Beschlussvorlage - 02/SVV/0387

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Beschlussvorschlag

 

1.   Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB  wird  sowohl über die Anregungen und  Bedenken aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch über die Stellungnahmen  aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange  sowie der öffentlichen Auslegung und zur vereinfachten Änderung  zum  Bebauungsplan NEU-ST 01/2  „Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" und zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend der Anlage 1 entschieden.

 

2.   Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz"  wird beschlossen; der dazugehörige Erläuterungsbericht wird gebilligt (siehe Anlage 2).

 

3.   Der Bebauungsplan NEU-ST 01/2 „Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" wird einschließlich der vereinfachten Änderung  gemäß § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen; die dazugehörige Begründung wird gebilligt (siehe Anlage 3).

 

 

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Erläuterung

Kurzeinführung zur Beschlussvorlage

§ Billigung der Abwägungsergebnisse

§ Beschluss zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes

§ Satzungsbeschluss  zum Bebauungsplan NEU-ST 01/2  „Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz"

 

Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage

Die Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am 17. September 2001 die öffentliche  Auslegung des Bebauungsplanes NEU-ST 01/2 "Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die dazugehörende 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und deren öffentliche Auslegung beschlossen.

 

Gegenstand der Planung ist das beabsichtigte Investorenbauvorhaben auf dem Grundstück der ehemaligen  seit Anfang der neunziger Jahren leerstehenden Wohngebietsgaststätte "Orion". Das geplante Bauvorhaben beinhaltet bei einer Bruttogeschossfläche von ca. 6.600 qm insbesondere Einzelhandelseinrichtungen, aber auch Dienstleistungs-, Freizeit- und Gastronomienutzungen.

 

Mit der zügigen Fortführung des Bebauungsplanes NEU-ST 01/2 "Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Bauvorhabens geschaffen werden. Die Investitionsmaßnahme soll als Motor für die Entwicklung des Wohngebietszentrum als Ganzes dienen. Gleichzeitig kann darüber hinaus ein geordnetes und städtebaulich verträgliches Miteinander von Wohn- und Gewerbenutzungen gesichert und dauerhaft erhalten werden.

 

Der Bebauungsplan NEU-ST 01/2 "Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" steht mit den grundsätzlichen Zielen der Flächennutzungsplanung in Einklang. Das Bauvorhaben des Investors ist mit einer Festsetzung als Mischgebiet im derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht zulässig, die Festsetzung „Sondergebiet"  ist aufgrund des Vorhabens (großflächiger Einzelhandel) zwingend. Aufgrund des Entwicklungsgebotes gemäß § 8 Abs. 2 BauGB wird eine Anpassung des Flächennutzungsplanes entsprechend den Inhalten des Bebauungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB notwendig. Die Änderung des Flächennutzungsplanes verändert nicht die Grundzüge der Flächenutzungsplanung, sondern konkretisiert sie im besonderen Einzelfall.

 

 

Darstellung der Ergebnisse seitens der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange  in Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.2 BauGB

 

Im Zeitraum vom 15.10. bis zum 16.11.2001 wurde die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan NEU-ST 01/2 "Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" gemäß  § 3 Abs. BauGB durchgeführt. Die Bürger wurden über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mittels einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam  Nr. 10 / 2001, erschienen am 4.Oktober 2001,  informiert.  Die Träger öffentlicher Belange (einschließlich die betroffenen Fachbereiche / Bereiche der Stadtverwaltung und die Nachbargemeinden) wurden mit Schreiben vom 5.10.2001 über die Offenlegung in Kenntnis gesetzt und erhielten erneut die Gelegenheit  zur Stellungnahme. 

 

 

 

Seitens der Bürger wurden keine Bedenken und Anregungen während der Offenlage vorgebracht.

 

Von den 27 beteiligten Trägern öffentlicher Belange haben sich 13 zu der Planung geäußert.

Die eingegangenen Hinweise haben zur Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 11 geführt. Hier wurde zur Gewährleistung einer hinreichenden Begrünung die Fassadenbegrünung auf alle Außenwandflächen innerhalb des Sondergebietes ausgeweitet sowie eine Steigerung der anzupflanzenden Kletterpflanzen pro laufenden Meter vorgenommen. Die Grundzüge der Planung wurden von dieser Änderung nicht berührt. Aufgrund der direkten Auswirkungen der Festsetzung auf das Baugrundstück wurde jedoch ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 13 Nr. 2 BauGB notwendig.  Der von der geänderten Planung betroffene Eigentümer  hat seine Zustimmung erklärt (siehe Anlage 1, Teil 4).

 

Weitere  grundsätzliche Bedenken seitens der Träger öffentlicher Belange wurden nicht geäußert (siehe Anlage 1, Teil 3).

 

 

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Sofern die Abwägungsergebnisse  gem. der Anlage 1 gebilligt werden, kann der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan NEU-ST 01/2 "Nahversorgungszentrum Johannes-Kepler-Platz" einschließlich der vereinfachten Änderung und der Beschluss zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst werden.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

 

Der Bebauungsplan dient der Schaffung von Baurechten. Unmittelbare Kosten entstehen durch seine Festsetzungen nicht. Mittelbare Kosten können dann entstehen, wenn Ämter die durch den Bebauungsplan geschaffenen Baurechte ausnutzen und Mittel zur Verwirklichung von Projekten in den Haushalt der Stadt einstellen.

 

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