Beschlussvorlage - 02/SVV/0016

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Beschlussvorschlag

Neufassung der "Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam" einschließlich mit den Anlagen 1und 2 im vollen Wortlaut gemäß beiliegendem Volltext.

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Erläuterung

Aufgrund des Beschlusses der SVV - 01/SVV/0915 vom 05.12.2001, der notwendigen Glättung von Wertgrenzen nach EURO-Umstellung für die Abgrenzung zu Geschäften der laufenden Verwaltung, der Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Satzungsrecht machte sich die Überarbeitung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Anlässlich dieser Erfordernisse wurde bei der Neufassung darauf geachtet, dass die einzelnen Bestimmungen nach Komplexen zusammengefasst werden und in dieser Reihenfolge sich auch der Systematik der Gemeindeordnung im Wesentlichen anpassen.

 

Den Anfang bilden die Regelungen zum Status, Hoheitsrecht und Gebiet der Stadt einschließlich der erweiterten Bestimmungen zu den Ortsteilen und Ortsbeiräten (§§ 1 - 4).

Danach folgen die Rechte der Einwohner, Gleichstellungs- und weitere Beauftragte einschließlich der Regelungen zum Ausländerbeirat (§§ 5 - 10).

Es folgt die Stadtverordnetenversammlung als höchstes Vertretungsorgan mit ihren Rechten und Pflichten, gefolgt von den Ausschüssen bis hin zur Teilnahme von Verwaltungskräften an den Sitzungen (§§ 11 - 16). Daran schließen sich die Bestimmungen für den Oberbürgermeister an (§§ 17, 18).

Den Abschluss bilden Bekanntmachungen, öffentliche Zustellungen und das In-Kraft-Treten (§§ 19 - 21).

 

Soweit als möglich wurden in der bisher geltenden Hauptsatzung bestehende Regelungen übernommen. Diese erscheinen jetzt jedoch in der geänderten Reihenfolge. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Bestimmungen wird in der Begründung daher nicht möglich sein, um diese textlich nicht zu überfrachten. Die übernommenen Regelungen oder auch Hinweise werden jeweils gekennzeichnet mit dem Klammerzusatz (alt § ...).

 

Zu den einzelnen Paragraphen ist Folgendes anzumerken:

 

§ 1   entspricht inhaltlich (alt § 1) einem Teil der bisherigen Vorschrift.

Ergänzt wurde die Rechtsstellung als kreisfreie Stadt. Diese Ergänzung entspricht dem Muster-Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes (Heft 12/1998, S. 392 ff.).

 

§ 2   bleibt im Wesentlichen unverändert (alt § 2), lediglich "Dienstsiegel" wird einheitlich als Begriff verwendet.

 

§ 3   beschreibt die Stadtgebiete und Ortsteile und ihre Unterscheidungsmerkmale, konkretisiert insoweit die bisherige Regelung (alt § 1). Die Aufzählung in Abs. 1 kann bei Bedarf auch ergänzt werden.

 

§ 4   war neu einzufügen gemäß § 54 Abs. 1 und 2 GO aufgrund des Beschlusses    01/SVV /0915, weil mit dem Eingemeindungsvertrag Grube ein Ortsbeirat nicht vorgesehen war. Darüber hinaus ist in der HS nach § 54 Abs. 1 GO Näheres über die Bildung von Ortsteilen zu regeln. Dies ist durch die Neufassung der GO durch Gesetz vom 13.03.2001 (GVBl. I S. 30) erforderlich geworden.

Die Absätze 3 und 4 können auch entfallen, wenn eine solche Regelung nicht getroffen werden soll.

 

§ 5   Die Einwohner sind in der GO vor der Gemeindevertretung eingeordnet. Dementsprechend wurden in § 5 die bisherigen Bestimmungen übernommen (alt § 15) und etwas konkretisiert.

Um § 16 Abs. 3 GO besser gerecht zu werden, ist durch Abs. 2 näher bestimmt, wo und wann die Unterlagen einzusehen sind. Die Frist von 1 Stunde vor der Sitzung könnte noch geändert werden.

 

§ 6   blieb unverändert (alt § 17).

 

§ 7  (alt § 10) ist bis auf geringfügige Veränderungen beibehalten, die weibliche und männliche Form wurde durchgehend eingesetzt. Leicht geändert ist die Formulierung zur Dienstordnung, um hier auch hinsichtlich notwendig werdender Änderungen flexibler zu sein.

