Beschlussvorlage - 14/SVV/0651

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2014 bis 2018 gemäß Anlage 1.

Reduzieren

Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AGKJHG sind durch die Vertretungskörperschaften jährlich Jugendförderpläne mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes zu beschließen. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIIII und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen, welche sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen sowie die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen müssen (vgl. § 24 Abs. 1 AGKJHG).

 

Die Landeshauptstadt Potsdam hat letztmalig r die Jahre 2007 bis 2008/2010 dem vorgenannten gesetzlichen Auftrag mit einem expliziten Jugendförderplan entsprochen (DS 06/SVV/0968).

 

Mit der Einbindung der Jugend(sozial)arbeit in das Projekt „Sozialraumorientierte Jugendhilfeplanung und -steuerung“ (vgl. DS 04/SVV/0915 und 05/SVV/0435) wurde der Jugendförderplan nicht mehr separat erstellt, sondern Bestandteil eines einheitlichen und grundlegend sozialraumorientierten Jugendhilfeplanes. Dementsprechend sind die inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben sowie eine Übersicht über die Personalkosten- und Einrichtungsförderung im Jugendförderbereich seit 2010 immanenter Bestandteil bzw. eine Anlage zu den 5-Jahres-Jugendhilfeplänen (vgl. DS 09/SVV/0530, insbesondere Anlage 9, sowie DS 14/SVV/0023, insbesondere Anlage 5).

 

Vom Beschluss zum Jugendhilfeplan der Landeshauptstadt Potsdam 2014 bis 2018 wurde der Jugend-rderplanvorschlag der Verwaltung (Anlage 5) ausgenommen und erging stattdessen der Auftrag, dass „der Unterausschuss Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Stellungnahme von Arbeitsgemein-schaften nach § 78 SGB VIII bis Mai 2014 einen überarbeiteten Entwurf der Anlage 5 dem Jugendhilfe-ausschuss vorlegen“ soll (DS 14/SVV/0023).

 

Gemäß Jugendhilfeausschuss-Auftrag vom 22.05.2014 wird der Unterausschuss Jugendhilfeplanung hierzu dem Jugendhilfeausschuss am 26.06.2014 voraussichtlich einen von der Fachverwaltung abweichenden Vorschlag zur Beschlussfassung vorlegen.

 

Da der Jugendförderplan 2014 bis 2018 nunmehr eine separate Beschlussfassung erfährt und hierfür eine entsprechende Drucksachennummer benötigt, legt die Fachverwaltung hiermit nochmals ihren seinerzeitigen Vorschlag (Anlage 1) sowie ihre diesbezüglichen Erläuterungen und Begründungen vor (Anlage 2).

 

Die endgültige Entscheidung über die wahrscheinlich divergierenden Beschlussvorschläge von Fachverwaltung und Jugendhilfeausschuss obliegt der Stadtverordnetenversammlung.

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AGKJHG ist der Jugendförderplan von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplanes zu beschließen. Dabei gelten dann diejenigen finanziellen Aufwendungen für den Jugendförderplan, die im Haushalts- und Finanzplan vorgesehen sind   (§ 24 Abs. 2, Satz 2 AGKJHG: „Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplanes.“).

 

Die finanziellen Auswirkungen gemäß Pflichtanlage wurden innerhalb des Fachbereichsbudgets im Rahmen der Haushaltsplanung für den Doppelhaushalt 2013/2014 und werden für die Folgejahre vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie angemeldet. Die Gewährung der Zuschüsse steht unter dem Vorbehalt eines genehmigten Haushaltes.

Reduzieren

Anlagen

Loading...