreisgrenzen; „einschließlich ihrer Ortsteile" soll entfallen)
MI - § 2 Abs. 4: Die
Umschrift auf dem Dienstsiegel, ob es „Landeshauptstadt Potsdam" oder
„Stadt Potsdam" heißt, ist noch nicht geklärt. Die bisherige Regelung
„Stadt Potsdam" soll zunächst bleiben.
HA -
§ 3 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
HA -
§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird durch Einfügung ergänzt ...... für die
Dauer der Wahlperiode der
Stadtverordnetenversammlung gewählt.
MI -
§ 4 Abs. 3 - Durch Wegfall des § 3 Abs. 3 macht dieser Absatz keinen
Sinn mehr und ist
ersatzlos zu streichen.
Der
verbleibende Absatz 4 wird Absatz 3.
MI -
§ 5 Abs. 1 - Die Gesetzesstelle soll konkret zitiert werden mit ... des §
16 Abs. 3 GO hat ..... (der Abs. 1 wäre aber auch
ganz entbehrlich)
HA -
§ 5 Abs. 2 - Die Frist zur Akteneinsicht muss aus organisatorischen
Gründen geändert werden, so dass es am Schluss des Satzes
heißt: .... spätestens jedoch bis einen Tag vor Sitzungsbeginn.
MI -
§ 6 ist insgesamt überarbeitungsbedürftig.
Die textliche Formulierung der Abs. 2 und 3 ist
missverständlich auszulegen. Um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass
die gesetzliche Zuständigkeit aus § 21 GO auf den Ausschuss für Eingaben und
Beschwerden übertragen wurde, jedoch „ 21 GO vollinhaltlich gilt, sollte § 6
neu formuliert werden wie folgt:
§
6 Petitionsrecht
(1) Jeder
hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und
Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Stadtverordnetenversammlung
oder den/die Oberbürgermeister/in zu wenden.
(2) Soweit
eine Eingabe im Sinne von Absatz 1 an die Stadtverordnetenversammlung gerichtet
ist, muss sie diese selber bescheiden. Die Vorbereitung für die Bescheidung
trifft der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.
(3) Die
Stadtverordnetenversammlung kann den Oberbürgermeister beauftragen, die
Petition zu bearbeiten und ihr einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
(4) Der/Die
Einreicher/in ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den
Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht
möglich, erhält er/sie eine Zwischennachricht.
Die
Einzelheiten zum Verfahren zwischen SVV bzw. Eingaben- und Beschwerde-Ausschuss
und Verwaltung können, soweit sie noch für erforderlich gehalten werden, in der
Geschäftsordnung der SVV geregelt werden.
Es
dürfte jedoch durchaus ausreichend sein, wenn z.B. der Auftrag an die
Verwaltung zu einer Stellungnahme oder einem Entscheidungsvorschlag gegeben
wird, diesen Auftrag mit einer Frist zu versehen.
Mit
der Neufassung der Absätze 1 bis 4 hält sich der Text jetzt korrekt an § 21 GO
und die Formulierungen hierzu aus dem Kurzkommentar zur GO.
ÄA
- MI § 7 Akteneinsicht als zusätzliche Bestimmung
Das
Innenministerium hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass Regelungen zum
Akteneinsichtsrecht nicht Bestandteil einer Hauptsatzung sein dürften. Die
Einfügung einer solchen Bestimmung in die Hauptsatzung könnte trotz der mit dem
PDS-Antrag modifizierten Formulierung zu einer Beanstandung führen. Das Risiko,
die gültige Inkraftsetzung der Hauptsatzung u.U. daran scheitern zu lassen, ist
nicht verhältnismäßig. Es wäre angemessen, diese Vorschrift zunächst aus der
Hauptsatzung herauszulassen, um dem MI eine beanstandungsfreie Hauptsatzung
vorlegen zu können. Die Rechtsfrage soll jedoch abschließend mit dem MI geklärt
werden, um dann die Möglichkeit für eine nachträgliche Aufnahme in die
Hauptsatzung zu schaffen.
Wegen der
Bedenken des MI war seitens der Verwaltung in der Vorlage zur neuen
Hauptsatzung die Vorschrift zum Akteneinsichtsrecht weggelassen worden.
Da auch
der nach der Sitzung des Hauptausschusses v. 27.02.02 angestrebte Kompromiss
nach wie vor umstritten ist, sollte eine zunächst von der Hauptsatzung
unabhängige Klärung herbeigeführt werden.
§ 7
Gleichberechtigung von Mann und Frau
HA - §
7 Abs. 2 schlug vor, den letzten Satz nicht als Kann-Bestimmung zu
bezeichnen: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt eine
Dienstordnung .... . Dagegen richten sich jedoch die Bedenken des MI.