 

Die Bestimmungen zu den weiteren Beauftragten schließen sich hier an, § 8 (alt  § 11) und zum Ausländerbeirat § 9 (alt § 12).

Beim Ausländerbeirat war ein Widerspruch zwischen einerseits Verhältniswahl aber andererseits Personenwahl vorhanden. Soweit letztere mit dem von der Stadt bisher gewollten Verfahren übereinstimmt, wurde die Verhältniswahl gestrichen und zur besseren Information der Wähler eine Erweiterung für die Angaben auf den Stimmzetteln vorgenommen.

 

Eine Einschränkung sollte lediglich hinsichtlich der Wählbarkeit von Ausländern in Bezug auf die vom Gesetz nicht berechtigten und von Abschiebung betroffenen Personen beschränkt bleiben. Hierzu wurde Abs. 6 in § 9 (alt 12) eingefügt. Der übrige Text bleibt erhalten. Hinzugefügt wurde weiterhin Abs. 10 mit der gem. § 30 GO möglichen Entschädigungsregelung, da diese nicht mehr in der Entschädigungssatzung verbleiben konnte.

 

§ 10   (alt § 3) Die Formulierung in Abs. 3 war entsprechend einer Entscheidung des OVG Brandenburg vom 26.10.2000 (in Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes 12/2000, S. 547 ff. veröffentlicht) zu ändern.

Mit der bisherigen Regelung konnte verstanden werden, dass alle diesen Gruppen entsprechenden Angelegenheiten ohne nähere Prüfung für Ausnahmen als nicht öffentlich gelten. Es ist jedoch möglich, dass bestimmte Angelegenheiten, die auch z.B. Einzelpersonalsachen sind - wie die Wahl der Beigeordneten, Bestellung von Vertretern in Gremien o.ä. - in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Durch das dem bisherigen Satz vorgesetzte "Sofern" in Abs. 3 Satz 2 wird diesem Anliegen korrekter entsprochen.

 

§ 11   (alt § 4) ist übernommen worden, lediglich bei den Währungsangaben wurden die DM-Beträge weggelassen und die EURO-Beträge verändert.

Abs. 1 könnte ganz entfallen, da das in der GO ebenso enthalten ist.

 

§ 12   (alt § 5) ist ebenso hinsichtlich der Währungsangaben korrigiert und der Einleitungssatz in Abs. 2 berichtigt auf die Abgrenzung zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Dies entspricht mit der jetzigen Form dem Muster für eine HS, das vom Städte- und Gemeindebund entworfen war.

 

§ 13   (alt § 7) wurde lediglich in Abs. 4 etwas modifiziert und damit dem Anliegen des § 38 Abs. 3 GO näher entsprochen. Die Formulierung ist ebenfalls dem Vorschlag des Musters vom Städte- und Gemeindebund entnommen.

 

§ 14   (alt § 8) In Abs. 1 wurden die Rechtsgrundlagen für den JHA um die zutreffenden landesrechtlichen Vorschriften erweitert und die Ergänzung zu den Entschädigungsregelungen für die Ausschussmitglieder vorgenommen.

 

§ 15   (alt § 9) Die Ergänzung in Abs. 3 dient lediglich der Klarstellung (Satzteil ab "soweit").

Abs. 4 wurde textlich dem jetzigen § 10 Abs. 3 angepasst.

 

§ 16    (alt § 14) blieb bis auf den Versuch eines zusammenfassenden Wortes für alle Mitarbeiter - "Verwaltungskräfte" - unverändert. Es kann auch noch ein anderer allgemeiner Begriff gefunden werden.

 

§ 17   (alt § 13) Hier war die Reihenfolge der Vertretung konkret nach Geschäftsbereichen zu bezeichnen, um für die Allgemeinheit nachvollziehbar die Vertretungsregelung zu gestalten. Die Einwohner wissen in der Regel nicht, wer länger im Dienst ist, doch die Geschäftsbereiche sind konkret bestimmt. Anstelle der Bezeichnung I, II, IV können auch die textlichen Bezeichnungen gewählt werden. Das würde jedoch bei Änderungen der Bezeichnung die Änderung der HS erfordern.

 

§ 18   (alt § 6) blieb inhaltlich unverändert.

 

§ 19   (alt § 18) wurde in Abs. 1 und 2 entsprechend den schärferen Anforderungen der Entwicklung in der Rechtsprechung (u.a. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.05.2001) neu strukturiert, indem insbesondere das Organ genau zitiert wird und die Voraussetzung für das In-Kraft-Treten von Ortsrecht aufgezeigt ist.

 

Da Ortsrecht nicht nur Satzungen und Verordnungen sind, wurde die allgemeinere Formulierung, wie sie sich aus der BekanntmachungsVO ergibt (§ 1), eingesetzt.

Ergänzt wurde in Abs. 3 die Konkretisierung nach Baugesetzbuch.

Im Übrigen blieb der Inhalt unverändert bis auf Abs. 7, der die Bedingungen für Bekanntmachungen für nicht öffentliche Angelegenheiten angepasst an § 10 Abs. 3 formuliert.

 

§ 20   (alt § 19) ist unverändert.

 

§ 21   regelt das In-Kraft-Treten.

 

Die Anlagen 1 und 2 müssen als Bestandteil der Satzung Beschlussinhalt sein.

 

Die Regelung zum AIG sollte entfallen, da die gesetzlichen Vorschriften durchaus ausreichend sind, während der alte § 16 die Regelung nur fragmentarisch darstellt. Ansonsten müsste Akteneinsicht noch umfangreicher wiedergegeben werden.

 

 

 

 

 

30.1-11-39-01                        16.04.02

Frau Calek, 1532

 

 

 

 

02

 

über I/01

 

 

 

 

Neufassung der Hauptsatzung DS 02/SVV/0016

Einarbeitung der Änderungen aus dem Hauptausschuss v. 27.02.02  sowie der Hinweise des Ministerium des Innern vom 27.03.2002

 

 

Nach der Sitzung des Hauptausschusses vom 27.02.02 hatte am 05.03.02 beim MI eine Rücksprache zu dem vorliegenden Entwurf der Hauptsatzung (HS) stattgefunden. Hierzu ist mit Schreiben vom 27.03.02 die schriftliche Stellungnahme des MI den Mitgliedern des Hauptausschusses am 03.04.02 zugeleitet worden.

 

Im folgenden werden die bisherigen Änderungsvorschläge zusammengefasst dargestellt mit Vorschlägen, wie die vom MI gegebenen Hinweise in die HS eingearbeitet werden sollten.

In chronologischer Reihenfolge werden die Änderungen für die Beschlussempfehlung an die SVV zusammengefasst und jeweils mit einem Kürzel versehen, das den Ursprung der Änderung deutlich machen soll.

Die Angaben zu den Pagragraphen beziehen sich auf die Vorlage 02/SVV/0016.

 

HA - steht für die Änderungsempfehlung aus der Sitzung des Hauptausschusses vom 27.02.02, soweit diese nicht aufgrund der Hinweise des MI vom 27.03.02 nochmals abzuändern sind.

 

ÄA -  steht für den Änderungsantrag der PDS vom 06.03.02 zur DS/02/SVV/0016

 

MI -   steht für Änderungen, die aufgrund der Hinweise des MI in die Hauptsatzung eingefügt werden sollten.

 

Soweit erforderlich, wird zu den jeweiligen Änderungstexten eine Erläuterung als Begründung angefügt.

 

MI - § 1 Abs. 3: Am Schluss des Satzes sollte es heißen.... innerhalb der Stadtgrenze.        (nicht Kreisgrenzen; „einschließlich ihrer Ortsteile" soll entfallen)

 

MI - § 2 Abs. 4: Die Umschrift auf dem Dienstsiegel, ob es „Landeshauptstadt Potsdam" oder „Stadt Potsdam" heißt, ist noch nicht geklärt. Die bisherige Regelung „Stadt Potsdam" soll zunächst bleiben.

 

HA - § 3 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

 

HA - § 4 Abs. 2 Satz 1 wird durch Einfügung ergänzt  ......  für die Dauer der Wahlperiode        der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

 

MI - § 4 Abs. 3 - Durch Wegfall des § 3 Abs. 3 macht dieser Absatz keinen Sinn mehr und        ist ersatzlos zu streichen.

       Der verbleibende Absatz 4 wird Absatz 3.

 

MI - § 5 Abs. 1 - Die Gesetzesstelle soll konkret zitiert werden mit ... des § 16 Abs. 3 GO        hat ..... (der Abs. 1 wäre aber auch ganz entbehrlich)

 

HA - § 5 Abs. 2 - Die Frist zur Akteneinsicht muss aus organisatorischen Gründen geändert           werden, so dass es am Schluss des Satzes heißt: .... spätestens jedoch bis einen Tag       vor Sitzungsbeginn.