MI - §
7 Abs. 2 letzter Satz wird der Begriff „Dienstordnung" als zu ungenau
bezeichnet und darauf hingewiesen, dass durch die direkte Unterstellung der/des
Gleichstellungsbeauftragten zum Oberbürgermeister die durch den Hauptausschuss
gewählte Formulierung nicht korrekt sei.
Durch §
37 Abs. 3 GO ist die Möglichkeit gegeben, dass sich die
Stadtverordnetenversammlung Entscheidungen vorbehält, die gem. § 63 Abs. 1
Buchst. a GO Angelegenheiten des Oberbürgermeisters sind. Zuständig für die
Aufgabenzuweisung für die/den Gleichstellungsbeauftragte/n ist der OB, soweit die
Aufgaben nicht bereits gesetzlich bestimmt sind.
Der
letzte Satz in Abs. 2 könnte daher lauten:
Die
Stadtverordnetenversammlung behält sich vor, auf Vorschlag des
Oberbürgermeisters über die Aufgaben und Befugnisse der/des
Gleichstellungsbeauftragten für die Landeshauptstadt Potsdam zu beschließen.
Inhaltlich
entspricht die bisherige „Dienstordnung" dieser Aufgabenbeschreibung.
HA - MI zu
§ 9 Ausländerbeirat
In Abs. 3
dritter Stabstrich soll für die Gestaltung der Stimmzettel auf alphabetische
Anordnung der Familienname verzichtet werden, jedoch die Angabe der Staatsangehörigkeit
Priorität haben.
Der Text
für den dritten Stabstrich lautet dann:
- Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten
entsprechend den Wahlvorschlägen nach der Staatsangehörigkeit geordnet und mit
Angaben zum Familien- und Vornamen sowie des/der Berufes/Tätigkeit versehen.
Die Absätze
4, 5 und 6 mit den Angaben zum Kreis der Wahlberechtigten und
Nichtwahlberechtigten soll vervollständigt werden in Bezug auf die gesetzlichen
Beschränkungen.
Zu Abs. 4
fehlen noch Angaben, welche Personen nicht wahlberechtigt sind.
Nach Abs.
4 sollte besser ein neuer Abs. 5 eingefügt werden:
(5) Nicht
wahlberechtigt sind Ausländer,
1. die zugleich
Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind,
2. auf die das
Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet.
Der
jetzige Abs. 5 wird Abs. 6, der sich nicht ändert.
HA -
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 in der vom Hauptausschuss am 27.02.02
empfohlenen Fassung:
(7) Nicht
wählbar sind Ausländer gemäß § 2 Abs. 1 AuslG.
Der Abs. 7 wird Abs.
8 und bleibt unverändert.
HA -
Abs. 8 wird Abs. 9 und erhält die vom HA vorgeschlagene Fassung mit der
Änderung des Satz 2:
Der/Die Vorsitzende
oder ein/eine von ihm/ihr Beauftragte/r .....
Abs.
9 wird Abs. 10 und
bleibt unverändert.
MI -
Der bisherige Abs. 10 mit der Regelung des pauschalen Aufwendungsersatz
wird als rechtswidrig kritisiert.
Die
von der Stadtverordnetenversammlung gewünschte Regelung ist in dieser Form
weder durch die GO noch durch die KommAEV gedeckt.
Nach
§ 30 GO haben ehrenamtlich tätige Personen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich
entstandenen Auslagen und des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles. Eine
Pauschalabgeltung, wie sie bisher gehandhabt wurde, trifft hier nicht zu.
Dieses
Problem wurde bei der Neufassung der Entschädigungssatzung, die sich gemäß
KommAEV zudem nur auf § 37 Abs. 4 GO stützt, bereits deutlich gemacht.
Um
auch hier eine Beanstandung der neuen Hauptsatzung durch das MI nicht auszulösen,
sollte auf die Regelung mit der HS zunächst verzichtet werden.
Als
Ersatz hierfür wird die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung lediglich bis
zum Ende der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode vorgeschlagen durch einen
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Hierzu wird der am 23.01.02 in der
Stadtverordnetenversammlung gefasste Beschluss 02/SVV/0062 entsprechend zu
ändern sein.
Unabhängig
davon wird in Abstimmung mit dem MI nach einer dauerhaften Lösung auch für die
Zukunft gesucht.
MI - § 10 Abs. 2 soll das Zitat zu § 19 ergänzt werden: § 19 Abs. 5
dieser Satzung.
§ 10 Abs. 3 ist lediglich redaktionell zu
ändern, indem es am Anfang richtig heißen muss: Die Sitzungen der
(Stadtverordnetenversammlung, nicht Tagungen) ..... und bei der Aufzählung der
Gruppen von Angelegenheiten muss es in Ziff. 1. heißen:
1. Einzelpersonal- und Disziplinarangelegenheiten
MI -
2. Vergaben
sollen nicht in die Gruppenaufzählung aufgenommen werden, da die Behandlung in
öffentlicher Sitzung die Regel ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an
Vergaben in Freie Trägerschaft ist hier besonders bedeutsam. Wenn eine Vergabe
dennoch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, muss das durch
Beschluss gesondert entschieden werden.