 

MI - § 6 ist insgesamt überarbeitungsbedürftig.

Die textliche Formulierung der Abs. 2 und 3 ist missverständlich auszulegen. Um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass die gesetzliche Zuständigkeit aus § 21 GO auf den Ausschuss für Eingaben und Beschwerden übertragen wurde, jedoch „ 21 GO vollinhaltlich gilt, sollte § 6 neu formuliert werden wie folgt:

 

§ 6 Petitionsrecht

 

(1)   Jeder hat das Recht, sich in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Hinweisen und Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Stadtverordnetenversammlung oder den/die Oberbürgermeister/in zu wenden.

 

(2)   Soweit eine Eingabe im Sinne von Absatz 1 an die Stadtverordnetenversammlung gerichtet ist, muss sie diese selber bescheiden. Die Vorbereitung für die Bescheidung trifft der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.

 

(3)   Die Stadtverordnetenversammlung kann den Oberbürgermeister beauftragen, die Petition zu bearbeiten und ihr einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

 

(4)   Der/Die Einreicher/in ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er/sie eine Zwischennachricht.

 

Die Einzelheiten zum Verfahren zwischen SVV bzw. Eingaben- und Beschwerde-Ausschuss und Verwaltung können, soweit sie noch für erforderlich gehalten werden, in der Geschäftsordnung der SVV geregelt werden.

Es dürfte jedoch durchaus ausreichend sein, wenn z.B. der Auftrag an die Verwaltung zu einer Stellungnahme oder einem Entscheidungsvorschlag gegeben wird, diesen Auftrag mit einer Frist zu versehen.

Mit der Neufassung der Absätze 1 bis 4 hält sich der Text jetzt korrekt an § 21 GO und die Formulierungen hierzu aus dem Kurzkommentar zur GO.

 

ÄA - MI § 7 Akteneinsicht als zusätzliche Bestimmung

 

Das Innenministerium hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass Regelungen zum Akteneinsichtsrecht nicht Bestandteil einer Hauptsatzung sein dürften. Die Einfügung einer solchen Bestimmung in die Hauptsatzung könnte trotz der mit dem PDS-Antrag modifizierten Formulierung zu einer Beanstandung führen. Das Risiko, die gültige Inkraftsetzung der Hauptsatzung u.U. daran scheitern zu lassen, ist nicht verhältnismäßig. Es wäre angemessen, diese Vorschrift zunächst aus der Hauptsatzung herauszulassen, um dem MI eine beanstandungsfreie Hauptsatzung vorlegen zu können. Die Rechtsfrage soll jedoch abschließend mit dem MI geklärt werden, um dann die Möglichkeit für eine nachträgliche Aufnahme in die Hauptsatzung zu schaffen.

 

Wegen der Bedenken des MI war seitens der Verwaltung in der Vorlage zur neuen Hauptsatzung die Vorschrift zum Akteneinsichtsrecht weggelassen worden.

Da auch der nach der Sitzung des Hauptausschusses v. 27.02.02 angestrebte Kompromiss nach wie vor umstritten ist, sollte eine zunächst von der Hauptsatzung unabhängige Klärung herbeigeführt werden.

 

§ 7 Gleichberechtigung von Mann und Frau

 

HA - § 7 Abs. 2 schlug vor, den letzten Satz nicht als Kann-Bestimmung zu bezeichnen: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt eine Dienstordnung .... . Dagegen richten sich jedoch die Bedenken des MI.

 

MI - § 7 Abs. 2 letzter Satz wird der Begriff „Dienstordnung" als zu ungenau bezeichnet und darauf hingewiesen, dass durch die direkte Unterstellung der/des Gleichstellungsbeauftragten zum Oberbürgermeister die durch den Hauptausschuss gewählte Formulierung nicht korrekt sei.

Durch § 37 Abs. 3 GO ist die Möglichkeit gegeben, dass sich die Stadtverordnetenversammlung Entscheidungen vorbehält, die gem. § 63 Abs. 1 Buchst. a GO Angelegenheiten des Oberbürgermeisters sind. Zuständig für die Aufgabenzuweisung für die/den Gleichstellungsbeauftragte/n ist der OB, soweit die Aufgaben nicht bereits gesetzlich bestimmt sind.

Der letzte Satz in Abs. 2 könnte daher lauten:

 

Die Stadtverordnetenversammlung behält sich vor, auf Vorschlag des Oberbürgermeisters über die Aufgaben und Befugnisse der/des Gleichstellungsbeauftragten für die Landeshauptstadt Potsdam zu beschließen.

 

Inhaltlich entspricht die bisherige „Dienstordnung" dieser Aufgabenbeschreibung.

 

HA - MI zu § 9 Ausländerbeirat

 

In Abs. 3 dritter Stabstrich soll für die Gestaltung der Stimmzettel auf alphabetische Anordnung der Familienname verzichtet werden, jedoch die Angabe der Staatsangehörigkeit Priorität haben.

Der Text für den dritten Stabstrich lautet dann:

 

- Auf dem Stimmzettel werden die Kandidaten entsprechend den Wahlvorschlägen    nach der Staatsangehörigkeit geordnet und mit Angaben zum Familien- und Vornamen sowie des/der Berufes/Tätigkeit versehen.

 

Die Absätze 4, 5 und 6 mit den Angaben zum Kreis der Wahlberechtigten und Nichtwahlberechtigten soll vervollständigt werden in Bezug auf die gesetzlichen Beschränkungen.

 

Zu Abs. 4 fehlen noch Angaben, welche Personen nicht wahlberechtigt sind.

Nach Abs. 4 sollte besser ein neuer Abs. 5 eingefügt werden:

 

(5)        Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,

 

1. die zugleich Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sind,

2. auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet.

 

Der jetzige Abs. 5 wird Abs. 6, der sich nicht ändert.

 

HA - Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 in der vom Hauptausschuss am 27.02.02 empfohlenen Fassung:

 

(7)        Nicht wählbar sind Ausländer gemäß § 2 Abs. 1 AuslG.

 

     Der Abs. 7 wird Abs. 8 und bleibt unverändert.

 

HA - Abs. 8 wird Abs. 9 und erhält die vom HA vorgeschlagene Fassung mit der Änderung des Satz 2:

     Der/Die Vorsitzende oder ein/eine von ihm/ihr Beauftragte/r .....

 

Abs. 9 wird Abs. 10 und bleibt unverändert.

 

MI - Der bisherige Abs. 10 mit der Regelung des pauschalen Aufwendungsersatz wird als rechtswidrig kritisiert.

Die von der Stadtverordnetenversammlung gewünschte Regelung ist in dieser Form weder durch die GO noch durch die KommAEV gedeckt.

Nach § 30 GO haben ehrenamtlich tätige Personen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen und des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles. Eine Pauschalabgeltung, wie sie bisher gehandhabt wurde, trifft hier nicht zu.

Dieses Problem wurde bei der Neufassung der Entschädigungssatzung, die sich gemäß KommAEV zudem nur auf § 37 Abs. 4 GO stützt, bereits deutlich gemacht.

Um auch hier eine Beanstandung der neuen Hauptsatzung durch das MI nicht auszulösen, sollte auf die Regelung mit der HS zunächst verzichtet werden.

 

Als Ersatz hierfür wird die Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung lediglich bis zum Ende der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode vorgeschlagen durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Hierzu wird der am 23.01.02 in der Stadtverordnetenversammlung gefasste Beschluss 02/SVV/0062 entsprechend zu ändern sein.

 

Unabhängig davon wird in Abstimmung mit dem MI nach einer dauerhaften Lösung auch für die Zukunft gesucht.

 

MI - § 10 Abs. 2   soll das Zitat zu § 19 ergänzt werden: § 19 Abs. 5 dieser Satzung.

§ 10 Abs. 3 ist lediglich redaktionell zu ändern, indem es am Anfang richtig heißen muss: Die Sitzungen der (Stadtverordnetenversammlung, nicht Tagungen) ..... und bei der Aufzählung der Gruppen von Angelegenheiten muss es in Ziff. 1. heißen:

 

1.      Einzelpersonal- und Disziplinarangelegenheiten

 

MI -      2. Vergaben sollen nicht in die Gruppenaufzählung aufgenommen werden, da die Behandlung in öffentlicher Sitzung die Regel ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an Vergaben in Freie Trägerschaft ist hier besonders bedeutsam. Wenn eine Vergabe dennoch in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, muss das durch Beschluss gesondert entschieden werden.

 

HA - § 11 Abs. 4 zweiter Unterabschnitt hat der Hauptausschuss in der Sitzung am               27.02.02 wie folgt vorgeschlagen:

 

          Hat das Rechnungsprüfungsamt gegen eine Vergabe Bedenken, ist ihm die Mög-      lichkeit einer Erörterung im Hauptausschuss einzuräumen.