HA - § 11 Abs. 4 zweiter Unterabschnitt hat der
Hauptausschuss in der Sitzung am 27.02.02 wie folgt vorgeschlagen:
Hat
das Rechnungsprüfungsamt gegen eine Vergabe Bedenken, ist ihm die Mög- lichkeit
einer Erörterung im Hauptausschuss einzuräumen.
HA - § 12 Abs. 2
MI - wurde am
27.02.02 im Hauptausschuss behandelt und vom MI mit klarstellenden Be- richtigungen nunmehr vorgeschlagen:
(2) Als Geschäft der laufenden
Verwaltung gelten insbesondere Verträge, die im Einzelfall 100.000 Euro nicht
übersteigen oder dass sich die Vertragsleistung nach feststehenden Beträgen,
Beiträgen oder Gebühren bemisst.
MI - § 13 Abs. 2 Satz 2 soll entfallen, da er zu
unbestimmt ist und die Ladungsfrist die Geschäftsordnung der
Stadtverordnetenversammlung konkret enthält.
Der Satz „Die Einladung zu den Sitzungen sind ihr/ihm
rechtzeitig zuzuleiten.", sollte gestrichen werden.
Abs. 5 wäre entbehrlich, da die Regelung aus § 36 Abs. 3 GO nur wiedergegeben
wird.
MI - § 14 Abs. 2 wurde die Entschädigungsregelung
beanstandet. Daraufhin wurde seitens der Verwaltung dem MI ein neuer
Formulierungsvorschlag unterbreitet, der jetzt seitens des MI anerkannt wird
unter dem Zusatz, dass es „Sitzungsgeld" anstatt „pauschaler Auslagenersatz"
heißen soll.
§ 14 Abs. 2 sollte daher lauten:
(2) Die Entschädigung für
Mitglieder im Jugendhilfeausschuss, die zugleich Stadtverordnete sind, richtet
sich nach der Entschädigungssatzung. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die
ehrenamtlich tätig und nicht Stadtverordnete sind, erhalten für den Aufwand zur
Teilnahme an den Sitzungen des Beirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro je
Sitzung.
HA - § 14 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt es
bei dem Vorschlag des Hauptausschusses, dass das Los der/die Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung zu ziehen hat.
MI - § 14 Abs. 5 - wird auf die Übernahme des Textes
aus § 10 Abs. 3 hingewiesen, da sonst der Ausschluss der Öffentlichkeit ohne
Prüfung des Einzelfalles ausgelegt werden könnte.
§ 14 Abs. 5 sollte daher lauten:
(5) Für den Ausschluss der
Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen gelten die in § 10 Abs. 3 benannten
Voraussetzungen.
§ 14 Abs. 6 Satz 2 ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen, so dass der
Satz nunmehr lauten soll:
Das Verfahren in den
Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.
HA - § 16 Abs. 4 soll so wie vom Hauptausschuss
vorgeschlagen ergänzt werden durch den angehängten Halbsatz: ....,
ausgenommen die Teilnahme des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.
HA - § 17 Abs. 2 die Vertreter des Oberbürgermeisters
werden mit den Titeln der Geschäftsbereiche aufgeführt:
- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich Zentrale
Steuerung und Service
- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich Bildung,
Kultur und Sport
- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich
Stadtentwicklung und Bauen
MI - § 19 Abs. 3 Satz 3 betrifft Bekanntmachungen von
Plänen, Karten usw. zu Satzungen.
Hier wird auf die geänderte in der Bekanntmachungsverordnung
vom 01.12.2000, § 2 Abs. 1, enthaltene Regelung verwiesen, dass die Auslegung
jetzt zu den „öffentlichen Sprechzeiten" erfolgen soll, d.h. nicht mehr zu
den „Dienststunden".
§
19 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz soll daher lauten:
,
dass sie an genau bezeichneter Stelle der Stadtverwaltung zu jedermanns
Einsicht während
der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden.
HA - § 20 Abs. 1 und 2 wurde der Ort der Anbringung
des Aushangkastens korrigiert, da sich dieser jetzt außen rechts neben dem
Haupteingang Friedrich-Ebert-Str. 79/81 befindet. Die Regelung wurde ansonsten
- wie bisher in der Hauptsatzung enthalten - belassen.
MI - § 20
wäre nach Ansicht des MI auch ganz entbehrlich.
Die
Beibehaltung der Regelung wäre jedoch nicht rechtswidrig.
MI - § 21 - In-Kraft-Treten
Auf das „Außer-Kraft-Treten" der bisherigen Satzung
soll verzichtet werden.
Mit der Inkraftsetzung der neuen Hauptsatzung tritt
automatisch die alte Hauptsatzung außer Kraft. Die Angabe der alten
Bekanntmachung ist nicht erforderlich.