 

HA - § 12 Abs. 2

MI  - wurde am 27.02.02 im Hauptausschuss behandelt und vom MI mit klarstellenden Be-       richtigungen nunmehr vorgeschlagen:

 

(2)     Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere Verträge, die im Einzelfall 100.000 Euro nicht übersteigen oder dass sich die Vertragsleistung nach feststehenden Beträgen, Beiträgen oder Gebühren bemisst.

 

MI - § 13 Abs. 2 Satz 2 soll entfallen, da er zu unbestimmt ist und die Ladungsfrist die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung konkret enthält.

Der Satz „Die Einladung zu den Sitzungen sind ihr/ihm rechtzeitig zuzuleiten.", sollte gestrichen werden.

 

Abs. 5 wäre entbehrlich, da die Regelung aus § 36 Abs. 3 GO nur wiedergegeben wird.

 

MI - § 14 Abs. 2 wurde die Entschädigungsregelung beanstandet. Daraufhin wurde seitens der Verwaltung dem MI ein neuer Formulierungsvorschlag unterbreitet, der jetzt seitens des MI anerkannt wird unter dem Zusatz, dass es „Sitzungsgeld" anstatt „pauschaler Auslagenersatz" heißen soll.

 

§ 14 Abs. 2 sollte daher lauten:

 

(2)     Die Entschädigung für Mitglieder im Jugendhilfeausschuss, die zugleich Stadtverordnete sind, richtet sich nach der Entschädigungssatzung. Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die ehrenamtlich tätig und nicht Stadtverordnete sind, erhalten für den Aufwand zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 Euro je Sitzung.

 

HA - § 14 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz bleibt es bei dem Vorschlag des Hauptausschusses, dass das Los der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zu ziehen hat.

 

MI - § 14 Abs. 5 - wird auf die Übernahme des Textes aus § 10 Abs. 3 hingewiesen, da sonst der Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Prüfung des Einzelfalles ausgelegt werden könnte.

 

§ 14 Abs. 5 sollte daher lauten:

 

(5)     Für den Ausschluss der Öffentlichkeit in Ausschusssitzungen gelten die in § 10 Abs. 3 benannten Voraussetzungen.

 

§ 14 Abs. 6 Satz 2 ist eine redaktionelle Änderung vorzunehmen, so dass der Satz nunmehr lauten soll:

               Das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung der                           Stadtverordnetenversammlung.

 

HA - § 16 Abs. 4 soll so wie vom Hauptausschuss vorgeschlagen ergänzt werden durch den angehängten Halbsatz: ...., ausgenommen die Teilnahme des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes.

 

HA - § 17 Abs. 2 die Vertreter des Oberbürgermeisters werden mit den Titeln der Geschäftsbereiche aufgeführt:

 

- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich Zentrale Steuerung und Service

- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich Bildung, Kultur und Sport

- der/die Beigeordnete für den Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Bauen

 

MI - § 19 Abs. 3 Satz 3 betrifft Bekanntmachungen von Plänen, Karten usw. zu Satzungen.

Hier wird auf die geänderte in der Bekanntmachungsverordnung vom 01.12.2000, § 2 Abs. 1, enthaltene Regelung verwiesen, dass die Auslegung jetzt zu den „öffentlichen Sprechzeiten" erfolgen soll, d.h. nicht mehr zu den „Dienststunden".

 

     § 19 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz soll daher lauten:

 

     , dass sie an genau bezeichneter Stelle der Stadtverwaltung zu jedermanns Einsicht      während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden.

 

HA - § 20 Abs. 1 und 2 wurde der Ort der Anbringung des Aushangkastens korrigiert, da sich dieser jetzt außen rechts neben dem Haupteingang Friedrich-Ebert-Str. 79/81 befindet. Die Regelung wurde ansonsten - wie bisher in der Hauptsatzung enthalten - belassen.

 

 MI - § 20 wäre nach Ansicht des MI auch ganz entbehrlich.

 Die Beibehaltung der Regelung wäre jedoch nicht rechtswidrig.

 

MI - § 21 - In-Kraft-Treten

Auf das „Außer-Kraft-Treten" der bisherigen Satzung soll verzichtet werden.

Mit der Inkraftsetzung der neuen Hauptsatzung tritt automatisch die alte Hauptsatzung außer Kraft. Die Angabe der alten Bekanntmachung ist nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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